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BES.2019.232 • APG BS BES.2019.232 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Appointed Defense Counsel in Threat Case

Geschäftsnummer BES.2019.232
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously convicted and receiving a 45-day custodial sentence as an additional penalty via a penalty order for the crime of threat, appealed the prosecutor's decision rejecting the request for court-appointed defense counsel, while the appeal regarding the custodial sentence itself was deemed inadmissible because a formal objection had been filed against the penalty order. The court reasoned that the matter before it was solely the refusal of appointed counsel, which is only mandatory if the case presents factual or legal difficulties beyond the accused’s ability or if it is not a trivial matter; since the sentence of 45 days (which included the revocation of a conditional release) did not meet the threshold for a non-trivial case, the initial denial of appointed defense was affirmed, and the appeal was dismissed with costs imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR; Appeal Regarding Denial of Appointed Defense Counsel in Threat Case: The court reasoned that the matter before it was solely the refusal of appointed counsel, which is only mandatory if the case presents factual or legal difficulties beyond the accused’s ability or if it is not a trivial matter; since the sentence of 45 days (which included the revocation of a conditional release) did not meet the threshold for a non-trivial case, the initial denial of appointed defense was affirmed, and the appeal was dismissed with costs imposed on the appellant.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft unentgeltliche Rechtsverbeiständung notwendige Verteidigung Widerruf der bedingten Entlassung Freiheitsstrafe Drohung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids amtliche Verteidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings based on this article as the appeal was dismissed.

§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR)

This provision was used to determine the amount of the court fee imposed on the appellant.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2019.232

ENTSCHEID

vom 9. Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...] Beschuldigter

c/o [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 8. Oktober 2019

betreffend Verweigerung der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 18. September 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) der Drohung schuldig erklärt und zu einer als Zusatzstrafe zum Urteil vom 27. Februar 2019 (Freiheitsstrafe von 16 Monaten und Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 10.–) ausgefällten Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt (act. 5). Mit Eingabe vom

30. September 2019 erhob Advokat B____ Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte gleichzeitig die Gewährung der amtlichen Verteidigung für seinen Mandanten (act. 5). Am 8. Oktober 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Abweisung des Gesuchs von Advokat B____ um Anordnung der amtlichen Verteidigung (act. 1).

Mit Schreiben vom

18. Oktober 2019 an das Justizund Sicherheitsdepartement (JSD), weitergeleitet an die Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2019 (act. 3), hat der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2019 erhoben. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung eines amtlichen Verteidigers sowie gegen die Freiheitsstrafe von 45 Tagen (act. 2).

Die Staatsanwaltschaft überwies mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 die Beschwerde sowie die originalen Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies auf die Begründung in der Verfügung vom 8. Oktober 2019 (act. 4). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 zur Replik zugestellt, worauf der Beschwerdeführer innert Frist keine Eingabe eingereicht hat.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO).

1.2 Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Dass die Beschwerde zunächst an das JSD eingereicht und dann erst durch die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Appellationsgericht übergeben wurde, schadet nicht (act. 2, 3 und 4). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe bei einer nicht zuständigen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Behörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Beschwerde ist nur rudimentär begründet. Praxisgemäss sind aber an die Begründung in Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Vorliegend ficht der Beschwerdeführer nachvollziehbar die Verweigerung der amtlichen Verteidigung an, was den Anforderungen an die Laienbeschwerde genügt. Auf die formund fristgerechte eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Abweisung des Gesuchs der amtlichen Verteidigung in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2019.

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die (als Zusatzstrafe) ausgefällte Freiheitsstrafe von 45 Tagen aus dem Strafbefehl vom 18. September 2019. Insoweit kann nicht auf diese Beschwerde eingetreten werden. Da gegen den Strafbefehl korrekt Einsprache erhoben worden ist, wird dies Gegenstand eines anderen Verfahrens sein (act. 4).

2.

2.1 Offensichtlich liegt kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor. Die amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses „Gebotensein“ wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre, und wenn es sich zudem nicht um einen Bagatellfall handelt. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als

120 Tagessätzen zu erwarten ist.

2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 18. September 2019 wegen Drohung zum Nachteil eines Gefängnisaufsehers schuldig erklärt und zu einer Freiheitstrafe von 45 Tagen verurteilt. In dieser Strafe ist der Widerruf einer bedingten Entlassung bzw. der Vollzug von 5 Tagen Freiheitsstrafe enthalten (act. 5). Es handelt sich daher, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (act. 1), um einen Bagatellfall, welcher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet. Auch der Umstand, dass die Strafe als Zusatzstrafe ausgefallen ist, bietet hier keine Probleme.

2.3 Daran vermag sich auch nichts zu ändern, wenn B____ in seiner Einsprache vom

30. September 2019 (act. 5) vorbringt, der Strafbefehl ergehe als Zusatzstrafe zum Strafurteil vom 27. Februar 2019, also zu einem Verfahren, bei welchem er bereits als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt gewesen sei. Wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung der Verfügung vom 8. Oktober 2019 festgestellt hat, handelt es sich um ein isoliert zu betrachtendes Strafverfahren, welches nach Eintritt der Rechtskraft einen selbständigen Eintrag im Strafregister nach sich zieht, und somit einer separaten Prüfung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO unterliegt.

2.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung abgewiesen.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) auf CHF 300.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer (beide c/o Adressen in [...] und [...])

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nathalie Fröhlich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.