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BES.2020.214 • APG BS BES.2020.214 KI-generiert

Defendant v. State (Denial of Counsel Reconsideration)

Geschäftsnummer BES.2020.214
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant, previously convicted of attempted coercion and property damage, appealed the lower court's repeated denial of his request for court-appointed defense counsel, arguing that the lower court erred in summarily rejecting the motion. The appellate court declined to consider the appeal because the defendant's financial situation and the merits of his request had not materially changed since the appellate court itself had previously denied an identical request on the same grounds, thus deeming the matter already adjudicated and resulting in the appeal being dismissed with costs assessed against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO; Defendant v. State (Denial of Counsel Reconsideration): The appellate court declined to consider the appeal because the defendant's financial situation and the merits of his request had not materially changed since the appellate court itself had previously denied an identical request on the same grounds, thus deeming the matter already adjudicated and resulting in the appeal being dismissed with costs assessed against the appellant.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin versuchte Nötigung Wiedererwägung Einwendungen ersuchender Staat Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Gegenanwalt Amtliche Verteidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was used to order the appellant to bear the ordinary court costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2020.214

ENTSCHEID

vom 4. Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]Beschuldigter

Zustelladresse: c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin

vom 2. November 2020

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 15. Januar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) der mehrfachen versuchten Nötigung und Sachbeschädigung für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 573.60 auferlegt.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Strafbefehl zusammen mit den Strafakten an das Strafgericht Basel-Stadt überwies.

A____ hat nun zum wiederholten Mal Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung beim Strafgericht Basel-Stadt gestellt. Dieser Antrag wurde von der Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 2. November 2020 abgelehnt. In der Folge hat der Beschwerdeführer am 13. November 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Der Beschwerdeführer hat (abermals) beim Strafgericht Basel-Stadt um Gewährung der amtlichen Verteidigung ersucht, was jedoch abgewiesen wurde. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit Ausnahme der verfahrensleitenden Entscheide, der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerde zugänglich sind unter dieser Bestimmung auch Entscheide über die Rechtsvertretung und Verteidigung (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 28). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist von diesem abweisenden Entscheid unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3 Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer allerdings bereits ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung gestellt, welches sowohl von der Vorinstanz als auch vom Appellationsgericht Basel-Stadt beurteilt worden war. Mangels Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wurde der ablehnende Entscheid des Appellationsgerichts vom 1. Juli 2020 rechtskräftig.

1.4 Bei dem nun erneut gestellten Gesuch konnten keine veränderten Verhältnisse betreffend die Sache oder die finanzielle Lage des Beschwerdeführers festgestellt werden, weshalb die Straffgerichtspräsidentin das Gesuch um amtliche Verteidigung abermals abwies. Die Beschwerdeinstanz hat ein gleichlautendes Gesuch bereits am 1. Juli 2020 beurteilt. In Anbetracht dessen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seither nicht verändert hat und damit mit der Lage vom 28. Mai 2020 respektive derer vom 1. Juli 2020 identisch ist, handelt es sich bei dem der aktuellen Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt um eine bereits abgeurteilte Angelegenheit, weshalb auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde nicht eingetreten wird.

1.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 500.‒ festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.−.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- [...] (Privatverteidiger im Strafverfahren)

- [...] (Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Leandra Rubin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.