Appeal Dismissed for Untimely Objection to Traffic Fine
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint against a lower court's decision to dismiss their objection to a traffic fine because it was deemed late. The objection itself was lodged against a penalty order issued for a speeding violation, which was delivered to the appellant residing in Northern France on December 19th. The lower court dismissed the subsequent appeal because the appeal, posted through a foreign postal service on April 19th, was not demonstrably handed over to the Swiss Post by the deadline of April 23rd (accounting for the deadline extension due to Easter holidays), and filing with a foreign postal service does not preserve the deadline. Consequently, the appellate court refused to consider the appeal because the appellant failed to meet the procedural deadline, bearing the burden of proof for timeliness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 382 Abs. 1 StPO, Art. 91 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Objection to Traffic Fine: The objection itself was lodged against a penalty order issued for a speeding violation, which was delivered to the appellant residing in Northern France on December 19th. The lower court dismissed the subsequent appeal because the appeal, posted through a foreign postal service on April 19th, was not demonstrably handed over to the Swiss Post by the deadline of April 23rd (accounting for the deadline extension due to Easter holidays), and filing with a foreign postal service does not preserve the deadline. Consequently, the appellate court refused to consider the appeal because the appellant failed to meet the procedural deadline, bearing the burden of proof for timeliness.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to determine that the appeal procedure under the StPO is applicable because the decision was a non-admission ruling, not a substantive finding on the penalty.
Used in conjunction with Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO to establish the applicability of the appeal procedure.
Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.
Cited to establish the 10-day deadline for filing the appeal.
Cited to establish that the appeal deadline starts the day after the decision is served.
Cited to define the condition for timely submission of the appeal (handover to Swiss Post or diplomatic/consular representation).
Cited to determine the extension of the deadline because it fell on a public holiday (Easter).
Cited in the reasoning section regarding the allocation of costs, although costs were waived in the final order.
The court explicitly ordered that no costs shall be levied for the appeal proceedings in the dispositive.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2019.92
ENTSCHEID
vom 9. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Mario Haefeli
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. April 2019
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Dezember 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn A2 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.– verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer Auslagen von CHF 8.60 sowie die minimale Abschlussgebühr von CHF 200.– gem. § 7 Abs.1 lit. a der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem in Nordfrankreich wohnenden Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018 mit eingeschriebener Postsendung zugestellt.
Auf eine erste Mahnung der Inkassostelle des Justizund Sicherheitsdepartements (JSD) vom
8. März 2019 erhob der Beschwerdeführer mit einem undatierten Schreiben (Poststempel vom 28. März 2019) in französischer Sprache sinngemäss Einsprache gegen den nämlichen Strafbefehl. Mit Verfügung vom 8. April 2019 trat die Strafgerichtspräsidentin nicht darauf ein.
Hiergegen führt der Beschwerdeführer mit einer am 19. April 2019 in Frankreich aufgegebenen verfolgbaren Postsendung (lettre suivie) bei der Strafgerichtspräsidentin in französischer Sprache sinngemäss Beschwerde. Das Strafgericht leitete die Eingabe am 29. April 2019 an das Appellationsgericht weiter.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. April 2019 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Vorliegend ist unklar, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist eingehalten hat. Die Einhaltung prozessualer Fristen ist in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 68).
1.2.1 Die Nichteintretensverfügung der Strafgerichtspräsidentin wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 2019 zugestellt (act. 6, S. 27). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, a.a.O. Art. 91 StPO N
21 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend endete die Beschwerdefrist folglich am Ostersonntag, dem 21. April 2019. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, oder auf einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Im Kanton Basel-Stadt gelten laut § 2 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG, SG 811.100) Ostersonntag und Ostermontag als Feiertage. Vorliegend endete die Beschwerdefrist also erst am Dienstag, den 23. April 2019.
1.2.2 Eine track and trace Abfrage der Sendungsnummer der lettre suivie bei der Französischen Post macht als Absendedatum den 19. April 2019 ersichtlich. Dies ist insoweit nicht aussagekräftiger als ein Poststempel. An welchen Tagen die Sendung weiterverarbeitet wurde, geht daraus nicht hervor. Den nächsten Schritt, der sich anhand der Akten objektivieren lässt, stellt die drei Werktage nach Fristablauf erfolgte Zustellung der Beschwerde beim Strafgericht Basel-Stadt am
26. April 2019 dar. An welchem Tag die Beschwerde effektiv der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist somit offen geblieben.
1.2.3 Die Beweislast trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (Riedo, a.a.O. Art. 91 StPO N 68). Schafft der Poststempel keine Klarheit, so trägt diejenige Partei, welche die Eingabe innert Frist einreichen muss, die Beweislast für die Rechtzeitigkeit (Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 91 N 7).
Wie vorstehend dargestellt, hat der Beschwerdeführer nicht bewiesen, dass die Sendung spätestens am 23. April 2019 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Dass sie am 19. April 2019 bei einer ausländischen Postgesellschaft aufgegeben wurde, erzielt keine fristwahrende Wirkung. Somit ist die Beschwerdeeingabe verspätet erfolgt, weshalb nicht auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
2.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend, hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw Mario Haefeli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.