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BES.2021.131 • APG BS BES.2021.131 KI-generiert

Appeal Regarding Untimely Objection to Traffic Penalty Order

Geschäftsnummer BES.2021.131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's decision to not proceed with their objection to a penalty order for a traffic violation because the objection was filed too late. The penalty order was deemed served on the appellant on August 16, 2021, making the ten-day objection deadline August 26, 2021; however, the appellant did not submit their objection to the postal service until September 16, 2021. The appellate court reasoned that the appeal was timely filed and affirmed the lower court's decision, concluding that the objection was indeed filed outside the statutory deadline and that no grounds existed for a reinstatement of that deadline, while noting that registration records confirmed the appellant was the owner of the vehicle involved, invalidating the appellant's defense.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Regarding Untimely Objection to Traffic Penalty Order: The penalty order was deemed served on the appellant on August 16, 2021, making the ten-day objection deadline August 26, 2021; however, the appellant did not submit their objection to the postal service until September 16, 2021. The appellate court reasoned that the appeal was timely filed and affirmed the lower court's decision, concluding that the objection was indeed filed outside the statutory deadline and that no grounds existed for a reinstatement of that deadline, while noting that registration records confirmed the appellant was the owner of the vehicle involved, invalidating the appellant's defense.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Verletzung der Verkehrsregeln gesetzliche Frist verspätete Vorbringen nachträglicher Rechtsvorschlag Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings due to the outcome of the case.

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)

This provision was cited as the basis for applying the appeal procedure against the decision not to enter judgment on the objection.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2021.131

ENTSCHEID

vom 28. Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Oktober 2021

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Übertretungsanzeige vom 18. Juni 2020 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Tatzeit: 23. April 2020, Kontrollschild: [...]) von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.– bestraft (vgl. act. 4, S. 26 f.). Als er die Busse auch nach den Zahlungserinnerungen vom 30. Juli 2020 (vgl. act. 4, S. 24 f.) und 11. März 2021 (vgl. act. 4,

S. 22 f.) nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 10. Mai 2021 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (vgl. act. 4, S. 2). Diese erklärte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 15. Juni 2021 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 120.–. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.30 auferlegt (vgl. act. 4, S. 3 f.). Am 23. Juni 2021 retournierte die Post den an den Beschwerdeführer per Einschreiben versandten Strafbefehl mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» (vgl. act. 4, S. 5). Am 26. Juli 2021 wurde der Strafbefehl an die im kantonalen Datenmarkt hinterlegte Adresse des Beschwerdeführers an der [...] in [...] geschickt (vgl. act. 4, S. 6 ff.). Am 9. August 2021 traf der Strafbefehl mit dem Vermerk «nicht abgeholt» wieder bei der Staatsanwaltschaft ein (vgl. act. 4, S. 9). Ein weiterer per Einschreiben versandter Strafbefehl vom 12. August 2021 konnte dem Beschwerdeführer schliesslich am 16. August 2021 zugestellt werden (vgl. act. 4, S. 10 f., S. 35)

Mit Eingabe vom

29. August 2021 (Postaufgabe am 16. September 2021) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl (vgl. act. 4, S. 12). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 an das Strafgericht Basel-Stadt (vgl. act. 4, S. 44). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein (vgl. act. 1).

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 (Postaufgabe am

29. Oktober 2021) beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2021 erhoben und beantragt darin sinngemäss deren Aufhebung (vgl. act. 2). Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Oktober 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 25. Oktober 2021 zugestellt (vgl. act. 4, S. 48). Die am 29. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde vom 28. Oktober 2021 ist somit fristgerecht erfolgt. Zumal auch die übrigen Prozess­voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist. Die materiellen Argumente des Beschwerdeführers, wonach dieser nicht die gesuchte Person sei, da er kein Auto besitze und das besagte Kontrollschild auf «Frau Fuchs» laute (vgl. act. 2; act. 4,

S. 12), können demgegenüber nicht gehört werden.

3.

3.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Strafbefehls ausdrücklich hingewiesen (vgl. act. 4,

S. 10 f.).

3.2 Der Strafbefehl vom 12. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 16. August 2021 zugestellt (vgl. act. 4,

S. 35). Die Einsprachefrist begann somit am 17. August 2021 zu laufen und endete am 26. August 2021. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall übergab der Beschwerdeführer seine auf den 29. August 2021 datierte Eingabe am 16. September 2021 der Schweizerischen Post (vgl. act. 4, S. 19 f.), womit er die Einsprachefrist nicht eingehalten hat. Ein Grund, die Frist ausnahmsweise wiederherzustellen (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Das Einzelgericht in Strafsachen ist folglich zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

4.

4.1 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass neuerliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beim Strassenverkehrsamt des Kantons [...] ergeben haben, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit (23. April 2020) als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild [...] eingetragen war (vgl. act. 4, S. 37). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe kein Auto besessen, dringt somit nicht durch und ist vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Vladimir Hof

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.