Late Filing of Traffic Violation Objection Due to COVID-19 Border Closures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant appealed a lower court's decision to reject their objection to a penalty order due to late filing, where the penalty order for a traffic violation was served on March 9th, making the ten-day objection deadline March 19th, but the objection was only submitted via French post on March 17th, arriving late on March 24th due to border closures and subsequent lockdown measures related to the COVID-19 pandemic. The appellate court found that while the appellant delayed filing until after the French lockdown began, they only had until March 16th to act while border crossings were still feasible, necessitating a review of whether the circumstances warrant the restoration of the deadline under the relevant procedural rules concerning excusable default.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85 Abs. 3 StPO, Art. 94 StPO, Art. 91 Abs. 4 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Late Filing of Traffic Violation Objection Due to COVID-19 Border Closures: The appellate court found that while the appellant delayed filing until after the French lockdown began, they only had until March 16th to act while border crossings were still feasible, necessitating a review of whether the circumstances warrant the restoration of the deadline under the relevant procedural rules concerning excusable default.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for applying the appeal procedure against the non-entry decision.
Cited in conjunction with Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO to establish the applicable appeal procedure.
Cited to confirm the appellant's standing to appeal the non-entry decision.
Cited to confirm that the appeal was filed within the statutory time limit.
Cited in the reasoning as the potential basis for reinstatement of the deadline, which the court ordered to be examined by the lower court.
Cited as the basis for not imposing costs for the appeal proceedings.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2020.96
ENTSCHEID
vom 20. Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. April 2020
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 20. August 2019, zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt.
Nach Zustellung des Strafbefehls am 9. März 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2020 (Postaufgabe in Frankreich am 18. März 2020 / Eingang bei der Grenzstelle in der Schweiz am 24. März 2020, act. 16) Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 25. März 2020 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 1. April 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache vom 17. März 2020 infolge Verspätung nicht ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die Beschwerde vom 23. April 2020, mit der sinngemäss dessen Aufhebung beantragt wird. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. April 2020 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 23. April 2020 ist innert Frist eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist.
2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer dem im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Der Strafbefehl vom 27. Februar 2020 enthielt eine entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrung (act. 3, S. 4). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3 Es ist aufgrund der Akten erstellt, dass der am 27. Februar 2020 datierte Strafbefehl dem Beschwerdeführer an seine auch im Zeitpunkt der Beschwerde vom 23. April 2020 gültige Adresse gesandt und diesem in der Folge am 9. März 2020 zugestellt wurde (act. 3, S. 18). Die Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl lief bis zum 19. März 2020. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass innert der 10-tägigen Frist weder die Abgabe an eine schweizerische Postgesellschaft wegen des aufgrund des Coronavirus gesperrten Grenzverkehrs zwischen Frankreich und der Schweiz noch die Abgabe an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz aufgrund der bereits in dem betreffenden Zeitraum verhängten Ausgangssperre durch die französischen Behörden möglich war.
2.4 Die Verbreitung des Coronavirus ist spätestens seit der Ansteckung innerhalb einer Freikirche in Mulhouse im Rahmen einer Fastenwoche vom 17. bis 24. Februar 2020 im Elsass allgemein bekannt. Ab 6. März 2020 wurde überdies auch in der Schweiz darüber berichtet. Ferner wurden ab 29. Februar 2020 in Frankreich erste Massnahmen (Versammlungsverbot) zur Verhinderung einer Pandemie ergriffen. Am
12. März 2020 gab die französische Regierung bekannt, dass Schulen, Kitas und die Universitäten geschlossen werden. Am 14. März 2020 kündeten viele Kultureinrichtungen ihre Schliessung an. Gleichentags wurde die Schliessung aller öffentlich zugänglichen Einrichtungen (wie Geschäfte, Kinos und Restaurants) verfügt und am 16. März 2020 ordnete Staatspräsident Emmanuel Macron eine landesweite, partielle Ausgangssperre an, die am 17. März 2020 in Kraft trat. Das Haus zu verlassen, war für die Erledigung dringlicher Angelegenheiten aber weiterhin möglich, allerdings brauchte es eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung oder eine Eigenerklärung. Die Postämter wurden offengehalten (zur Situation siehe www.eda.admin.ch/countries/france/fr/home/representations/ambassade-a-paris/strasbourg.html).
Daraus ergibt sich, dass sich die Krise bereits in Gang gesetzt hatte, als dem Beschwerdeführer am 9. März 2020 der Strafbefehl zugestellt worden war, wobei zu diesem Zeitpunkt noch keine partielle Ausgangssperre bestand. Daraufhin hat sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar gegen diesen Strafbefehl gewehrt, sondern hat sich vielmehr Zeit gelassen und die Einsprache erst am 17. März 2020 verfasst. Hätte er sich unverzüglich nach Zustellung des Strafbefehls um das Verfassen der Einsprache gekümmert, so wäre es ihm bis zum 16. März 2020 möglich gewesen, diese durch Einreise in die Schweiz der Schweizerischen Post zu übergeben (www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78452.html). Aus der Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl ergibt sich unmissverständlich, wo und wie eine Einsprache einzureichen ist. Dabei musste dem Beschwerdeführer, der bezüglich Bussen nicht unerfahren ist (vgl. act. 3, S. 7 f.), klar gewesen sein, dass die Zustellung der Einsprache in die schweizerische Poststelle bereits unter normalen Umständen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Er muss also gewusst haben, dass er mit Abgabe der Einsprache am 18. März 2020 bei der französischen Poststelle, die bereits am 19. März 2020 ablaufende Frist nicht einhalten kann. In der Tat ist denn die Einsprache auch erst am 24. März 2020 und somit eindeutig verspätet an einer Schweizer Grenzstelle eingetroffen.
2.5 Indes kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es dem Beschwerdeführer lediglich bis 16. März 2020 überhaupt möglich gewesen wäre, die dannzumal noch während drei Tagen laufende ohnehin kurze Einsprachefrist korrekt zu wahren. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen. Es kann sich fragen, ob die Voraussetzungen der Wiederherstellung nach Art. 94 StPO erfüllt sind.
3.
Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, schriftlich innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei der Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Würde die Beschwerde vom 23. April 2020 (Postaufgabe in Frankreich am 24. April 2020 / Eingang bei der Grenzstelle in der Schweiz am
1. Mai 2020) als sinngemäss gestelltes Wiederherstellungsgesuch angesehen, so wäre sie wohl fristgerecht eingereicht worden, wenn auch bei der falschen Stelle, was dem Beschwerdeführer indes nicht schadet (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Es steht weiter fest, dass der Beschwerdeführer die Frist für eine Einsprache versäumt hat, womit die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den Strafbefehl unwiederbringlich verloren ist. Das Erfordernis eines erheblichen und unersetzlichen Rechtsnachteils gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO wäre somit gegeben (vgl. Brüschweiler, in Basler Kommentar, Art. 94 StPO N 2; vgl. auch APE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013 E. 4.2). Erforderlich ist weiter, dass die betroffene Person glaubhaft zu machen vermag, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dies wäre von der Vorinstanz zu prüfen.
4.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit aufzuheben und das Verfahren insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen, zwecks Prüfung der Frage, ob angesichts der Massnahmen in Zusammenhang mit COVID-19 die Voraussetzungen einer Wiederherstellung erfüllt wären.
5.
Notabene ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Einsprache bei materieller Behandlung mutmasslich abgewiesen werden müsste. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Fahrzeug am 20. August 2019 bis zu einer Stunde regelwidrig auf einer Haltverbotslinie geparkt war. Er ist lediglich mit den ihm zusätzlich auferlegten Verfahrenskosten nicht einverstanden. Dass aber – wie ihm bei Nichtbezahlung der Busse innert Frist mehrfach in Aussicht gestellt wurde – das Strafbefehlsverfahren eingeleitet wird, bei welchem zusätzliche Verfahrenskosten anfallen und ihm auferlegt werden, hat er sich mutmasslich selbst zuzuschreiben, da er sich trotz entsprechenden behördlichen Mitteilungen vom 17. Oktober und 28. November 2019 um die Zahlungsfristen ganz foutiert zu haben scheint.
6.
Für vorliegendes Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 1. April 2020 ist somit aufzuheben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, zwecks Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Wiederherstellung erfüllt sind.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.