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BES.2019.244 • APG BS BES.2019.244 KI-generiert

Appeal Regarding Retention of Forensic Psychiatric Evaluation in Homicide Case

Geschäftsnummer BES.2019.244
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant, held in custody pending investigation for intentional homicide or murder, appealed a prosecutor's decision to retain a forensic psychiatric evaluation in the case file, arguing the underlying source materials were unlawfully obtained or constituted forgeries, and that the prosecutor inadequately investigated exculpatory evidence. The court dismissed the appeal, reasoning that the defendant failed to assert specific facts demonstrating a prohibition on the use of evidence under relevant statutes, and further clarified that the expert's role is to provide a medical assessment based on all relevant facts, not to adjudicate the legal admissibility of the source documents, which remains the proper function of the trial court during its free evaluation of the evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Regarding Retention of Forensic Psychiatric Evaluation in Homicide Case: The court dismissed the appeal, reasoning that the defendant failed to assert specific facts demonstrating a prohibition on the use of evidence under relevant statutes, and further clarified that the expert's role is to provide a medical assessment based on all relevant facts, not to adjudicate the legal admissibility of the source documents, which remains the proper function of the trial court during its free evaluation of the evidence.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Tötungsermittlung psychiatrische Beweismittel Entlastungsbeweis ergänzende medizinische Abklärung Freibeweis Medizinische Akte Beweisverwertungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the general basis for apportioning legal costs based on the outcome of the appeal.

§ 40 des basel-städtischen Gerichtsgebührenreglements (GGR; SG 154.810)

Cited as the basis for waiving the imposition of a decision fee given the appellant's lack of means.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2019.244

ENTSCHEID

vom 4. Dezember 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. Oktober 2019

betreffend Beweisverwertungsverbot

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter wegen Mordes. Die Beschwerdeführerin wurde am 21. März 2019 in Basel festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Am 3. April 2019 und mit Rektifikat vom 10. April 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft Prof. Dr. med. [...] mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Dieser reichte am 17. September 2019 ein Gutachten ein.

Am

16. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin persönlich „Einsprache“ und beantragte die Entfernung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17. September 2019 aus den Akten. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 28. Oktober 2019 die Abweisung der Einsprache und entschied, das Gutachten in den Akten zu belassen.

Hiergegen erhob A____ am 6. November 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses zog mit Verfügung vom 19. November 2019 den Auftrag zur Begutachtung, das diesbezügliche Rektifikat, das Gutachten vom 17. September 2019 und die Stellungnahme der amtlichen Verteidigung bei. Am 22. November 2019 kam die Staatsanwaltschaft der Editionsaufforderung nach.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

Mit Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.1, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das forensisch-psychiatrische Gutachten vom

17. September 2019 sei anhand „verfassungs-/gesetzeswidriger Amts-/Gerichts­akten“ erstellt worden. Sie kritisiert in erster Linie die Auswahl des herangezogenen Aktenmaterials und dessen gutachterliche Würdigung. Der Gutachter habe zu ihren Ungunsten einseitig auf die Darstellungen verschiedener Behörden abgestellt, bei denen es sich aus ihrer Perspektive um „Amts-/Gerichtsfälschungen“ handle. Schliesslich wendet sie sich gegen die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung (Einsprache vom 16. Oktober 2019).

Im gleichen Zusammenhang kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft nicht sämtliche beund entlastenden Elemente mit gleicher Sorgfalt abkläre. Schliesslich rügt sie, dass die Frage der Verwertbarkeit und der Würdigung des Gutachtens nicht den Gerichten obliege. Es sei nicht an ihnen zu entscheiden, ob die dem Gutachter vorgelegten Akten gesetzeskonform oder gesetzeswidrig seien (Beschwerde vom 6. November 2019).

2.2 Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde die sachverständige Begutachtung der beschuldigten Person an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an deren Schuldfähigkeit zu zweifeln. Im Fall der Beschwerdeführerin ist die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur sachgerechten Beurteilung der gegen sie erhobenen Vorwürfe geboten. Ihre Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft die entlastenden Umstände ungenügend abgeklärt habe, geht an der Sache vorbei.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Erstellung des Gutachtens keine Tatsachen geltend, aus denen ein Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 140 oder Art. 141 Abs. 2 StPO resultieren könnte. Soweit sie in pauschaler Weise behauptet, beim verwendeten Aktenmaterial handle es sich teilweise um „Amts-/Gerichtsfälschungen“ genügt dies den Anforderungen an die Substantiiertheit einer Beschwerdebegründung nicht.

Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass es nicht Aufgabe des forensisch-psychiatrischen Gutachters ist, Aktenstücke in Bezug auf ihre juristische Begründetoder Verwertbarkeit auszusondern. Er hat die Diagnose einer psychischen Störung zu prüfen und die Frage zu beantworten, ob und inwiefern der Explorandin die Einsicht in das Unrecht verunmöglicht oder erschwert war und auch, ob die einsichtsgemässe Verhaltenssteuerung verunmöglicht oder erschwert war. Dabei hat der Gutachter sämtliche aus medizinischer Sicht massgeblichen Fakten zu erheben und mit Blick auf die psychiatrische Diagnose nachvollziehbar auszuwerten.

Es ist hernach Recht und Pflicht des Sachgerichts, das Gutachten als Teil des gesamten Prozessstoffs inhaltlich zu würdigen. Es ist darin frei und grundsätzlich nicht an die an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden. Nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts darf davon aber nur in besonderen Fällen abgewichen werden, wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft ernstlich in Frage stellen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, der Gutachter habe zu ihren Ungunsten auf unrichtige behördliche Dokumente abgestellt, so steht es ihr frei, die Beweiskraft des Gutachtens mit diesen Argumenten im erstinstanzlichen Hauptverfahren zu erschüttern.

Der freien inhaltlichen Würdigung durch das Sachgericht (Art. 10 Abs. 2 StPO) ist im Beschwerdeverfahren nicht vorzugreifen. Soweit nicht eine Verletzung der Art. 140 und 141 Abs. 2 StPO substantiiert worden ist, entzieht sich die Auswahl der bei der Begutachtung verwendeten Aktenstücke dem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die offensichtlich mittellose Beschwerdeführerin hat die Beschwerde ohne Rücksprache mit ihrer Verteidigung eingereicht, weshalb von der Auferlegung einer Entscheidgebühr Umgang genommen wird (§ 40 des basel-städtischen Gerichtsgebührenreglements [GGR; SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Advokat [...], zur Kenntnis

- [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.