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BES.2021.5 • APG BS BES.2021.5 KI-generiert

Appeal Regarding Non-Existent DNA Sample Collection

Geschäftsnummer BES.2021.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a prosecutor's order regarding a DNA analysis, claiming a DNA test was forcibly taken without consent or a judicial warrant, but the responding prosecutor's office indicated that only fingerprint evidence (DAKTY) was taken during the arrest, not a DNA sample, as the individual was being transferred to another jurisdiction for an existing theft case. The court determined that since the basis of the appeal was the explicitly challenged DNA collection, and no DNA sample was taken by the Basel-Stadt prosecutor's office—only an identification procedure was performed before transfer—there was no actionable subject for the appeal, leading the court to refrain from entering a decision on the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; Appeal Regarding Non-Existent DNA Sample Collection: The court determined that since the basis of the appeal was the explicitly challenged DNA collection, and no DNA sample was taken by the Basel-Stadt prosecutor's office—only an identification procedure was performed before transfer—there was no actionable subject for the appeal, leading the court to refrain from entering a decision on the merits.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft DNA-Probennahme Haftbefehl Beweisübernahme Ermittlungsverfahren verspätete Beweismittel Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft DNA-Analyse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited in the legal remedies instruction as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 48 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies instruction regarding the submission deadline and location for the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies instruction concerning the requirements for the content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2021.5

ENTSCHEID

vom 1. Juli 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. Januar 2021

betreffend DNA-Analyse

Sachverhalt und Erwägungen

Am 2. Januar 2021 wurde A____ aufgrund eines Ausschreibens der Staatsanwaltschaft Luzern am Flughafen Basel-Mulhouse festgenommen. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 an das «Beschwerdegericht Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft)» erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde, mit der er geltend machte, es sei ihm ohne seine Zustimmung und ohne richterlichen Beschluss ein DNA-Test aufgezwungen worden. Er verlange, dass dieser DNA-Test für nichtig erklärt werde.

Auf Aufforderung des Appellationsgerichts, dem Gericht die angefochtene Verfügung betreffend DNA-Entnahme zukommen zu lassen, teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit E-Mail vom 18. Januar 2021 mit, der Beschwerdeführer sei am 2. Januar 2021 via Haftleitstelle BS mit Bestimmungsort Staatsanwaltschaft Luzern weitergeführt worden. Es sei lediglich eine «Dakty Abnahme erfolgt ohne DNA-Abnahme». Diese Information der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt, worauf dieser dem Gericht mit Datum vom 8. Februar 2021 eine wörtlich gleiche Eingabe wie seine Beschwerde vom 4. Januar 2021 einreichte, welche er mit dem Hinweis ergänzte, er wisse bis heute nicht, aus welchem Grund man ihn festgenommen habe. Mit Stellungnahme vom 3. März 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, dass gegen den Beschwerdeführer in Basel ein Strafverfahren wegen Diebstahls geführt worden und am 11. Februar 2019 an die Staatsanwaltschaft Luzern abgetreten worden sei. In deren Auftrag sei der Beschwerdeführer am 2. Januar 2021 in Basel festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und der ausschreibenden Behörde zugeführt worden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei infolge der erfolgten Abtretung des Verfahrens nicht mehr im Besitz der Verfahrensakten VT.2018.[...].

Mit Verfügung vom 27. April 2021 wies die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft keine DNA-Entnahme, sondern lediglich eine DAKTY-Abnahme (erkennungsdienstliche Erfassung) ohne DNA-Entnahme durchgeführt worden sei. Da sich die Beschwerde ausdrücklich gegen die Entnahme einer DNA-Probe richte, werde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, seine Beschwerde innert Frist bis 1. Juni 2021 (einmal erstreckbar) zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf diese Verfügung.

Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass – jedenfalls seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt – beim Beschwerdeführer keine DNA-Probe entnommen worden ist, sondern dass dieser nach seiner im Auftrag der Staatsanwaltschaft Luzern erfolgten Festnahme und erkennungsdienstlichen Behandlung (ohne DNA-Abnahme) direkt nach Luzern überführt worden ist. Damit ist für die vorliegende Beschwerde, welche sich ausdrücklich gegen eine DNA-Entnahme richtet, kein taugliches Anfechtungsobjekt vorhanden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

Von der Auferlegung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber abgesehen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Luzern (z.K., Ref. VT.2018.[...])

- Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (z.K., Ref. VT.2021.[...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.