Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BES.2019.219 • APG BS BES.2019.219 KI-generiert

Acquittal Renders Biometric Identification Order Moot

Geschäftsnummer BES.2019.219
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed an order for biometric identification recording issued after participation in climate action days; however, the appeal was rendered moot and subsequently dismissed without costs because the appellant was acquitted of all related charges in a final judgment, and related Federal Supreme Court pilot case rulings affirmed that such identification recording was not necessary for clarification of the underlying acts or proportionate considering the peaceful nature of the events.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 260 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Keine Kosten erhoben; Acquittal Renders Biometric Identification Order Moot: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

Schlagwörter

KI-generiert
**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft Identitätsfeststellung Beweisverfügungen unbefugtes Beschaffen von Personendaten Selbstbelastungsfreiheit Privatbereich Justizirrtum Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Keine Kosten erhoben.

The dispositive explicitly states that no costs are charged, which is a ruling on costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2019.219

ENTSCHEID

vom 23. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 24. September 2019

betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass A____ (Beschwerdeführerin) im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel erkennungsdienstlich erfasst wurde, dass sie gegen die entsprechende Verfügung vom 24. September 2019 am 2. Oktober 2019 beim Appellationsgericht formund fristgerecht Beschwerde erhob,

dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 6. November 2019 bis zur Rechtskraft der drei die Klima-Aktionstage betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert wurde,

dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020, 1B_286/2020 und 1B_287/2020 vom 22. April 2021) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020), dass die Sistierung mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 aufgehoben wurde,

dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichts des Kantons [...] vom 30. Oktober 2020 von sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen freigesprochen wurde, dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) ohnehin zu vernichten bzw. löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 261 N 6),

dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache, dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die erkennungsdienstliche Erfassung nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig gewesen sei (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselbe bei sorgfältiger Prüfung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erweise (BGer 1B_285/2020 vom

22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021

E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine Kostenauflage zu verzichten ist,

und erkennt:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.