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BES.2021.77 • APG BS BES.2021.77 KI-generiert

Appeal against Confiscation in Penalty Decree Procedural Error

Geschäftsnummer BES.2021.77
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant challenged the confiscation of a terracotta vessel ordered in a penalty decree that convicted another individual of negligence under the Cultural Property Transfer Act for incorrectly declaring the item as non-cultural property during import. The court determined that the appellant, as an affected third party, was entitled to object to the confiscation, but the correct procedural remedy against the confiscation ordered within a penalty decree is an objection (Einsprache) to the prosecutor, not an appeal (Beschwerde) to the Appellate Court, despite the erroneous instruction provided by the prosecutor in the penalty decree; consequently, the court declined to rule on the appeal and forwarded the submission to the prosecutor for processing as an objection to the confiscation order.

Legislator-Regeste

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Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 70 Abs. 2 StGB, Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 267 StPO, Art. 91 Abs. 4 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appeal against Confiscation in Penalty Decree Procedural Error: The court determined that the appellant, as an affected third party, was entitled to object to the confiscation, but the correct procedural remedy against the confiscation ordered within a penalty decree is an objection (Einsprache) to the prosecutor, not an appeal (Beschwerde) to the Appellate Court, despite the erroneous instruction provided by the prosecutor in the penalty decree; consequently, the court declined to rule on the appeal and forwarded the submission to the prosecutor for processing as an objection to the confiscation order.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschlagnahme Kulturgüter Verfahrensrügen Prozesshandlung Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften Eigentumsübertragung Beschlagnahme / Einziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 91 Abs. 4 StPO

Applied to forward the appeal as an objection (Einsprache) to the Public Prosecutor's Office due to incorrect jurisdiction.

Art. 48 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies section regarding the deadline and submission location for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies section regarding the requirements for the content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2021.77

ENTSCHEID

vom 20. September 2021

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. Mai 2021

betreffend Beschlagnahme / Einziehung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2021 wurde B____ wegen mehrfacher fahrlässiger Widerhandlung gegen das Kulturgütertransfergesetz zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Der Verurteilung lag unter anderem der Umstand zugrunde, dass B____ in seiner Funktion als Angestellter der Speditionsfirma [...] am 17. Juli 2019 eine an A____ adressierte Einfuhrsendung in pflichtwidrigen Unsorgfalt unrichtig mit dem für «kein Kulturgut» stehenden Zahlencode versehen hatte, obwohl der Warenbezeichnung des Absenders zu entnehmen war, dass es sich beim Einfuhrobjekt um eine mehr als 100 Jahre alte Antiquität (Terracotta-Gefäss im Wert von CHF 3'076.–) und somit um ein Kulturgut handelte. In Ziff. 3 des Strafbefehls wurde verfügt, dass das polizeilich sichergestellte Terracotta-Gefäss nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls zuhanden des Bundesamtes für Kultur BAK, Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer, eingezogen werde.

Mit Eingabe vom

6. Juni 2021 hat A____ Beschwerde gegen die verfügte Beschlagnahme und Einziehung des Terracotta-Gefässes erhoben. Er beantragt die unbelastete Herausgabe des Gefässes an ihn, unter o/e Kostenfolge zulasten der Staatskasse. Zur Begründung macht er geltend, dass es sich bei dem fraglichen Gefäss nicht um ein Kulturgut handle, weshalb seine Beschlagnahme und Einziehung unzulässig sei. Ausserdem seien auch die Voraussetzungen zur Einziehung gemäss Art. 70 Abs.

1 StGB nicht gegeben, und schliesslich sei eine Einziehung gemäss Art. 70 Abs.

2 StGB ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. August 2021 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren.

Erwägungen

1.

1.1 Angefochten ist die in Ziff. 3 des Strafbefehls vom 25. Mai 2021 verfügte Einziehung des Terracotta-Gefässes zuhanden des Bundesamtes für Kultur. Es ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerde an das Appellationsgericht das richtige Rechtsmittel dafür ist.

1.2 Gegen Strafbefehle kann bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden, wozu neben der beschuldigten Person unter anderem «weitere Betroffene» legitimiert sind (Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO). Dazu gehören namentlich Personen, bei denen Gegenstände und Vermögen beschlagnahmt wurden, welche i.S. von Art. 353 Abs. lit. h mit dem Strafbefehl eingezogen werden sollen (Riklin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 354 N 8, mit Verweis auf Botschaft 2005c, 1291). Daraus folgt, dass A____ zur Einsprache gegen den Strafbefehl – beschränkt auf die ihn betreffende Ziff. 3 – legitimiert ist.

1.3 Im Strafbefehl vom 25. Mai 2021 wurde jedoch der normalen Rechtsmittelbelehrung für Strafbefehle (Einsprache an die Staatsanwaltschaft) eine spezielle «Rechtsmittelbelehrung für Beschlagnahme» angefügt, wonach diese mit Beschwerde beim Appellationsgericht angefochten werden könne. Dementsprechend hat A____ seine Eingabe als Beschwerde ans Appellationsgericht gesandt.

Es trifft zwar zu, dass Beschlagnahmen grundsätzlich mit Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 angefochten werden können (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 69, 71). Die Rechtsmittelbelehrung wäre daher richtig gewesen, wäre sie mit der Beschlagnahmeverfügung erfolgt. Im vorliegenden Fall war jedoch die am 23. Januar 2020 erfolgte Sicherstellung resp. Beschlagnahme des Terracotta-Gefässes dem Beschwerdeführer offenbar gar nicht eröffnet worden (vgl. act. 8 S. 30 f.), so dass er auch keine Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung hatte.

Die Beschlagnahme ist ihrem Wesen nach bloss eine vorübergehende Massnahme, die mit der Rückgabe der Sache oder des Vermögenswerts an die berechtigte Person, der Verwendung zur Kostendeckung oder der Einziehung endet. Spätestens mit dem Endurteil muss darüber entschieden werden (Art. 267 StPO). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft durch die Einziehungsverfügung im Strafbefehl die Beschlagnahme ersetzt. Es besteht somit kein Anfechtungsobjekt mehr für eine Beschwerde. Nach dem Erlass des Strafbefehls kann nicht mehr die Beschlagnahme, sondern nur noch die sie ersetzende Einziehung angefochten werden. Hierfür ist

– wie oben ausgeführt – die Einsprache das richtige Rechtmittel.

1.4 Aus dem Gesagten folgt, dass auf das Beschwerdeverfahren nicht einzutreten und die Eingabe von A____ vom 6. Juni 2021 samt Beilagen in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 StPO zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft zur Behandlung als Einsprache gegen Ziff. 3 des Strafbefehls vom 25. Mai 2021 weiterzuleiten ist. Die Einhaltung der Frist ist im Zweifel zu vermuten, da der Strafbefehl dem Beschwerdeführer resp. Einsprecher nicht eingeschrieben zugestellt wurde.

2.

Auf die Erhebung von Kosten für den vorliegenden Entscheid ist zu verzichten, zumal der Grund für die Erhebung des falschen Rechtsmittels in der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft liegt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Eingabe von A____ vom 6. Juni 2021 samt Beilagen wird zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft zur Behandlung als Einsprache gegen Ziff. 3 des Strafbefehls vom 25. Mai 2021 weitergeleitet.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.