Convict's Untimely Trespassing and Theft Objection Dismissed on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, convicted by criminal penalty order for trespassing and petty theft, filed an objection that was dismissed by the criminal court due to being untimely; the Appellate Court affirmed the dismissal because the ten-day objection period, starting from the January 21st delivery of the penalty order to the party residing in France, expired on January 31st, whereas the objection was filed on March 23rd, and furthermore, any complaint regarding the subsequent order to begin serving the sentence was deemed inadmissible as a criminal law appeal and was therefore transferred to the relevant security department for consideration as a potential administrative appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 2 StPO, Art. 67 Abs. 2 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 80 Abs. 1 StPO; Convict's Untimely Trespassing and Theft Objection Dismissed on Appeal: 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. April 2020 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in conjunction with Art. 80 Abs. 1 StPO to determine that the appeal procedure applies to this non-admittance decision.
Cited in conjunction with Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO to determine the application of the appeal procedure.
Cited to establish that the decision is made through the written procedure.
Cited to define the grounds on which an appeal can be lodged.
Cited to establish the standing (legitimation) of the appellant.
Cited to establish the deadline for submitting the appeal.
Cited to determine when the appeal deadline begins to run (also used in reasoning for substantiating the timeliness of the appeal).
Cited regarding the language used for procedural actions by cantonal criminal authorities.
Cited to state the deadline for filing an objection against a penal order.
Cited to define the deadline requirement for submissions to be handed over to the postal service.
Cited regarding the consequence of no valid objection being filed against the penal order.
This article is not explicitly cited in the dispositive section (the numbered orders). Although costs are waived, the waiver is stated as 'Es werden keine Kosten erhoben' based on the reasoning in section 2.5 ('Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet'). The dispositive does not contain an article reference for costs or legal aid.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2020.98
ENTSCHEID
vom 17. Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. April 2020
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Januar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Mit einer in französischer Sprache verfassten undatierten Eingabe, welche am 23. März 2020 der französischen Post übergeben worden und am 27. März 2020 beim Strafund Massnahmenvollzug eingegangen war (act. 3 S. 28/30), reichte der Beschwerdeführer eine Einsprache ein ("recours à cette décision"). Das Schreiben erfolgte offenbar als Reaktion auf ein Schreiben des Strafund Massnahmenvollzugs vom 5. März 2020, mit welchem der Strafantritt bis spätestens dem 8. Juni 2020 angeordnet wurde ("suite à votre correspondence du 5. Mars 2020"). Nachdem der Strafund Massnahmenvollzug die Eingabe mit Vermerk "zuständigkeitshalber" an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hatte (Akten S. 31), überwies diese die Akten mit Schreiben vom 31. März 2020 an das Strafgericht Basel-Stadt. Sie teilte dem Strafgericht mit, am Strafbefehl festhalten zu wollen. Mit Verfügung vom 3. April 2020 trat der Präsident des Strafgerichts auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Posteingang
14. Mai 2020) sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben mit dem Antrag, er sei zum Schreiben vom 5. März 2020 des Strafund Massnahmenvollzugs anzuhören. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. April 2020 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen.
1.4 Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung, respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2020 zugestellt (act. 3, S. 40), weshalb auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde (Posteingang beim Appellationsgericht am 14. Mai 2020) einzutreten ist (act. 2).
1.5 Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss §
23 EG StPO (SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde angesichts ihrer Kürze ausnahmsweise entgegengenommen.
2.
2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht infolge Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
2.2 Die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3 Der Strafbefehl vom 13. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21. Januar 2020 zugestellt (act. 3, S. 27). Die Möglichkeit der direkten Zustellung nach Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 22. Januar 2020 zu laufen und endete am 31. Januar 2020. Der Strafbefehl enthält eine umfassende Rechtsmittelbelehrung und die Staatsanwaltschaft hat ein Informationsblatt für fremdsprachige Personen beigelegt, welches unter anderem eine Erklärung der Rechtsmittel in französischer Sprache enthielt. Der Beschwerdeführer hat die Einsprache am 23. März 2020 somit eindeutig verspätet aufgegeben. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Strafgerichts ist abzuweisen.
2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er beschwere sich mit seiner Eingabe gegen das Schreiben vom 5. März 2020 des Strafund Massnahmenvollzugs betreffend Anordnung des Strafantritts, ist festzuhalten, dass hiergegen keine strafrechtliche Beschwerde zulässig ist. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Ein Rekurs gegen eine Verfügung des Strafund Massnahmenvollzugs wäre gemäss der bis zum
30. Juni 2020 gültigen Fassung von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz [JGV, SG 258.200]) an das zuständige Departement, vorliegend an das Justizund Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD), zu richten gewesen. Indem der Strafund Massnahmenvollzug die in französischer Sprache verfasste Eingabe des Beschwerdeführers nicht an das JSD, sondern nur an die Staatsanwaltschaft weiterleitete, wurde übersehen, dass sich der Beschwerdeführer auch gegen "la correspondence du 5. Mars 2020 […] / cette décision" richtete. Folglich sind das Schreiben, welches der Beschwerdeführer am 23. März 2020 der französischen Post übergeben hatte, sowie eine Kopie der Beschwerdeeingabe, welche am 14. Mai 2020 beim Appellationsgericht eintraf, in Kopie an das JSD zu überweisen zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Rekursverfahren erfüllt sind bzw. gegebenenfalls zur Durchführung eines Rekursverfahrens.
2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind in Kopie an das JSD zu überweisen zur Prüfung, ob ein Rekursverfahren hinsichtlich des Schreibens des Strafund Massnahmenvollzugs vom 5. März 2020 durchzuführen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das undatierte Schreiben des Beschwerdeführers, welches der französischen Post am 23. März 2020 übergeben worden ist (Posteingang Strafund Massnahmenvollzug am 27. März 2020) sowie das undatierte Schreiben des Beschwerdeführers an das Appellationsgericht (Posteingang 14. Mai 2020) werden zuständigkeitshalber an das Justizund Sicherheitsdepartement überwiesen (Kopie), zur Prüfung, ob gegebenenfalls ein Rekursverfahren durchzuführen ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Justizund Sicherheitsdepartement
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tim Isler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.