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BES.2019.80 • APG BS BES.2019.80 KI-generiert

Criminal Order Objection Timeliness Abroad

Geschäftsnummer BES.2019.80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, convicted by a criminal order and residing abroad, appealed the lower court's decision to dismiss their objection as untimely, noting the objection was submitted via a foreign postal service shortly after the ten-day deadline, which commenced the day after service of the order and expired on March 14th, as the statutory requirement mandates submission directly to the Swiss Post or an official representative to be considered timely. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that submitting the objection through a foreign postal service does not satisfy the time-stamping requirement of the Criminal Procedure Code, and the appellant, having been informed of the requirement to use Swiss Post, failed to account for the necessary extra time required for international delivery, thus making the objection late by over ten hours.

Legislator-Regeste

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Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 3 StPO, Art. 91 Abs. 1 StPO, Art. 67 Abs. 2 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO; Criminal Order Objection Timeliness Abroad: The appellate court upheld the dismissal, reasoning that submitting the objection through a foreign postal service does not satisfy the time-stamping requirement of the Criminal Procedure Code, and the appellant, having been informed of the requirement to use Swiss Post, failed to account for the necessary extra time required for international delivery, thus making the objection late by over ten hours.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Strafprozessordnung ausländischer Entscheid ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung gesetzliche Frist Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Zollwiderhandlung Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was cited as the basis for imposing costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2019.80

ENTSCHEID

vom 3. Mai 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Mario Haefeli

Beteiligte

A____ [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. März 2019

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) des rechtswidrigen Aufenthalts gem. Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG für schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen) verurteilt . Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auferlegte dem Beschwerdeführer zudem die Abschlussgebühr von CHF 200.–, sowie Auslagen in Höhe von CHF 58.60. Dem Strafbefehl war ein Informationsblatt in französischer Sprache beigelegt. Der Strafbefehl konnte dem im Elsass wohnenden Beschwerdeführer am 4. März 2019 durch die Französische Post zugestellt werden.

Mit Schreiben vom 11. März 2019 erhob der Beschwerdeführer in französischer Sprache Einsprache gegen den genannten Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft. Am 15. März 2019 traf die Einsprache bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post ein.

Am 19. März 2019 trat der Strafgerichtspräsident auf die Einsprache vom 11. März 2019 nicht ein und erliess eine entsprechende Verfügung.

Am 26. März 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Strafgericht in französischer Sprache Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten. Das Strafgericht leitete die Beschwerde mit Verfügung vom 10. April 2019 an das Appellationsgericht weiter.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. März 2019 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsmittel ist innert Frist von 10 Tagen eingereicht worden.

1.2 Die fehlende Bezeichnung der Eingabe als „Beschwerde“ (resp. „Recours“ in der französischen Fassung der StPO) beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sind auch an den Inhalt der Beschwerdeschrift keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Zustellung an das falsche Gericht schadet nicht (Art. 91 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3. Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Vorliegend wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und leicht verständliche Eingabe. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (AGE BES.2018.104 vom 9. Juli 2018 E.

1.2 mit weitere Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.

2.

2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist. Aus diesem Grund kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, er hoffe, dass man angesichts seiner Arbeitslosigkeit noch eine Lösung finden könnte, nicht eingegangen werden.

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).

2.2.2 Vorliegend wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer durch die Französische Post am 4. März 2019 zugestellt (act. 5, S. 18). Die 10-tägige Einsprachefrist begann somit am darauffolgenden Tag, also am 5. März 2019, zu laufen und lief am Abend des 14. März 2019 um Mitternacht ab. Das bedeutet, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl spätestens am 14. März 2019 um Mitternacht an die Schweizerische Post hätte übergeben sein müssen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Einsprache des Beschwerdeführers jedoch erst am Morgen des 15. März 2019 um genau 10:12 Uhr bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post angekommen war (act. 5, S. 19). Die Einsprache traf also gut zehn Stunden zu spät bei der Schweizerischen Post ein.

2.3

2.3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe seine Einsprache am 12. März 2019 bei der Französischen Post aufgegeben und belegt dies mit einer Kopie seiner fiche de dépôt d‘ un recommandé international (act. 2). Weiter führt er aus, dass dieses Aufgabedatum normalerweise für eine Zustellung innert Frist ausgereicht hätte.

2.3.2 Über das dem Strafbefehl beigelegte Informationsblatt war der Beschwerde-führer darüber informiert worden, dass seine Einsprache innert 10 Tagen der Schweizerischen Post übergeben sein muss: „Les écrits doivent être remis au plus tard le dernier jour du délai à l’autorité pénale, à la *Poste suisse*, à une représentation consulaire ou diplomatique suisse ou, s’agissant de personnes détenues, à la direction de l ‘établissement carcéral“. Internationale Zustellungen benötigen regelmässig mehr Zeit als nationale Zustellungen und darum hätte der Beschwerdeführer sich so rasch als möglich um die Absendung seiner Einsprache kümmern müssen und auch eine angemessene Zeitreserve einplanen müssen. Dies war dem Beschwerdeführer zumutbar, zumal die beschuldigte Person ihre Einsprache gem. Art. 354 StPO nicht einmal zu begründen braucht.

3.

Aus den Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art.

428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen BLaw Mario Haefeli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.