Appeal Regarding Late Objection to Traffic Penalty Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged a lower court's decision not to proceed with an objection against a penalty order, which had been issued for a traffic violation on November 1, 2018, and served on November 7, 2018, leading to the objection being deemed late. The court affirmed the lower court's decision, reasoning that the ten-day deadline for filing the objection, starting the day after service, expired well before the objection was filed on February 8, 2019; the court dismissed the appellant's reliance on typos in the lower court's reasoning regarding the service date, noting that the actual service date of November 7, 2018, made the filing late under the applicable procedural rules, even though the appeal itself was accepted despite being submitted in French (the non-official language) and via foreign mail, because the initial procedural defect concerned the timeliness of the objection, not the appeal formalities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 91 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO; Appeal Regarding Late Objection to Traffic Penalty Order: The court affirmed the lower court's decision, reasoning that the ten-day deadline for filing the objection, starting the day after service, expired well before the objection was filed on February 8, 2019; the court dismissed the appellant's reliance on typos in the lower court's reasoning regarding the service date, noting that the actual service date of November 7, 2018, made the filing late under the applicable procedural rules, even though the appeal itself was accepted despite being submitted in French (the non-official language) and via foreign mail, because the initial procedural defect concerned the timeliness of the objection, not the appeal formalities.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis article is cited as the general basis for imposing costs on the losing party (the appellant), although the court ultimately waived them.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2019.58
ENTSCHEID
vom 2. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binnigngerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. März 2019
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 1. November 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Die Zustellung erfolgte am 7. November 2018.
Mit Schreiben, datiert vom 8. Februar 2019 (Eingang Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2019), erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 4. März 2019 nicht auf die Einsprache ein. Mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben, datiert vom 7. März 2019 (Postaufgabe in Frankreich am 11. März 2019 / Eingang Strafgericht am 13. März 2019), erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Strafgericht, welches diese zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwies. Der Verfahrensleiter des Appellationsgericht zog die Akten bei, auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete er indessen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Strafgerichts vom 4. März 2019 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 7. März 2019 zugestellt werden (act. 5 S. 25). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde am
11. März 2019 der französischen Post übergeben und ist am 13. März 2019, und somit innert Frist, beim Strafgericht eingegangen. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe zwar an eine unzuständige Behörde gerichtet. Gemäss Art. 91 Abs.
4 StPO gilt die Frist jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Dieser formale Fehler des Beschwerdeführers zieht deshalb keine für diesen nachteiligen Folgen nach sich.
1.3 Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2018.104 vom 9. Juli 2018 E. 1.2 mit weitere Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.
1.4 Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, der Nichteintretensentscheid werde damit begründet, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 7. November 2019 zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist somit am 17. November 2019 ungenützt abgelaufen sei. Es würden ihm somit noch acht Monate zur Einspracheerhebung verbleiben, weshalb er nicht verspätet Einsprache erhoben habe. Abgesehen davon sei der Ordnungsbusse keine auf Französisch übersetzte Erklärung über die Zahlungsmodalitäten beigelegt gewesen.
2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Betreffend Fristenlauf und Einhaltung der Frist kann auf E. 1.2 vorverwiesen werden.
2.3 Es ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend beizupflichten, dass in der Begründung der angefochtenen Verfügung des Strafgerichts als Datum der Zustellung des Strafbefehls der 7. November 2019 und damit verbunden das Ende der Rechtsmittelfrist am 17. November 2019 genannt wurde. Dabei handelte es sich allerdings offensichtlich um Versehen. Dies wird einerseits aus Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ersichtlich, bei welcher das korrekte Datum des Strafbefehls vom 1. November 2018 aufgeführt wird. Andererseits geht aus den Akten hervor, dass auch der Strafbefehl selbst korrekt per 1. November 2018 datiert ist (act. 5, S. 3) und dem Beschwerdeführer am 7. November 2018 zugestellt werden konnte (act. 5, S. 5). Aus den offensichtlichen Tippfehlern vermag der Beschwerdeführer somit nichts abzuleiten.
Auch mit der Rüge, wonach die Zahlungsmodalitäten der Ordnungsbusse nicht in französischer Sprache beigelegt worden seien, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Einerseits ist der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1. November 2018 beschränkt. Andererseits wird aus den Akten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer sowohl die Ordnungsbusse als auch der entsprechende Einzahlungsschein auf Französisch zugestellt worden ist (vgl. act. 12), und seine Einwendung deshalb haltlos ist.
3.
Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2018 zugestellt (act. 5, S. 5), weshalb das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Einsprache vom 8. Februar 2019 eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.