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BES.2020.37 • APG BS BES.2020.37 KI-generiert

Acquittal Renders Appeal Moot; Data Destruction Ordered

Geschäftsnummer BES.2020.37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following an order for the collection of forensic data and DNA analysis related to the subject's involvement in climate action day incidents, the appellate court declared the appeal moot because the subject had since been acquitted of all related charges, thereby necessitating the destruction of the collected data under relevant procedural and DNA laws. The court reasoned that the subsequent acquittal rendered the initial challenge against the data collection procedures devoid of purpose, and based on the prior federal court rulings in similar pilot cases which questioned the necessity and proportionality of such measures, decided against imposing court costs while awarding the appellant party compensation from the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 260 StPO, Art. 255 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Es werden keine Kosten erhoben; Acquittal Renders Appeal Moot; Data Destruction Ordered: The court reasoned that the subsequent acquittal rendered the initial challenge against the data collection procedures devoid of purpose, and based on the prior federal court rulings in similar pilot cases which questioned the necessity and proportionality of such measures, decided against imposing court costs while awarding the appellant party compensation from the court treasury.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft Datenlöschung Edition von Urkunden Schuldschein prozessleitende Verfügungen Beschlagnahme elektronischer Daten DNA-Beweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Es werden keine Kosten erhoben.

This dictates that no court costs are imposed on the parties.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 849.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

This orders the payment of a party indemnity to the appellant from the court treasury.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2020.37

ENTSCHEID

vom 30. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 17. Januar und 4. Februar 2020

betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

dass die Staatsanwaltschaft gegenüber A____ (Beschwerdeführerin) im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel die DNA-Analyse (Verfügung vom

17. Januar 2020) sowie die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme (Verfügung vom 4. Februar 2020) anordnete, dass die Beschwerdeführerin gegen die entsprechenden Verfügungen am 13. Februar 2020 beim Appellationsgericht formund fristgerecht Beschwerde erhob,

dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3. März 2020 bis zur Rechtskraft der drei die Klima-Aktionstage betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert wurde, dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020, 1B_286/2020 und 1B_287/2020) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020), dass die Sistierung mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 aufgehoben wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2021 von sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen freigesprochen bzw. das Verfahren im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden ist, dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) zu vernichten bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 261 N 6),

dass gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) darüber hinaus auch das DNA-Profil zu löschen ist (die diesem zugrundeliegende Probe ist gemäss Art. 9 Abs. 2 des DNA-Profil-Gesetzes zu vernichten),

dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache, dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die ergriffenen Zwangsmassnahmen nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig gewesen seien (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselben bei sorgfältiger Prüfung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erwiesen (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine Kostenauflage zu verzichten ist,

dass der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote ihrer Vertreterin, B____, aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird, wobei für den genauen Betrag auf das

Dispositiv verwiesen wird,

und erkennt:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 849.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.