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BES.2020.176 • APG BS BES.2020.176 KI-generiert

Negligent Arson Appeal Dismissal Overturned Due to Defective Service of Penalty Order

Geschäftsnummer BES.2020.176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a lower court's decision to dismiss an appeal against a penalty order because the appeal was deemed late, stemming from a conviction for negligent arson. The court reasoned that the prerequisite for the ten-day deadline to begin—valid service of the penalty order via registered mail—was not met because the tracking information showed the postal worker signed for the delivery during the pandemic, which, without further proof of direct handover or actual knowledge by the recipient, was insufficient to establish delivery under the relevant procedural law, thus requiring the dismissal decision to be overturned and an adjudication on the merits to be initiated.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 3 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 85 Abs. 2 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Negligent Arson Appeal Dismissal Overturned Due to Defective Service of Penalty Order: The court reasoned that the prerequisite for the ten-day deadline to begin—valid service of the penalty order via registered mail—was not met because the tracking information showed the postal worker signed for the delivery during the pandemic, which, without further proof of direct handover or actual knowledge by the recipient, was insufficient to establish delivery under the relevant procedural law, thus requiring the dismissal decision to be overturned and an adjudication on the merits to be initiated.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensrügen verspätete Kündigung fehlerhafte Strafzumessung Nichtanhandnahmeverfügung Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

Cited as the applicable procedural basis for the appeal against the non-entry decision.

§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]

Cited to establish the Appellationsgericht as the competent court for this appeal.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that the appeal was submitted within the legal deadline.

Art. 354 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the deadline for filing an objection (Einsprache), which determined the lower court's decision being appealed.

Art. 90 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to define when the deadline for objection starts.

Art. 91 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to define when the deadline for objection is considered met.

Art. 85 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning concerning the method of serving the penalty order (Strafbefehl).

Art. 85 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning regarding delivery attempts for registered mail.

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

Cited in the reasoning regarding the deemed delivery (Zustellungsfiktion) if the item is not collected.

Art. 354 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning regarding the consequence of a penalty order becoming legally final without a valid objection.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision text does not explicitly cite Art. 66 al. 1 LTF, the disposition imposes costs/attorney fees, which are governed by cantonal law here, but the court structure implies a parallel to cost regulations. However, based strictly on the text provided in the dispositive, the direct citation for costs is missing, though the decision explicitly awards costs (Parteientschädigung) based on the procedural success.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2020.176

ENTSCHEID

vom 21. Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. August 2020

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. April 2020 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 69.20 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. A____ erhob mit Schreiben vom 27. Juli 2020 Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 17. August 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache vom 27. Juli 2020 infolge Verspätung nicht ein.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben, womit er sinngemäss dessen Aufhebung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am

6. Oktober 2020 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 repliziert.

Mit Schreiben vom 4. November 2020 zeigte [...], Rechtsanwalt, an, die Interessen des Beschwerdeführers zu wahren und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten, welche mit Schreiben vom 15. November 2020 erfolgte. Mit Verfügung vom 25. November 2020 erhielt der Rechtsvertreter eine nachperemptorische Frist bis zum

5. Dezember 2020, um sich zum Entscheid der Einzelrichterin zu äussern. Diese Stellungnahme ging zur Replik an die Staatsanwaltschaft, welche am 14. Dezember 2020 erfolgte. Innert gesetzter Frist hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dazu mit Eingabe vom 15. Januar 2021 dupliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. August 2020 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 17. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 21. August zugestellt (act. 4). Die Beschwerde vom 31. August 2020 ist innert Frist der Schweizer Botschaft in [...] übergeben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht infolge Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art.

85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer dem im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung, unter den nachstehend erörterten Bedingungen (E. 2.3), auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (sogenannte Zustellungsfiktion). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs.

3 StPO).

2.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl vom 15. April 2020 am

16. April 2020 per Einschreiben an die auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom Beschwerdeführer noch benutzte Adresse [...] versandt wurde (Adressierung Strafbefehl Akten S. 51; Anfrage und Sendungsnachverfolgung, Akten S. 60/61; Postaufgabe in Basel am 16. April 2020 / Eingang bei der Grenzstelle in Deutschland am 17. April 2020, Sendungsnummer [...]; vgl. zudem Absender Beschwerdeschrift: [...]). Der Beschwerdeführer stellt sich mit Schreiben vom 27. Juli 2020 auf den Standpunkt, dass er bis zum 17. Juli 2020 weder einen Strafbefehl noch eine Abholungseinladung erhalten habe. Zudem verweist er in seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss auf die angefochtene Verfügung vom 17. August 2020 und macht geltend, dass ihm am 21. April 2020 kein Strafbefehl zugestellt worden sei. An diesem Datum habe er weder einen Postboten angetroffen noch eine Abholungseinladung in seinem Briefkasten erhalten.

Die deutsche Sendungsnachverfolgung der Sendungsnummer [...] legt nahe, dass die Zustellung am 21. April 2020 erfolgt ist. Dabei weist der Auslieferungsbeleg das Datum der Zustellung, die Postleitzahl des Beschwerdeführers, seinen Nachnamen sowie eine Unterschrift auf (https://www.deutschepost.de/de.html à Sendung verfolgen à

Sendungsnummer [...] und Einlieferungsdatum vom 16. April 2020 eingeben à Meine Sendung finden à Auslieferungsbeleg anzeigen à Postleitzahl des Empfängers [...] und

Sicherheitscode eingeben, besucht am 17. November 2020). Gemäss den online abrufbaren Hinweisen der Deutschen Post wird wegen der Corona-Pandemie bei unterschriftspflichtigen Sendungen auf das Einholen der Kundenunterschrift verzichtet; stattdessen unterschreibt der Postbote für die Zustellung, nachdem er beim Empfänger geklingelt hat (<https://www.deutschepost.de/de/c/coronavirus.html>; besucht am 21. Januar 2021).

Vorliegend lässt sich nicht direkt beweisen, dass die Sendung der Staatsanwaltschaft tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist. Die vom Postboten anstelle des Empfängers geleistete Unterschrift ist lediglich ein Indiz dafür, dass die Sendung in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt wurde. Es lässt sich aber dem Track & Trace nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei gehandelt hat, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist. Im Ergebnis kommt diese Zustellungsart einer Zustellung mit A-Post Plus gleich, welche aber den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht genügt (BGer 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3.1; BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602). Bei dieser Ausgangslage und bei der Unterschrift bloss durch den Postboten kann dem Beschwerdeführer, welcher den Empfang der Sendung bestreitet, ohne weitere Beweismittel für die direkte Übergabe eine Zustellung nicht rechtsgenüglich entgegengehalten werden. Weitere Beweismittel, die mit Erfolgsaussichten eingefordert werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid ist aufzuheben.

2.4 Nicht einzutreten ist auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers am Verhalten der Behörden, weil mit dieser Beschwerde nur behandelt werden kann, was vom Anfechtungsobjekt erfasst wird. Nicht eingegangen werden kann daher vorliegend auf Vorbringen betreffend die Schadensermittlung nach dem strittigen Feuer, den Kausalzusammenhang, die Protokollführung der Staatsanwaltschaft oder allgemeine Kritik am Institut des Strafbefehlsverfahrens.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Mangels Einreichens einer Kostennote ist der Aufwand seiner Rechtsvertretung zu schätzen. Für die beiden Eingaben, welche sich in erheblichem Umfang auch auf Punkte ausserhalb des Beschwerdethemas beziehen, erscheint ein Aufwand von knapp 6 Stunden angemessen. Diese werden praxisgemäss mit CHF 250.– vergütet. Es resultiert eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.– (inkl. Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt CHF 1'615.50), welche dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist aufzuheben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'615.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nhi Trieu

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.