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BES.2019.263 • APG BS BES.2019.263 KI-generiert

Revision Denial for Untimely and Defective Submission of New Evidence in Traffic Violation Case

Geschäftsnummer BES.2019.263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, convicted by a finalized penalty order for a traffic violation stemming from an event in 2016, sought revision after being detained and compelled to pay outstanding fines, asserting they had sold the vehicle prior to the offense. The court, while acknowledging the potential relevance of the new evidence (the sale), dismissed the revision request because the submission lacked the required date and signature, and the applicant failed to comply with a subsequent deadline set by the court to rectify this formal defect, thereby precluding any substantive review of the claim.

Legislator-Regeste

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Art. 85 Abs. 4 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 110 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 StPO; Revision Denial for Untimely and Defective Submission of New Evidence in Traffic Violation Case: The court, while acknowledging the potential relevance of the new evidence (the sale), dismissed the revision request because the submission lacked the required date and signature, and the applicant failed to comply with a subsequent deadline set by the court to rectify this formal defect, thereby precluding any substantive review of the claim.

Schlagwörter

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**Revisionsgesuch** betreffend Strafbefehl VT.2017.1738 vom 24. April 2017 Verletzung der Verkehrsregeln verspätete Beweismittel strafrechtliches Revisionsverfahren Zahlungsbefehl materielle Mängel fehlende Unterschrift Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 110 Abs. 1 StPO

The court did not enter a finding on the revision request because the submission lacked the required date and signature.

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

The court referenced this provision when explaining the legal basis for a revision request, although it ultimately did not rule on the merits due to procedural defects.

Art. 393 Abs. 1 StPO

This article was mentioned to indicate the proper remedy (appeal) against the lower court's decision of non-entry, although the current decision addresses a revision request.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BES.2019.263

ENTSCHEID

vom 2. Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtGesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Einzelgericht in Strafsachen

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend Strafbefehl VT.2017.1738 vom 24. April 2017

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2017 wurde der in Frankreich wohnhafte A____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Parkzeit am 28. April 2016) zu einer Busse von CHF 60.– verurteilt. Ausserdem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Der an die Adresse von A____ versandte Strafbefehl wurde am 23. Mai 2017 mit dem Vermerk «Pli avisé et non réclamé» an die Staatsanwaltschaft retourniert.

Am 31. Oktober 2019 wurde A____ bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Basel-Mulhouse angehalten und erst nach Bezahlung von CHF 860.– für Bussen und Kosten wieder entlassen. Mit (nicht unterzeichnetem) Schreiben vom 18. November 2019 wandte er sich an die Staatsanwaltschaft und forderte den Betrag von CHF 860.– zurück mit der Erklärung, er habe das Fahrzeug, mit dem die Verkehrsregelverletzung begangen worden war, bereits am 18. März 2015 verkauft.

Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 27. November 2019 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.

Am 12. Dezember 2019 ging beim Appellationsgericht das gleiche Schreiben von A____ ein, das er am 18. November 2019 der Staatsanwaltschaft zugestellt hatte, wobei dieses Schreiben weder datiert noch unterschrieben war. Beigelegt war auch eine Kopie des Verkaufsvertrags. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 sandte der Verfahrensleiter des Appellationsgericht dieses Schreiben an den Absender zurück mit der Aufforderung, es mit seiner Originalunterschrift zu versehen und dem Appellationsgericht bis spätestens 20. Februar 2020 (Posteingang bei der Schweizerischen Post oder Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung im Ausland) erneut zuzustellen. Anschliessend werde seine Eingabe als Revisionsgesuch entgegengenommen. A____ wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhalten dieser Frist auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Diese sowohl in deutscher als auch in französischer Sprache verfasste Verfügung wurde A____ am 17. Januar 2020 zugestellt. Bis heute hat A____ dem Appellationsgericht seine Eingabe nicht mit einer Unterschrift versehen retourniert.

Erwägungen

1.

1.1 Ordentliches Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Wäre die Eingabe von A____ als Beschwerde entgegenzunehmen, wäre sie indessen abzuweisen. Wie das Einzelgericht in Strafsachen zutreffend ausgeführt hat, wurde die Eingabe vom

18. November 2019 klar zu spät eingereicht, um als rechtzeitige Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. April 2017 gelten zu können. Der Strafbefehl ist in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 StPO bereits im Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen.

1.2 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Zur Beurteilung von Revisionsgesuchen ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. A____ hat in seiner nicht unterzeichneten Eingabe einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, indem er erklärt und belegt hat, dass er im Zeitpunkt der inkriminierten Verkehrsregelverletzung gar nicht mehr Eigentümer und Fahrer des fehlbaren Fahrzeugs gewesen sei. Allerdings hat er seine Eingabe nicht unterschrieben.

1.3 Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO müssen schriftliche Eingaben datiert und unterzeichnet sein. Der Verfahrensleiter hat A____ daher aufgefordert, seine Eingabe innert einer Nachfrist mit einer Originalunterschrift zu versehen und dem Appellationsgericht erneut zuzustellen. Die Eingabe würde dann als Revisionsgesuch entgegengenommen. Bei Nichteinhalten der Frist würde nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten. A____ hat auf diese Aufforderung nicht reagiert. Auf sein nicht ordnungsgemäss eingereichtes Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.

1.4 Daher kann auf die materielle Argumentation des Gesuchstellers nicht eingegangen werden. Immerhin kann dem Umstand, dass er sein Fahrzeug bereits vor der fraglichen Verkehrsregelverletzung verkauft hatte, bei der Kostenverlegung Rechnung getragen werden, indem umständehalber auf die Erhebung einer Urteilsgebühr verzichtet wird.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten für das Revisionsverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.