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BES.2020.148 • APG BS BES.2020.148 KI-generiert

Appeal Against Procedural Order in Negligent Traffic Accident Case

Geschäftsnummer BES.2020.148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, initially fined for negligent behavior after a traffic accident, filed an appeal against a procedural order from the lower criminal court which set a deadline for submitting reasoned evidence requests and announced the scheduling of a main hearing where the appellant and other parties would be questioned. The appellate court determined that while the filing was mislabeled as an "objection," it must be treated as a complaint, but ultimately refused to rule on the merits, reasoning that the order was merely a procedural decision typically exempt from appeal unless it causes an irreparable disadvantage, which the appellant failed to demonstrate as the objections against witness questioning and the court's free evaluation of evidence were unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 3 StPO, Art. 10 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Appeal Against Procedural Order in Negligent Traffic Accident Case: The appellate court determined that while the filing was mislabeled as an "objection," it must be treated as a complaint, but ultimately refused to rule on the merits, reasoning that the order was merely a procedural decision typically exempt from appeal unless it causes an irreparable disadvantage, which the appellant failed to demonstrate as the objections against witness questioning and the court's free evaluation of evidence were unfounded.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Verkehrsunfall Verfahrensrügen Einreichung einer Strafanzeige gesetzliche Verfahrensfrist Parteianhörung anfechtbarer Zwischenentscheid Einreichung von Beweisanträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 140 IV 202
Refusal of Appointed Counsel Immediately Appealable to Prevent Irreparable Harm
BGE 142 III 79
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 142 III 79 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the provision governing the type of appeal, although the court ultimately decided not to rule on the merits based on its content.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal procedure.

§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810)

Cited in conjunction with Art. 428 Abs. 1 StPO to determine the amount of the appeal costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2020.148

ENTSCHEID

vom 1. Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 14. Juli 2020

betreffend Einreichung von Beweisanträgen

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 18. Mai 2020 wurde A____ wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A____ Einsprache.

Am 18. Juni 2020 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt den Strafbefehl ans Strafgericht Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 kündigte das Strafgericht an, A____ zur Hauptverhandlung vorzuladen, und setzte ihm Frist bis zum 13. August 2020 zur Einreichung begründeter Beweisanträge. Weiter teilte das Strafgericht Basel-Stadt mit, dass an der Verhandlung A____ als Einsprecher und B____ sowie C____ als Zeugen befragt werden sollen. A____ erhob gegen das Schreiben des Strafgerichts Basel-Stadt am 23. Juli 2020 schriftlich «Einsprache» beim Appellationsgericht Basel-Stadt.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Auf eine Vernehmlassung des Strafgerichtspräsidenten wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1 Vorgesehenes Rechtsmittel der schweizerischen Strafprozessordnung gegen Verfügungen, Beschlüsse und verfahrensrechtliche Entscheide der erstinstanzlichen Strafgerichte ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels beeinträchtigt gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO dessen Gültigkeit nicht. Daher ist die vorliegende «Einsprache» als Beschwerde entgegen zu nehmen.

1.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde richtet sich gegen ein Schreiben des Strafgerichts Basel-Stadt, in welchem dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Beweisanträgen gesetzt wurde und die Vorladung zur Hauptverhandlung in Aussicht gestellt wurde. Es handelt sich folglich um einen verfahrensleitenden Entscheid des Strafgerichts. Solche Entscheide sind nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO von der Beschwerde ausgenommen. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung ist eine Beschwerde gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch zulässig, sofern dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) bewirken kann (BGer 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018

E. 2.1; BGE 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f. m.w.H.). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 142 III 79 E. 2.2). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob das angefochtene Schreiben des Strafgerichts geeignet ist, einen derartigen Nachteil zu bewirken.

1.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit ihm durch die Ankündigung zur Vorladung zur Hauptverhandlung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Er bringt lediglich hervor, die bevorstehende Verhandlung sei rechtswidrig, weil der Sachverhalt falsch dargestellt werde und weil anlässlich der Verhandlung Zeugen befragt werden sollen, die ihn «in die Minderheit» versetzen würden. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass das Strafgericht die vorgelegten Beweise frei würdigt und unabhängig von Beweisregeln deren Aussagekraft beurteilt und darauf gestützt einen rechtsrelevanten Schluss zieht (vgl. Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 41). Soweit der Beschwerdeführer die geplante Befragung von Unfallbeteiligten als Zeugen im Sinne von Art. 162 ff. StPO bemängelt, so ist eine solche grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, selber Beweise zu nennen bzw. Beweisanträge zu stellen. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet.

1.4 Im Lichte des Gesagten sind die durch den Beschwerdeführer gerügte Ankündigung zur Ladung zur Hauptverhandlung und die Aufforderung, Beweisanträge zu stellen, nicht geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu seinen Lasten zu bewirken und folglich auch nicht beschwerdefähig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.

Dem Ausgang des Verfahrens gemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art.

428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1'000.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Balthasar J. Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.