Appeal Dismissal for Lack of Clear Object and Justification in DUI Investigation Order Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person was temporarily arrested for suspected driving under the influence, which led to an oral order by the prosecutor for blood and urine samples, later confirmed by a written investigation order; the appellant subsequently lodged submissions challenging the order regarding drug use and attempting to appeal the investigation order, but failed to clearly state which specific decision was being contested or provide the required legal grounds for the appeal, despite being granted multiple extensions and being informed of the formal requirements, leading the court to dismiss the appeal because it lacked a clear object of contestation and sufficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 396 StPO, Art. 385 StPO; Appeal Dismissal for Lack of Clear Object and Justification in DUI Investigation Order Challenge: 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit a. [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
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KI-generiertThis provision establishes the general jurisdiction of the Appellate Court over decisions and procedural acts of the police and public prosecutor's office, under which the complaint was initially filed.
This procedural rule allows the court to grant a subsequent deadline for improvement if the submission lacks a reasoned argument, which the court applied when granting a deadline to the appellant.
Cited regarding the general procedural requirement that a complaint against a written decision must be submitted in writing and reasoned within 10 days.
Cited to specify the requirements for the content of the appeal brief, particularly the need to precisely indicate which points of the decision are challenged and the reasons.
Cited in the reasoning to determine the legitimacy of the appellant to file the appeal (standing).
Cited in the legal remedy section regarding the deadline and submission method for a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal remedy section, referencing the requirements for the content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2019.187
ENTSCHEID
vom 11. November 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Elisa Steiger
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12. August 2019
Eintretensvoraussetzungen
Sachverhalt
Am Samstag, den
10. August 2019, wurde A____ (Beschwerdeführer) durch die Polizei vorläufig festgenommen, weil er im Verdacht stand, im angetrunkenen Zustand und/oder unter Drogen-/Medikamenteneinfluss Auto gefahren zu sein. Nachdem die Atemalkoholmessung 1.35 mg/l resp. 1.37 mg/l ergab, wurde durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mündlich eine Blut-und Urinprobe im Universitätsspital Basel angeordnet, um die Fahrunfähigkeit festzustellen.
Mit Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer die vorgängige mündliche Anordnung der Untersuchung betreffend Blutund Urinprobe der Kantonspolizei Basel-Stadt bestätigt.
Mit Schreiben vom 19. August 2019 brachte der Beschwerdeführer am Untersuchungsbefehl Ergänzungen bezüglich seiner gesundheitlichen Lage an. In diesem Schreiben stellte er auch die Frage, wieso er wegen Drogenkonsums verzeigt werde.
Am 23. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich erklärt, dass aus seinen Ergänzungen vom 19. August 2019 nicht hervorgehe, welche Verfügung angefochten werde und dass das Appellationsgericht ‒ sollte sich das Schreiben gegen einen Strafbefehl richten ‒ nicht die zuständige Stelle sei. Es wurde ihm eine Nachfrist bis zum 30. August 2019 gewährt.
Mit Schreiben vom 28. August 2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er das Heroin bereits ca.
30 Stunden vor der Autofahrt vom 10. August 2019 konsumiert habe und dieser Konsum mit der „Alkohol-Autofahrt“ nichts zu tun habe. Er führte weiter aus, dass er die Verfügung betreffend Anzeige [wegen Verstosses] gegen das Betäubungsmittelgesetz anfechte. Er erhoffe sich damit, dass einzig die Anzeige wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand bestehen bleibe.
Das Appellationsgericht ersuchte die Staatsanwaltschaft am 2. September 2019 um eine Stellungnahme, da es sich bei den Eingaben des Beschwerdeführers allenfalls um eine Einsprache gegen einen Strafbefehl handle. Die Antwort der Staatsanwaltschaft ging mit einer Kopie des Untersuchungsbefehls an den Beschwerdeführer, und es wurde ihm erneut die Möglichkeit eingeräumt, bis zum
7. Oktober 2019 eine Stellungnahme abzugeben. Am 9. Oktober 2010 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Stellungnahme resp. eine Begründung seiner Beschwerde eingereicht hat.
Erwägungen
1.
1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit a. [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Es können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 382 StPO N 2). Geht man davon aus, dass der Untersuchungsbefehl die angefochtene Verfügung darstellt, ist dies beim Beschwerdeführer als Adressat des Untersuchungsbefehls der Fall.
1.4 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (vgl. statt vieler AGE BES 2018.57 vom 31. Juli 2018 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Bereits die Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung erhalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Korrektur oder Vervollständigung ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Fehlt eine Begründung oder ist diese ungenügend, ist grundsätzlich zur Verbesserung eine Nachfrist anzusetzen (Art. 385 Abs. 2 StPO). Genügt die Eingabe nach Ablauf der Nachfrist den genannten Anforderungen nicht, so verfügt die Rechtsmittelinstanz das Nichteintreten auf die Beschwerde (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer ist juristischer Laie, so dass praxisgemäss an die Anforderungen der Begründungspflicht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (AGE BES.2017.175 vom 9. April 2018 E. 1, BES.2016.109 vom 19. Juli 2016
E. 1.2, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9e; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1b; AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2).
Dem Beschwerdeführer wurde mehrmals die Gelegenheit eingeräumt, die Beschwerde so zu begründen, dass nachvollziehbar wird, was das Anfechtungsobjekt seiner Eingabe vom 19. August 2019 ist. Diese Gelegenheit hat der Beschwerdeführer zwei Mal verstreichen lassen. Das erste Mal mit der Eingabe vom 28. August 2018, aus welcher erneut nicht hervor geht, wogegen sich der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 19. August 2019 wendet. Im Rahmen des mit Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2019 durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens unterlies der Beschwerdeführer es ein weiteres Mal, gegenüber dem Appellationsgericht Klarheit zu schaffen. Die per Einschreiben versandte Eingabe der Staatsanwaltschaft konnte dem Beschwerdeführer am 20. September 2019 zugestellt werden, eine Reaktion blieb jedoch aus.
Wollte man mit der Staatsanwaltschaft davon ausgehen, das Schreiben vom 19. August 2019 sei allenfalls als Beschwerde gehen den Untersuchungsbefehl zu verstehen, so wäre eine solche zwar innert Frist erfolgt, es wird darin aber mit keinem Wort ausgeführt, weshalb die Anordnung der Abnahme einer Urinund Blutprobe nicht rechtens gewesen sein soll. Im Gegenteil muss dem Schreiben des Beschwerdeführers sogar entnommen werden, dass er einer solchen Abnahme positiv gegenüberstehen müsste, da er der Auffassung ist, der von ihm eingeräumte Konsum von Heroin liege derart lange zurück, dass dadurch seine Fahrfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt gewesen sein könne. Dies konnte nur durch die angeordnete Massnahme festgestellt werden.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde aufgrund fehlenden Anfechtungsobjekts und mangels Begründung nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz BLaw Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.