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BES.2019.7 • APG BS BES.2019.7 KI-generiert

Appellant's Untimely Objection to Penalty Following Re-Service

Geschäftsnummer BES.2019.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a lower court's decision to dismiss their objection to a penalty order because it was filed late, despite the appellant having received the penalty order anew following an appellate ruling requiring proper service. The court reasoned that the ten-day objection period began when the appellant personally received the penalty order on December 10th, making the objection deadline December 20th, and since the appellant was aware the delivery was a re-service mandated by a prior appeal, their subsequent filing on December 28th (postmarked January 3rd) was unjustifiably late, thus upholding the dismissal of the objection.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 3 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appellant's Untimely Objection to Penalty Following Re-Service: The court reasoned that the ten-day objection period began when the appellant personally received the penalty order on December 10th, making the objection deadline December 20th, and since the appellant was aware the delivery was a re-service mandated by a prior appeal, their subsequent filing on December 28th (postmarked January 3rd) was unjustifiably late, thus upholding the dismissal of the objection.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen verspätete Einreichung nachträglicher Rechtsvorschlag Zwangsgeld Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids prozessuale Einreden Verspätungsausschluss Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article governs the decision regarding costs, which the court waived in the dispositive section ('Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet').

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2019.7

ENTSCHEID

vom 1. April 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Januar 2019

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) des Diebstahls und Hausfriedensbruchs für schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Die sichergestellten Gegenstände wurden eingezogen und dem Beschwerdeführer wurden die Auslagen von CHF 72.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juli 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von

50 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde widerrufen und als vollziehbar erklärt.

Das Appellationsgericht Basel-Stadt hielt in seinem Beschwerdeentscheid vom

1. Oktober 2018 (BES.2018.161) fest, dass der Strafbefehl vom

15. Dezember 2015 dem Beschwerdeführer erneut zuzustellen sei. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 gehörig zugestellt. Den Empfang des Strafbefehls bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich. In der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls wurde dem Beschwerdeführer die 10-tägige Einsprachefrist mitgeteilt. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 (Postaufgabe am

3. Januar 2019) erhob der Beschwerdeführer beim Strafgericht Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 trat das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 (Posteingang am 28. Januar 2019) hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt (sinngemäss) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid erhoben.

Erwägungen

1.

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2019 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als „Einsprache“ beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sind auch an den Inhalt der Beschwerdeschrift keine hohen Anforderungen zu stellen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

2.2 Der Strafbefehl, dessen Erhalt er unterschriftlich bestätigte, wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 persönlich ausgehändigt. Die Einsprachefrist begann somit am 11. Dezember 2018 zu laufen und endete am 20. Dezember 2018. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache beim Strafgericht oder bei der Schweizerischen Post eingehen müssen. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift aus, es sei dem zugestellten Strafbefehl vom 15. Januar 2015 beziehungsweise den Beilagen nicht zu entnehmen, dass es sich um eine erneute Zustellung gehandelt hat. Demgemäss habe er am 11. Dezember 2018 beim Appellationsgericht Basel-Stadt und am 28. Dezember 2018 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Erkundigungen eingeholt, welche für die Verzögerungen ursächlich seien.

Die erneute Zustellung des Strafbefehls am 10. Dezember 2018 erging aufgrund des Beschwerdeentscheids des Appellationsgerichts vom 1. Oktober 2018, welcher die Anordnung enthielt, dem Beschwerdeführer den Strafbefehl gehörig zuzustellen. Es war dem Beschwerdeführer daher bekannt, dass es sich bei der Sendung um die Zustellung des ursprünglichen Strafbefehls ohne neue Datierung handelte. Die vorgebrachten Beschwerdegründe sind demnach unbeachtlich und die Einsprache ist (unentschuldigt) verspätet erfolgt. Daraus ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

3.

Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist nach dem Gesagten abzuweisen. Auf die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO) wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Denis Junuzagic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.