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BES.2019.70 • APG BS BES.2019.70 KI-generiert

Prosecutor's Dismissal of Traffic Objection Upheld Due to Lack of Stated Grounds for Appeal

Geschäftsnummer BES.2019.70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was convicted by a penalty order for a traffic violation and filed an objection; subsequently, the public prosecutor summoned the defendant for questioning on the date the objection was scheduled to be heard, warning that failure to appear without excuse would result in the objection being deemed withdrawn, and upon the defendant's unexcused absence, the prosecutor issued an order treating the objection as withdrawn, thereby making the penalty order final. The appellate court dismissed the defendant's subsequent appeal because the filing lacked any specific reasoning or articulation of error regarding the prosecutor's decision, failing to meet the statutory requirement for grounds of appeal, even accounting for the appellant's lay status.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 396 StPO, Art. 385 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Prosecutor's Dismissal of Traffic Objection Upheld Due to Lack of Stated Grounds for Appeal: The appellate court dismissed the defendant's subsequent appeal because the filing lacked any specific reasoning or articulation of error regarding the prosecutor's decision, failing to meet the statutory requirement for grounds of appeal, even accounting for the appellant's lay status.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Verletzung der Verkehrsregeln gesetzliche Voraussetzungen fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Vorladung polizeilicher Grund Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichteintreten auf Einsprache infolge Rückzug (Nichterscheinen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning to establish jurisdiction and the general right to appeal, but the actual non-admission is based on procedural grounds related to the appeal's content.

Art. 385 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the requirement for specific grounds in the appeal memorandum, which led to the decision not to enter the merits (non-admission).

Art. 355 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning as the basis for the State Prosecutor's decision (deemed withdrawal of the appeal due to non-appearance), which is the subject of the appeal being rejected.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to indicate the general rule for imposing costs, although no costs were actually charged in the dispositive.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2019.70

ENTSCHEID

vom 2. Mai 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. Februar 2019

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Rückzug (Nichterscheinen)

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 4. Januar 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 600.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt. Am

16. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl.

Am 18. Januar 2019 lud die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer zwecks Einvernahme zur Sache am Donnerstag, 7. Februar 2019, vor. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben einer Einsprache erhebenden Person trotz Vorladung die Einsprache als zurückgezogen gelte.

Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer der Vorladung zur Einvernahme vom 7. Februar 2019 unentschuldigt ferngeblieben sei, die gegen den Strafbefehl vom 4. Januar 2019 erhobene Einsprache deshalb als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, welche diese zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwies. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er seine handschriftlich auf der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2019 erfolgte Eingabe als Beschwerde behandelt haben will, was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2019 (Postaufgabe am 16. Februar 2019) sinngemäss bestätigte.

Der Verfahrensleiter zog die Akten bei, auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete er indessen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde erhoben.

1.2 In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570). Bereits die Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die Anträge des Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art.

396 StPO N 9b). Zwar ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Jurist, so dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde

kurz anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9e; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1b; AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2).

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Verfügung vom 7. Februar 2019 damit begründet, dass sie den Beschwerdeführer mit Vorladung vom 18. Januar 2019 zu einer Einvernahme am 7. Februar 2019 vorgeladen und gleichzeitig darauf hingewiesen habe, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn der Beschwerdeführer dieser Einvernahme unentschuldigt fernbleibe. Der Beschwerdeführer habe die Vorladung mit Eingabe vom 28. Januar 2019 der Staatsanwaltschaft zurückgeschickt, ohne Begründung, weshalb er den Einvernahmetermin nicht wahrnehmen könne. Indem er der Einvernahme ferngeblieben sei, habe er sein Desinteresse am Weitergang des Verfahrens manifestiert. Die Einsprache gelte deshalb nach Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen und der Strafbefehl sei zum rechtskräftigen Urteil geworden.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde vom 8. Februar 2019 mit dieser Begründung in keiner Weise auseinander. Er legt nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern die Verfügung der Staatsanwaltschaft fehlerhaft sein soll. Vielmehr begnügte er sich damit, die angefochtene Verfügung mit einem handschriftlichen Vermerk zu versehen, wonach die Verfügung keine Angelegenheit des öffentlichen Rechts sei und er sie „ohne Entehrung“ zurückweise. Auch der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2019 (act. 5) kann nicht entnommen werden, welche Punkte der Verfügung angefochten wurden und weshalb sie fehlerhaft sein soll. Die Eingabe ist wirr und unverständlich. Bringt der Beschwerdeführer keine Begründung für die Fehlerhaftigkeit der Verfügung in seiner Beschwerdeschrift vor, so genügt diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.

2.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Februar 2019 wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.