Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BES.2020.90 • APG BS BES.2020.90 KI-generiert

Appeal Regarding Mandatory Drug Sampling After Traffic Stop

Geschäftsnummer BES.2020.90
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person appealing a prosecutor's order for blood and urine sampling following a traffic stop where physical signs of impairment and admission of regular cannabis use were noted, was informed that the appeal against the mandatory sampling order was admissible because it constituted a coercive measure subject to procedural challenge, but the appeal against the preliminary administrative seizure of their driver's license was not entertained as it belonged to a separate administrative track. The court reasoned that the police observations and the defendant's statements provided sufficient indication of impairment due to drugs (beyond alcohol, which tested negative) to establish the necessary threshold for a criminal suspicion, justifying the necessary, proportionate, and legally grounded coercive sampling measure taken under the authority of the prosecutor.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; Appeal Regarding Mandatory Drug Sampling After Traffic Stop: The court reasoned that the police observations and the defendant's statements provided sufficient indication of impairment due to drugs (beyond alcohol, which tested negative) to establish the necessary threshold for a criminal suspicion, justifying the necessary, proportionate, and legally grounded coercive sampling measure taken under the authority of the prosecutor.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft polizeiliche Anhaltung Reihenfolge der Pfändung Verfahrensfristen Blutprobe Atemlufttest Betäubungsmittelvergehen Untersuchungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

This provision is cited as the basis for appealing the Public Prosecutor's decision.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited to define the scope of review (free cognition) of the appeal court.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal against the forensic measures.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that the appeal was filed within the required time limit and form.

Art. 196 StPO

Cited as the legal basis classifying the sample collection as a coercive measure.

Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the basis allowing the Public Prosecutor to order coercive measures like sample collection.

Art. 36 BV

Cited as the constitutional basis for justifying coercive measures concerning fundamental rights.

Art. 197 Abs. 1 StPO

Cited to enumerate the requirements (legal basis, sufficient suspicion, proportionality) that must be met for coercive measures.

Art. 251 StPO

Cited in conjunction with Art. 55 SVG as the procedural basis for the physical examination ordered.

Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO

Cited to justify the ordered examinations as suitable, necessary, and proportionate coercive measures.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used in the final order to impose the costs of the proceedings on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2020.90

ENTSCHEID

vom 16. September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 17. April 2020

betreffend Untersuchungsbefehl

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am frühen Nachmittag des 16. April 2020 anlässlich einer speziellen Verkehrskontrolle mit Augenmerk auf Drogenkonsum durch die Kantonspolizei Basel-Stadt an der [...]strasse in Basel angehalten. Im Rahmen dieser Kontrolle stellten die Polizeiangestellten beim Beschwerdeführer körperliche Auffälligkeiten – eine allgemein verzögerte Reaktion, als «glasig/wässerig/glänzend» bezeichnete Augen und eine träge bzw. als «langsam, verzögert» umschriebene Pupillenreaktion auf das Licht der Taschenlampe – fest und er wurde einer Atem-Alkoholkontrolle unterzogen, welche zu einem negativen Ergebnis führte. Anlässlich der Kontrolle gab der Beschwerdeführer unter anderem an, am Vorabend Cannabis in Form eines Joints konsumiert zu haben, und führte auf Nachfrage hin aus, dass er regelmässig, meist abends einen Joint rauche, dies jedoch nie tagsüber tue. Der diensthabende Staatsanwalt wurde über diesen Sachverhalt orientiert, woraufhin dieser mündlich die Abnahme von Blut und Urin zur Feststellung der Fahrfähigkeit anordnete. Mit entsprechenden Formularen wurde der Beschwerdeführer über diese mündliche Anordnung sowie über die vorläufige Abnahme seines Führerausweises in Kenntnis gesetzt und anschliessend in das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel verbracht, wo Blutund Urinproben entnommen wurden. Nach Abschluss der Untersuchungen am späten Nachmittag wurde der Beschwerdeführer aus der Kontrolle entlassen.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestätigte mit Untersuchungsbefehl vom

17. April 2020 die am Vortag mündlich angeordnete Entnahme von Blutund Urinproben. Zur Begründung führte sie an, die Untersuchung habe vor dem Hintergrund des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand der Feststellung der Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers gedient. Mit vom

22. April 2020 datierendem Schreiben hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben und macht geltend, die Blutprobe sei gegen seinen Willen und ohne dass Anzeichen für seine Fahrunfähigkeit vorgelegen hätten, angeordnet worden. Zudem sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb ihm daraufhin der Führerausweis, worauf er aus beruflichen Gründen angewiesen sei, entzogen wurde. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten.

Erwägungen

1.

1.1 Staatsanwaltliche Verfügungen können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1 Die Entnahme von körperlichen Substanzen wie Blut oder Urin stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar, deren Anordnung vorliegend mit Untersuchungsbefehl vom 17. April 2020, mithin einer anfechtbaren Verfügung der Staatsanwaltschaft, bestätigt wurde.

1.2.2 Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde wurde zudem fristund formgerecht innert zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die gegen die Anordnung der Blutund Urinprobe erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die vorläufige Abnahme des Führerausweises hingegen stellt keine strafprozessuale Verfügung, sondern eine (superprovisorische) verwaltungsrechtliche Administrativmassnahme im Interesse der Verkehrssicherheit dar. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 54 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 31 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]). Gemäss Art. 54 Abs. 5 SVG werden von der Polizei abgenommene Ausweise sofort der Entzugsbehörde übermittelt, welche unverzüglich über den Entzug entscheidet. In diesem Administrativverfahren kann sich die betroffene Person aktiv beteiligen und entsprechende Entscheide anfechten. Im Rahmen des strafprozessualen Beschwerdeverfahrens sind derartige Massnahmen dagegen nicht anfechtbar. Auf die gegen die vorläufige Abnahme des Führerausweises erhobene Beschwerde ist im vorliegenden Verfahren mangels zulässigen Anfechtungsobjekts daher nicht einzutreten.

2.

2.1 Die Entnahme von Blutund Urin stellt eine Zwangsmassnahme gemäss Art. 196 StPO dar, welche von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden kann (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Zwangsmassnahmen greifen in die Grundrechte der betroffenen Person ein (BGer 6B_996/2016 vom 11. April 2017 E. 3.3) und sind daher gemäss Art. 36 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Für den Strafprozess bedeutet dies gemäss Konkretisierung von Art. 197 Abs. 1 StPO: Die Massnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle weder Alkohol noch Rauschmittel konsumiert gehabt und auch keine Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit gezeigt, weshalb für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb er trotz negativem Ergebnis bei der zuvor durchgeführten Atem-Alkoholkontrolle einer Blutprobe unterzogen wurde. Er bestreitet damit sinngemäss, dass ein hinreichender Tatverdacht für die Anordnung der fraglichen Untersuchungen vorgelegen habe.

2.2.2 Die Staatsanwaltschaft hingegen verweist in ihrer Stellungnahme vom

5. Mai 2020 auf die polizeilichen Feststellungen sowie auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der fraglichen Verkehrskontrolle und macht geltend, die Entnahme von Blutund Urin hätte gemäss Art. 12a und Art. 15 SKV angeordnet werden müssen.

2.2.3 Eine Legaldefinition für «Anzeichen von Fahrunfähigkeit» im Sinne von Art. 55 SVG ist nicht vorhanden. Das Bundesgericht hält jedoch betreffend die Annahme solcher Anzeichen bzw. eines entsprechenden Anfangsverdachts – unter Beizug der Rechtsprechung zu Art. 91a SVG – fest, dass dafür jegliche Indizien in Frage kommen, «die einen entsprechenden Verdacht begründen können», wobei diese bereits nur schon «in der Person des Fahrzeuglenkers begründet» sein können. Dabei erachtet es betreffend eine unter Einfluss von Drogen oder Medikamenten stehende fahrzeugführende Person einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen oder sonst wie auffälligen Zustand derselben als mögliche Indizien bzw. Verdachtsmomente. Selbst ein unauffälliger ärztlicher Untersuchungsbefund könne demnach eine Beeinflussung der Fahrfähigkeit nicht ausschliessen (vgl. dazu BGer 6B_244/2011 vom

20. Juni 2011 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Praxis setzt somit an den Anfangsverdacht keine allzu hohen Anforderungen.

2.2.4 Im vorliegenden Fall hegte die Polizei aufgrund der festgestellten körperlichen Auffälligkeiten und der Aussage des Beschwerdeführers betreffend seinen regelmässigen Betäubungsmittelkonsum den Verdacht der Fahrunfähigkeit und orientierte daraufhin die Staatsanwaltschaft, welche die Entnahme und Untersuchung von Blutund Urinproben anordnete. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Aussagen der Polizei nicht der Wahrheit entsprechen würden; dafür liegen denn auch keinerlei Anzeichen vor. Des Weiteren wird vom ihm nicht bestritten, dass er am Vorabend der fraglichen Kontrolle tatsächlich einen Joint geraucht bzw. anlässlich der polizeilichen Anhaltung Äusserungen betreffend seinen regelmässigen Cannabiskonsum gemacht hatte.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte die Polizei mit den erwähnten Feststellungen ausreichende Indizien für die Annahme von Anzeichen betreffend Fahrunfähigkeit, die auf andere Substanzen als Alkohol zurückzuführen ist. Der Cannabiskonsum ist grundsätzlich geeignet, die Fahrfähigkeit zu beeinflussen, wird ab einem bestimmten THC-Wert im Blut doch die Fahrunfähigkeit gar gesetzlich vermutet (vgl. Art. 31 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Nach durchgeführter, negativer Atem-Alkoholmessung und insbesondere bei eingestandenem regelmässigen Cannabiskonsum durfte die Polizei in Berücksichtigung der rapportierten körperlichen Auffälligkeiten einen Anfangsverdacht auf Fahrunfähigkeit wegen Konsums von Betäubungsmitteln haben. Vor diesem Hintergrund ist die polizeiliche Annahme von Anzeichen für Fahrunfähigkeit beim Beschwerdeführer bzw. der entsprechende Tatverdacht nicht zu beanstanden.

2.3 Die für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen übrigen Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt: Im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO fusst die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete körperliche Untersuchung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 251 StPO in Verbindung mit Art. 55 SVG und den Ausführungsbestimmungen Art. 12, Art. 12a und Art. 15 SKV). Im Gegensatz zu einer Atem-Alkoholkontrolle ist sie ferner geeignet und erforderlich, um eine potentielle Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums nachzuweisen, und gilt für den Beschwerdeführer im Rahmen der ihm im Strassenverkehr obliegenden Duldungspflicht als zumutbar (vgl. statt vieler BGE 145 IV 50 E. 3.6

S. 54 f. mit weiteren Hinweisen). Bei den angeordneten Untersuchungen handelt es sich um gesetzlich vorgesehene Kontrollmassnahmen, die in Fällen wie dem vorliegenden als verhältnismässig leichte Eingriffe gerechtfertigt sind (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er sei gegen seinen Willen zu einer Blutprobe aufgefordert worden, ist er darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden können bzw. darin gerade der Kern dieser Massnahmen liegt.

2.4 Zusammenfassend ist nach den vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die mit Untersuchungsbefehl vom 17. April 2020 bestätigte mündliche Anordnung der Entnahme von Blutund Urinproben rechtund verhältnismässig ist. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde und hat ausgangsgemäss die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden diese auf CHF 500.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die vorläufige Abnahme des Führerscheins wird nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen den Untersuchungsbefehl vom 17. April 2020 wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Gayathri Sritharan

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.