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BES.2019.212 • APG BS BES.2019.212 KI-generiert

Appeal Against Forensic Data Collection Rendered Moot by Acquittal and Precedent

Geschäftsnummer BES.2019.212
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged an order for forensic identification data collection issued following participation in climate action days; the court noted that the subsequent acquittal of the appellant on all charges related to those events, coupled with the Federal Supreme Court's rulings in related pilot cases deeming the data collection unnecessary and disproportionate, rendered the original order moot and the appeal against it without object, leading to the decision to strike the appeal proceedings as having become irrelevant and to waive any cost imposition.

Legislator-Regeste

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Art. 260 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 17 Abs. 1 lit. c SR 361.3, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Against Forensic Data Collection Rendered Moot by Acquittal and Precedent: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft forensische Identifizierung konnexe Verfahren Beschlagnahme von Beweismitteln digitaler Beweis unerhebliche Beweismittel unbefugte Datenbeschaffung Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO

This provision is cited as the legal basis for the required deletion/destruction of the identification data following the acquittal.

Art. 17 Abs. 1 lit. c SR 361.3

This provision is cited alongside Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO as the basis for the required deletion/destruction of the identification data.

Art. 66 al. 1 LTF

Although no costs are imposed ('Es werden keine Kosten erhoben'), this article is the general provision governing costs, which is implicitly referenced by the court's decision not to impose them.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2019.212

ENTSCHEID

vom 23. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 26. September 2019

betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass A____ (Beschwerdeführer) im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel erkennungsdienstlich erfasst wurde, dass er gegen die entsprechende Verfügung vom 26. September 2019 am nächsten Tag beim Appellationsgericht formund fristgerecht Beschwerde erhob,

dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 bis zur Rechtskraft der drei die Klima-Aktionstage betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert wurde, dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020, 1B_286/2020 und 1B_287/2020 vom 22. April 2021) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020), dass die Sistierung mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 aufgehoben wurde,

dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichts des Kantons [...] vom 30. Oktober 2020 von sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen freigesprochen wurde, dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) ohnehin zu vernichten bzw. löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 261 N 6),

dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache, dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die erkennungsdienstliche Erfassung nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig gewesen sei (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselbe bei sorgfältiger Prüfung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erweise (BGer 1B_285/2020 vom

22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021

E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine Kostenauflage zu verzichten ist,

und erkennt:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers

- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.