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BES.2021.90 • APG BS BES.2021.90 KI-generiert

Data Seizure Privacy Appeal with Remitted Damages Claim

Geschäftsnummer BES.2021.90
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Several parties complained that the seizure and full inclusion of all data from an individual's confiscated mobile phone into a criminal case file violated their right to privacy and informational self-determination, but the court found that a subsequent ruling in the main criminal case—which ordered the removal of most of the data and limited the retained data to specific communication logs—rendered the initial grounds for complaint regarding the data removal moot, meaning the appeal was not entered on this central point; however, the court granted the appealing parties a deadline to substantiate their remaining claim for non-pecuniary damages (a satisfaction payment of CHF 100 each), requiring them to specifically detail which data seizures violated their rights and why, otherwise the matter would be closed without further costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c StGB, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 BV, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie gegen das kantonale und bundesrechtliche Datenschutzgesetz

Schlagwörter

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Privatbereich Drittansprache Strafanzeige Schadensersatzklage Beschlagnahme elektronischer Daten Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the general basis for the admissibility of a complaint against actions of the Public Prosecutor's Office.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited to establish the free scope of review of the complaint court.

Art. 397 Abs. 1 StPO

Cited to determine that the decision is made under the written procedure.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited regarding the deadline for submitting the written and reasoned complaint.

Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO

Cited as the category under which the complainants could be considered 'aggrieved third parties' concerning the seizure action.

Art. 105 Abs. 2 StPO

Cited to support the legitimacy of the complainants to appeal the seizure order of the Public Prosecutor's Office.

Art. 434 StPO

Cited as the potential legal basis for the complainants' request for compensation (Genugtuung).

Art. 136 StPO

Cited as the provision under which the (implicitly) requested free legal aid must be applied for.

§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]

Cited to establish the competent complaint court (Appellationsgericht as a single judge).

Art. 66 BGG

This provision (for costs in the Federal Supreme Court) is not explicitly cited in the dispositive of this cantonal decision, but the court waives costs under its own rationale regarding the case becoming moot (Erwägung 2).

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2021.90

ENTSCHEID

vom 24. Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer 1

[...]

B____ Beschwerdeführer 2

[...]

C____ Beschwerdeführerin

[...]

D____ Beschwerdeführerin 4

[...]

E____ Beschwerdeführerin 5

[...]

F____ Beschwerdeführerin 6

[...]

G____ Beschwerdeführerin 7

[...]

H____ Beschwerdeführerin 8

[...]

I____ Beschwerdeführerin 9

[...]

J____ Beschwerdeführerin 10

[...]

K____ Beschwerdeführer 11

[...]

L____ Beschwerdeführer 12

[...]

M____ Beschwerdeführerin 13

[...]

N____ Beschwerdeführerin

[...]

O____ Beschwerdeführer

[...]

P____ Beschwerdeführer 16

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde betreffend eine Zwangsmassnahme (Beschlagnahme) der Staatsanwaltschaft

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

8. Juli 2021 haben A____, B____, C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____, J____, K____, L____, M____, N____, O____ und P____ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) «Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft BS und die Kriminalpolizei BS» eingereicht, wobei sie als Beschwerdegrund «Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c StGB, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 BV, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie gegen das kantonale und bundesrechtliche Datenschutzgesetz» angeben. Aus der Begründung der Eingabe geht hervor, dass sich die Beschwerdeführenden durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, im Strafverfahren gegen Q____ sämtliche auf deren beschlagnahmten Mobiltelefon vorhandenen Dateien zu den Akten jenes Strafverfahrens gegeben zu haben, als in ihrem Recht auf «Privatsphäre und informelle Selbstbestimmung» verletzt erachten. Sodann wurden die Beschwerdeführenden offenbar mit den Dateien ab dem Mobiltelefon von Q____ bedient, da sie mit der Beschwerde einen USB-Stick eingereicht haben, auf welchem diese enthalten sein sollen (USB-Stick wurde durch das Gericht nicht gesichtet). Beantragt wird nebst der Gutheissung der Beschwerde eine «Rüge an die beschuldigten Parteien», «Einzug und sofortige Vernichtung des Datenträgers bei den Empfängern, unter Strafandrohung, alle Daten zu löschen bzw. Anweisung an das Strafgericht, diese Handlung unverzüglich vorzunehmen», «Entschädigung pro Beschwerdeführer von CHF 100.– als Genugtuung» und «Verzicht auf Prozesskosten bzw. zu Lasten der Beschwerdegegner sowie Verzicht auf einen Kostenvorschuss bzw. Ansetzung des tiefsten Satzes».

Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. August 2021 halten die Beschwerdeführenden sinngemäss an ihrer Beschwerde fest und beantragen neu, „es sei bei einer ausserkantonalen Forensik (z.B. Forensik Zürich) ein Gutachten bezüglich der Möglichkeit zur Beschränkung von Datenauslesung in einem bestimmten Zeitraum durch das Appellationsgericht einzuholen“, „es sei das Strafgericht (Einzelgericht) als Gegenpartei dieser Beschwerde hinzuzufügen“ und „es sei dieses Verfahren mit dem Verfahren BES.2021.91 zusammenzuführen“.

Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Für die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien und des Sachverhalts wird auf die nachfolgenden

Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführenden geben an, am 30. Juni 2021 von Q____ erfahren zu haben, dass das im Strafverfahren gegen sie beschlagnahmte Mobiltelefon bzw. die darauf befindlichen Dateien ohne Vornahme einer Triage vollständig zu den Strafakten genommen worden seien. Damit ist mit der Einreichung der Beschwerde am 8. Juli 2021 von der Einhaltung der gesetzlichen Frist durch die Beschwerdeführenden auszugehen. Allerdings richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Staatsanwaltschaft. Die Kriminalpolizei, welche lediglich im Auftrag der Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon ausgewertet hatte, ist nicht Beschwerdegegnerin, zumal es im Vorverfahren in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft liegt, was zu den Strafakten genommen wird. Die Beschwerdeführenden weiten mit Replik vom 18. August 2021 ihre Beschwerde aus bzw. richten diese zusätzlich sinngemäss gegen eine Verfahrenshandlung der Strafgerichtspräsidentin im Strafverfahren gegen Q____. Die Beschwerdeführenden geben nicht an, wann sie vom monierten Umstand der Aktenzustellung (inklusive aller Dateien ab Mobiltelefon) erfahren haben. Damit ist nicht erstellt, dass die Beschwerdefrist eingehalten wurde, wobei die Beschwerdeführenden die Beweislast für die Einhaltung der Frist tragen. Da die Aktenzustellung im genannten Strafverfahren bereits vor dem 30. Juni 2021 stattfand und das Strafverfahren offenbar Inhalt eines Gesprächs zwischen A____ und Q____ am 30. Juni 2021 war, ist davon auszugehen, dass die Frist diesbezüglich nicht eingehalten wurde. Die Strafgerichtspräsidentin ist folglich nicht Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren. Demzufolge wurde sie auch nicht zur Vernehmlassung eingeladen.

1.3 Vorliegend stellt sich die Frage, gegen welchen Beschwerdegegenstand sich die Beschwerde richtet. Die Beschwerdeführenden richten ihre Beschwerde sinngemäss gegen eine Amtshandlung der Staatsanwaltschaft in einem konkreten Strafverfahren, namentlich gegen die Beschlagnahme des Mobiltelefons von Q____ bzw. die Beschlagnahme sämtlicher Dateien auf diesem Telefon und die Beigabe sämtlicher sich darauf befindenden Dateien zu den Strafakten des gegen Q____ geführten Strafverfahrens. Keiner der Beschwerdeführenden ist allerdings Partei im Sinne von Art. 104 StPO im Strafverfahren gegen Q____. Sie könnten aber «durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte» im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO sein. Im Sinne einer Generalklausel fällt unter diesen Begriff ein nicht eingegrenzter Personenkreis, da von einem Strafverfahren, mithin als Reflexwirkung bei Zwangsmassnahmen, Personen betroffen sein können, die weder beschuldigte Personen noch Geschädigte sind (Küffer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 105 N 28). Folglich besteht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführenden als von der Beschlagnahme des Mobiltelefons im Strafverfahren gegen Q____ beschwerte Dritte und damit zur Beschwerde gegen diese Amtshandlung bzw. gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft in diesem Strafverfahren legitimiert sind (Art. 105 Abs. 2 StPO).

1.4 Die Berechtigung zur Beschwerde setzt allerdings auch eine Beschwer voraus, das heisst die Beschwerdeführenden müssen darlegen, weshalb sie von der angefochtenen Sache in ihren Rechten betroffen sind. Überdies hat die Betroffenheit aktuell zu sein (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 1 f.). Die Beschwerdeführenden behaupten, sie hätten «allesamt in diesem Zeitraum (gemeint Zeitraum der Entstehung der beschlagnahmten Dateien ab dem Mobiltelefon von Q____) mit Q____ kommuniziert und auch höchstpersönlichen Inhalt (Nachrichten, Bilder, Tonaufnahmen, Videos) geteilt», weshalb sie in ihrem «Recht auf die Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung in grober Art und Weise verletzt» seien. Konkret belegt durch jeden Einzelnen der Beschwerdeführenden wird diese Behauptung allerdings nicht. Grundsätzlich wäre die Beschwerde deshalb zur Verbesserung an die Beschwerdeführenden zurück zu weisen, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Inhalt des dazu eingereichten USB-Sticks selber nach dieser Behauptung zu durchsuchen bzw. es dem Gericht zudem gar nicht möglich ist, dies zu tun, da es die Beschwerdeführenden etwa auf Fotografien nicht erkennen kann. Allerdings erweist sich eine solche Beschwerdeverbesserung insoweit als obsolet, als zwischenzeitlich ein Entscheid des Beschwerdegerichts im Strafverfahren gegen Q____ ergangen ist, wonach (sinngemäss) entsprechend dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden sämtliche Dateien ab dem Mobiltelefon von Q____ ausserhalb des Zeitraums vom 21. Dezember 2019 und dem 5. Februar 2020 aus den Strafakten zu entfernen sind sowie sich die zu den Akten zu nehmenden Dateien aus diesem Zeitraum auf die Auswertung des WhatsApp Chatverlaufs zu beschränken hat (AGE AUS.2021.91 vom 19. Mai 2022). Die Beschwerdeführenden sind deshalb aktuell nicht mehr beschwert, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Damit wird auch ihr Antrag auf Erstellung eines ausserkantonalen Forensikgutachtens obsolet.

Die Beschwerdeführenden verlangen allerdings je auch eine Genugtuung von CHF 100.–, wohl gestützt auf Art. 434 StPO. Sofern sie an diesem Antrag festhalten wollen, ist ihnen deshalb eine Nachfrist zu setzen, innert welcher sie je individuell-konkret auszuführen und zu belegen haben, mit der Beschlagnahme welcher Dateien ab dem Mobiltelefon von Q____ sie sich als in ihren Rechten verletzt erachten und weshalb. Das Nichteinreichen einer Verbesserung der Beschwerde wird als Verzicht gewertet. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

1.5 Wenn angefochtene Verfügungen oder Verfahrenshandlungen in einem Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, ist die Instanz, gegen welche sich die Beschwerde richtet, nicht zusätzlich zu rügen. Die Rüge ist der Aufhebung oder Abänderung der Sache inhärent. Auf solche Begehren ist im Rahmen einer Beschwerde deshalb nicht einzutreten (s. die von den Beschwerdeführenden verlangte «Rüge an die beschuldigten Parteien»).

1.6 Vollständigkeitshalber wird noch darauf hingewiesen, dass das vorliegende Verfahren nicht mit dem Beschwerdeverfahren von Q____ zusammengelegt wurde, weil die Beschwerdeführenden nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO sind. Eine Zusammenlegung drängte sich deshalb trotz der inhaltlich überschneidenden Thematik nicht auf.

2.

Da der Eintritt der Gegenstandslosigkeit in Bezug auf die gewünschte Entfernung von Akten sich aus der Reihenfolge der Fallbearbeitung des Beschwerdegerichts ergibt, wird auf eine Erhebung von Kosten verzichtet. Soweit die Beschwerdeführenden an der Ausrichtung einer Genugtuung festhalten, sind sie allerdings auf das mögliche Kostenrisiko hinzuweisen. Die Gewährung der sinngemäss ebenfalls beantragten unentgeltlichen Rechtspflege (beinhaltend eine Befreiung von allfälligen Gerichtskosten) ist gestützt auf Art. 136 StPO zu beantragen (s. zur Anwendbarkeit von Art. 136 StPO für durch Zwangsmassnahmen betroffene Dritte und zur [zusätzlichen] Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit: Lieber, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N1a) und eine allfällige Mittellosigkeit ist mit dem Antrag zu belegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird, (vorerst) abgesehen von dem Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 100.– pro Beschwerdeführenden, nicht eingetreten.

Den Beschwerdeführenden wird Frist gesetzt bis 10 Tage ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids, um ihren Antrag auf Genugtuung im Sinne von Erwägung 1.4 zu ergänzen. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben und es werden keine weiteren Kosten erhoben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer 1 (mit Kopien zu Handen der weiteren Beschwerdeführenden)

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.