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BES.2019.239 • APG BS BES.2019.239 KI-generiert

Appeal Dismissal for Procedural Defect in Probation Revocation Case

Geschäftsnummer BES.2019.239
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant appealed a lower court's decision to revoke the 12-month suspended portion of a previously imposed prison sentence, a decision prompted by the probation service reporting the defendant's consistently poor cooperation during the probationary period. The appellate court determined that the initial appeal filing was invalid because it lacked the required signature, and although the court granted a deadline extension to remedy this defect, the appellant failed to respond or submit the signed document. Consequently, the court dismissed the appeal, reasoning that compliance with formal procedural requirements, such as signing a filing and responding to a subsequent order to correct deficiencies, is mandatory for the court to proceed to the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 91 Abs. 4 StPO, Art. 110 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Procedural Defect in Probation Revocation Case: The appellate court determined that the initial appeal filing was invalid because it lacked the required signature, and although the court granted a deadline extension to remedy this defect, the appellant failed to respond or submit the signed document. Consequently, the court dismissed the appeal, reasoning that compliance with formal procedural requirements, such as signing a filing and responding to a subsequent order to correct deficiencies, is mandatory for the court to proceed to the merits of the case.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts Widerruf des bedingten Strafvollzugs Probezeitkündigung Prozessvoraussetzung formeller Mangel Revision eines Entscheids Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 385 Abs. 2 StPO

The court did not enter upon the appeal because the appellant failed to comply with the request to sign the appeal within the deadline set under this provision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article provides the general rule for imposing costs, although the court ultimately waived them in this specific case.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2019.239

ENTSCHEID

vom 23. Dezember 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Amt für Justizvollzug, Bewährungshilfe

Elisabethenstrasse 53,4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts

vom 8. Oktober 2019

betreffend Vollziehbarerklärung der am 15. Dezember 2016 im Umfang vom 12 Monaten bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (SG.2019.148)

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2016 wegen verschiedener Delikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug) sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet. Am 12. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit läuft bis zum 12. Februar 2021.

Mit Schreiben vom 30. August 2018 teilte die Bewährungshilfe dem Strafgericht mit, dass die Kooperation des Beschwerdeführers von Beginn weg äusserst mangelhaft gewesen sei und weder Verwarnungen noch das Aufzeigen möglicher Konsequenzen daran etwas zu ändern vermocht hätten. Insgesamt seien ihre Versuche, einen langfristigen positiven Einfluss auf das Verhalten des Beschwerdeführers auszuüben, als gescheitert zu betrachten und würden die diesbezüglichen Bemühungen daher eingestellt. Die Bewährungshilfe ersuchte das Strafgericht, rechtliche Schritte im Sinne von Art. 95 Abs. 3 bis 5 sowie Art. 295 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft konstituierte sich am 8. Juli 2019 als Partei und beantragte den kostenfälligen Widerruf des bedingten Vollzugs des mit Urteil vom 15. Dezember 2016 bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 erklärte das Strafdreiergericht – in Abwesenheit des unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienenen Beschwerdeführers – in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 und 5 StGB die am 15. Dezember 2016 im Umfang von 12 Monaten (von insgesamt 20 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe als vollziehbar und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Beschlussgebühr von CHF 2'400.–.

In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 28. Oktober 2019 an das Strafgericht, entschuldigte sich für das Versäumen des Gerichtstermins und bat sinngemäss um Aufhebung des Beschlusses vom 8. Oktober 2019. Die Verfahrensleiterin des Strafgerichts leitete das Schreiben mit den Akten an das Appellationsgericht weiter.

Mit Verfügung vom 20. November 2019 liess der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer eine Kopie von dessen nicht unterzeichnetem Schreiben vom 28. Oktober 2019 zustellen mit der Aufforderung, diese bis zum 29. November 2019 unterzeichnet an das Appellationsgericht zurückzusenden. Falls er diese Frist nicht einhalte, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat nicht auf diese Verfügung reagiert.

Erwägungen

1.

1.1 Beim angefochtenen Beschluss des Strafdreiergerichts vom 8. Oktober 2019 handelt es sich um einen selbständigen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Dagegen kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden (BGE 141 IV 396 E. 4.6 und 4.7 S. 406 f.; AGE BES.2019.86 vom 10. Dezember 2019 E. 1.2). Zuständiges Beschwerdegericht ist im vorliegenden Fall das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Einreichung des Rechtsmittels bei der falschen Behörde (Strafgericht statt Appellationsgericht) beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Sie ist zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Auf dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2019 an das Strafgericht, welches als Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Oktober 2019 zu verstehen ist und daher von der Verfahrensleiterin des Strafgerichts richtigerweise an das Appellationsgericht weitergeleitet wurde, fehlt eine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers. Daher setzte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze Nachfrist bis zum 29. November 2019, um seine Beschwerde zu unterzeichnen. Dabei wurde ihm ausdrücklich in Aussicht gestellt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn er diese Frist nicht einhalte. Der Beschwerdeführer hat auf diese Aufforderung bis heute nicht reagiert, so dass gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Umständehalber ist vorliegend jedoch darauf zu verzichten (vgl. § 40 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Amt für Justizvollzug, Bewährungshilfe

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.