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BES.2019.256 • APG BS BES.2019.256 KI-generiert

Appeal Against Anticipated Indictment Declared Inadmissible for Procedural Defects

Geschäftsnummer BES.2019.256
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant, detained since March 2019 in connection with an investigation for intentional homicide or murder, filed a preventative appeal against the expected conclusion of the investigation by the prosecution, specifically referencing the recent final interrogation and any subsequent decision to indict. The appellate court noted that the appeal was filed without specifying a concrete, challengeable procedural act and failed to provide the required reasoned justification within the statutory ten-day period, despite being explicitly informed that provisional appeals against non-yet-issued decisions are inadmissible. Consequently, the court ruled that since the appeal did not meet the formal requirement of a written and reasoned submission, it could not be entertained, and thus declared non-admittance of the appeal, waiving any court fees due to the appellant's evident indigence.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; Appeal Against Anticipated Indictment Declared Inadmissible for Procedural Defects: The appellate court noted that the appeal was filed without specifying a concrete, challengeable procedural act and failed to provide the required reasoned justification within the statutory ten-day period, despite being explicitly informed that provisional appeals against non-yet-issued decisions are inadmissible. Consequently, the court ruled that since the appeal did not meet the formal requirement of a written and reasoned submission, it could not be entertained, and thus declared non-admittance of the appeal, waiving any court fees due to the appellant's evident indigence.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft Anklagezulassung formeller Verfahrensmangel Tötungsermittlung Prozesshandlung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Abschluss des Untersuchungsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in conjunction with the cantonal regulation for the decision not to impose costs due to the appellant's obvious indigence.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as the rule requiring the appeal to be submitted in writing and reasoned, which was not fulfilled.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2019.256

ENTSCHEID

vom 4. Dezember 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft

betreffend Abschluss des Untersuchungsverfahrens

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter wegen Mordes, führt, wobei die Beschwerdeführerin am 21. März 2019 in Basel festgenommen wurde und sich seither in Untersuchungshaft befindet, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

15. November 2019 an das Appellationsgericht mitteilt, dass am

13. November 2019 die Schlusseinvernahme stattgefunden habe, dass sie vorsorglich „Einsprache“ gegen den Abschluss des Ermittlungsverfahrens deponiere soweit dieser nur in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2019 betreffend die Durchführung der Schlusseinvernahme bestehe,

dass auch gegen eine allfällige, noch zu ergehende, Verfügung betreffend den Abschluss des Ermittlungsverfahrens bzw. die Ankündigung der Anklage vorsorglich „Einsprache/Beschwerde“ deponiert werde, dass die Beschwerdeführerin eine einlässliche Beschwerdebegründung nachreichen werde, sobald sie im Besitz der entsprechenden Verfügung der Staatsanwaltschaft sei,

dass das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. November 2019 mitgeteilt hat, dass die Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen zu begründen ist und diese nicht erstreckbare Frist vorliegend am 25. November 2019 ablaufe sowie dass eine vorsorgliche Beschwerdeerhebung gegen noch nicht ergangene Verfügungen unzulässig ist, wobei es die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass die zu erwartenden Verfügungen grundsätzlich nicht beschwerdefähig sein dürften,

dass innerhalb der gesetzlichen zehntägigen Frist keine Beschwerdebegründung beim Appellationsgericht eingegangen ist, dass Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen, namentlich jener nach Art. 318 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 StPO mit Beschwerde anfechtbar sind,

dass das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständiges Beschwerdegericht ist (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]),

dass die Beschwerde entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet einzureichen ist, wobei praxisgemäss an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einerseits keine spezifische Verfahrenshandlung nennt, gegen die sich ihre Beschwerde richtet, wie namentlich die Schlusseinvernahme oder die (noch nicht ergangene Verfügung) nach Art. 318 StPO, die im Übrigen nicht anfechtbar wäre, dass andererseits die Beschwerde vom

15. November 2019 als Begründungselemente einzig „fehlende Aufklärung und Aberkennung des Tatmotivs“ nennt, jedoch keine Gründe angeführt werden, welche die Rüge überprüfbar machen und eine Beschwerdebegründung zwar in Aussicht gestellt, aber nie eingereicht wurde,

dass dem Begründungserfordernis nicht genügte getan ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die offensichtlich mittellose Beschwerdeführerin die Beschwerde ohne Rücksprache mit ihrer Verteidigung eingereicht hat, weshalb von der Auferlegung einer Entscheidgebühr Umgang genommen wird (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 40 des basel-städtischen Gerichtsgebührenreglements [GGR; SG 154.810]), und erkennt:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten auferlegt.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Advokat [...], zur Kenntnis

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.