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BES.2019.257 • APG BS BES.2019.257 KI-generiert

Traffic Violation Cost Order Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer BES.2019.257
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a cost order related to a summary penal order for a traffic violation, which she had accepted regarding the fine but disputed concerning the incurred fees, leading the lower court to confirm the costs after she maintained her objection despite a warning that further costs could arise if the matter proceeded to trial. The appellate court dismissed the appeal because the filing was significantly late, noting that the ten-day appeal period, which began the day after delivery on September 3rd, expired on September 13th, but the appeal was only submitted to the Italian postal service on November 5th, thus requiring the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 393 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Traffic Violation Cost Order Appeal Dismissed for Untimely Filing: The appellate court dismissed the appeal because the filing was significantly late, noting that the ten-day appeal period, which began the day after delivery on September 3rd, expired on September 13th, but the appeal was only submitted to the Italian postal service on November 5th, thus requiring the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Ordnungsbusse verspätete Eingabe Verfahrenskosten Verfahrensverletzungen Strafverfügung konnexe Verfahren Kosten des Strafbefehlsverfahrens (BGer-Nr. 6B_285/2020 vom 7. Mai 2020)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was used to determine that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 393 Abs. 1 lit. b

This procedural provision defined the applicability of the appeal procedure for a decision concerning only costs.

Art. 80 Abs. 1 StPO

This procedural provision was cited in connection with Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO to establish the applicable appeal procedure.

Art. 382 Abs. 1 StPO

This provision was cited to confirm the appellant's standing to appeal the contested decision.

Art. 396 Abs. 1 StPO

This provision defined the mandatory deadline and formal requirements for filing the appeal, which the court used to rule on inadmissibility.

Art. 90 Abs. 1 StPO

This procedural provision defines when the appeal deadline begins, relevant to the finding of tardiness.

Art. 91 Abs. 2 StPO

This procedural provision defines the proper submission method for meeting the deadline, which was violated in this case.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2019.257

ENTSCHEID

vom 9. Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. August 2019

betreffend Kosten des Strafbefehlsverfahrens

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 19. Juli 2019 wurde A____ (Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.– verurteilt. Es wurden ihr zudem eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt. Mit Einsprache vom 26. Juli 2019 anerkannte die Beschwerdeführerin zwar die Busse, erklärte aber, sie könne die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht nachvollziehen. Mit Schreiben vom 5. August 2019 orientierte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin über die Gründe für die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens, welches mit der Erhebung von Auslagen und Gebühren verbunden ist. Sie stellte in Aussicht, dass sie das Verfahren zuständigkeitshalber ans Strafgericht zur Beurteilung überweisen werde, falls die Beschwerdeführerin ihre Einsprache nicht bis spätestens am 27. August 2019 zurückziehe. Dadurch könnten der Beschwerdeführerin unter Umständen weitere Kosten entstehen. Mit Schreiben vom 13. August 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Einsprache fest mit der Begründung, sie habe weder eine Übertretungsanzeige noch eine Zahlungserinnerung erhalten. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 21. August 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht.

Mit Verfügung vom 26. August 2019 stellte das Strafgericht fest, dass der Strafbefehl vom 19. Juli 2019 im Schuldund Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt [...] im Namen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 (Postaufgabe in Italien am 5. November 2019) sinngemäss Beschwerde, welche er an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtete. Die Staatsanwaltshaft bestätigte mit Schreiben vom 13. November 2019 den Eingang des Schreibens und setzte dem Rechtsanwalt eine Frist von 10 Tagen zur Nachreichung einer Vollmacht der Beschwerdeführerin. Mit Mail vom 23. November 2019 ging eine gescannte Vollmacht der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft ein. Am 4. Dezember 2019 leitete die Staatsanwaltschaft die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2019 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Strafoder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12). Zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3 Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Diese Erfordernisse wurden der Beschwerdeführerin auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auf Italienisch dargelegt (act. 5 pag. 33).

Die angefochtene Verfügung des Strafgerichts vom 26. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 3. September 2019 zugestellt (act. 5 pag. 34). Die Beschwerdefrist begann daher am 4. September 2019 zu laufen und endete am

13. September 2019. Spätestens an diesem Tag hätte die Beschwerde der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Mit der erst am 5. November 2019 der italienischen Post eingereichten Eingabe hat der Anwalt der Beschwerdeführerin die Frist bei weitem nicht eingehalten, so dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 200.– zu tragen (§ 21 Abs. 2 und 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Italienisch übersetzt)

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.