Appeal Dismissed for Untimely and Defective Filing Regarding Coercion Charges Against Child Protection Employees
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant appealed the prosecutor's decision not to prosecute charges of coercion and severe bodily harm against two child and adult protection authority employees, relating to an incident where the complainant was allegedly forced to submit a joint custody application using incorrect surnames and suffered psychological harm due to limited visitation times. The appellate court dismissed the appeal because the grounds for appeal were submitted significantly after the statutory ten-day deadline, even after a granted extension, and the late submission failed to specify which aspects of the decision were being challenged or provide requisite legal reasoning, resulting in a non-admittance of the appeal, though procedural costs were waived under the circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 2 StPO, Art. 89 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely and Defective Filing Regarding Coercion Charges Against Child Protection Employees: The appellate court dismissed the appeal because the grounds for appeal were submitted significantly after the statutory ten-day deadline, even after a granted extension, and the late submission failed to specify which aspects of the decision were being challenged or provide requisite legal reasoning, resulting in a non-admittance of the appeal, though procedural costs were waived under the circumstances.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to lack of proper grounds/reasoning.
This provision establishes the basis for imposing costs, although costs were waived in this specific case.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2021.76
ENTSCHEID
vom 24. September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 18. Mai 2021
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 10. Mai 2019 erstattete A____ Strafanzeige gegen zwei Mitarbeitende der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) und stellte Strafantrag wegen Nötigung und schwerer Körperverletzung. Er sah sich an einer Sitzung in den Räumlichkeiten des KESB genötigt, seinen Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht unter Angabe «falscher» Nachnamen seiner Kinder einzureichen. Durch zu niedrig angesetzte Beziehungszeiten mit seinen Kindern sei es zudem sowohl bei ihm wie auch bei den Kindern zu schwerwiegenden psychischen Folgen gekommen, was eine schwere Körperverletzung darstelle.
Mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 18. Mai 2021 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeigen ein, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese Verfügungen erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juni 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht, in welcher er um Fristerstreckung für die Beschwerdebegründung ersuchte. Der Eingabe legte er ein ärztliches Zeugnis bei, mit welchem bestätigt wurde, dass er «aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage [sei], eine Einsprache gegen den Entscheid des Appellationsgericht Basel-Stadt [gemeint wohl: eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft] vom 18. Mai a.c. fristgerecht einzureichen». Es wurde daher um eine Fristverlängerung von mindestens 14 Tagen gebeten.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 bewilligte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 19. Juli 2021 zu Begründung der Beschwerde. Innert der genannten Frist ging keine Beschwerdebegründung ein. Erst am 31. August 2021 (Postaufgabe 30. August 2021) ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er sich aber nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzte.
Es wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage seit Zustellung der Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht erstreckt werden kann. Dennoch hat der Verfahrensleiter entgegenkommenderweise auf Antrag des Beschwerdeführers und seines Arztes die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 19. Juli 2021 verlängert. Auch innert dieser verlängerten Frist ist keine Begründung eingegangen.
1.3 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2021 (Postaufgabe 30. August 2021) ist erst über einen Monat nach Fristablauf eingegangen und daher unbeachtlich. Sie enthält zudem keine taugliche Beschwerdebegründung, da sie sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung befasst. Gemäss Art.
385 Abs. 1 StPO muss in der Begründung eines Rechtsmittels genau angegeben werden, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht zwar keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält. Dies ergibt sich aus der Eingaben vom 29. August 2021 nicht.
1.4 Auf die Beschwerde kann somit mangels Begründung nicht eingetreten werden (Art. 385 Abs. 2 StPO).
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber kann jedoch im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.