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BES.2020.66 • APG BS BES.2020.66 KI-generiert

Appellant v. Penalty Order Service Date Challenge

Geschäftsnummer BES.2020.66
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a lower court's decision to dismiss their objection to a penalty order, which had been issued for traffic violations and carried a fine or substitute detention. The court determined that the objection was filed late because the initial penalty order, sent via registered mail, was deemed legally served on November 26, 2019, under the service fiction of Article 85(4)(a) of the Criminal Procedure Code, given that the appellant had a history of traffic offenses and correspondence with authorities, establishing a duty to anticipate and monitor service, which consequently set the deadline for objection to expire on December 6, 2019, making the actual filing on January 27, 2020, untimely and thus justifying the lower court's dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 85 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 3 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 85 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appellant v. Penalty Order Service Date Challenge: The court determined that the objection was filed late because the initial penalty order, sent via registered mail, was deemed legally served on November 26, 2019, under the service fiction of Article 85(4)(a) of the Criminal Procedure Code, given that the appellant had a history of traffic offenses and correspondence with authorities, establishing a duty to anticipate and monitor service, which consequently set the deadline for objection to expire on December 6, 2019, making the actual filing on January 27, 2020, untimely and thus justifying the lower court's dismissal.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Einreichungsdatum strafrechtliche Sanktion Verletzung der Verkehrsregeln nachträglicher Rechtsvorschlag prozessuale Einreden ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning section to establish the procedural basis for the appeal against a non-entry decision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2020.66

ENTSCHEID

vom 1. April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. Februar 2020

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. November 2019 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 1'500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 420.– und Auslagen von CHF 5.30 auferlegt.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 30. Januar 2020 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache vom 27. Januar 2020 infolge Verspätung nicht ein.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (recte 3. März 2020) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid, womit er sinngemäss dessen Aufhebung beantragt. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Februar 2020 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 3. März 2020 ist innert Frist eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist.

2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art.

85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer dem im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Der Strafbefehl vom 11. November 2019 enthielt eine umfassende Rechtsmittelbelehrung. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

Es ist aufgrund der Akten erstellt, dass der am 11. November 2019 datierte Strafbefehl dem Beschwerdeführer an seine auch im Zeitpunkt der Beschwerde vom 3. März 2020 gültige Adresse gesandt wurde und auf der Post Voltacenter bis zum 19. November 2019 zur Abholung bereitlag. Dort wurde der Strafbefehl vom Beschwerdeführer nicht abgeholt, so dass er am 2. Dezember 2019 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde.

2.3 Unterbleibt die Abholung, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (sogenannte Zustellungsfiktion). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Mit einer Zustellung muss gerechnet werden,

wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, a.a.O., Art. 85 StPO N 9). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während eines hängigen Verfahrens so lange, als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S.227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Die Aufmerksamkeitsdauer ist aufgrund der konkreten Umstände zu ermitteln. So hat das Bundesgericht verneint, dass ein Betroffener elf Monate nach einer Polizeikontrolle im Strassenverkehr, die nach seinem Kenntnisstand die einzigen verfahrensrechtliche Handlung bildete, noch mit einer Zustellung eines Strafbefehls rechnen bzw. für den Abwesenheitsfall Vorkehrungen treffen musste (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).

Dem Beschwerdeführer wurden im Jahr 2019 zahlreiche Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen von der Kantonspolizei Basel-Stadt zugestellt. Ausserdem führte der Beschwerdeführer mehrfach Korrespondenz mit der Verzeigungsbehörde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe von einem entsprechenden Strafverfahren keine Kenntnis gehabt, kann daher vorliegend nicht als glaubwürdig betrachtet werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen musste. Unter diesen Voraussetzungen war von ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten den Behörden mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (vgl. zum Ganzen BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8, 6B_93/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.2, BES.2018.113 vom 19. Juli 2018).

Obwohl der Beschwerdeführer den Strafbefehl zwar faktisch nicht erhalten hat, galt er aufgrund der Zustellungsfiktion am 26. November 2019 als zugestellt. In der Folge lief die Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl bis zum 6. Dezember 2019. Der Beschwerdeführer hat die Einsprache erst am 27. Januar 2020 und somit eindeutig verspätet aufgegeben.

2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl mit Schreiben vom 27. Januar 2020 nicht fristgerecht erfolgte und sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz somit als rechtens erweist.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäss Art.

428 Abs. 1 StPO auch dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.