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BES.2019.148 • APG BS BES.2019.148 KI-generiert

Appellant Acquittal Renders Challenge to Forensic Identification Moot

Geschäftsnummer BES.2019.148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged prosecutorial orders from July 2019 for forensic identification measures and DNA sampling related to climate action day incidents; however, the appeal was declared moot because the appellant was subsequently acquitted of all related charges in a final judgment, necessitating the destruction of the collected data and resulting in no court costs being levied, though the appellant's counsel was awarded a consolidated party compensation for efforts across numerous related appeal proceedings, reflecting the higher court's acknowledgment that the initial coercive measures were deemed unnecessary and disproportionate based on subsequent federal court rulings in related pilot cases.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenentnahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft forensische Identifizierung konnexe Verfahren Pilotprozess Beschlagnahme von Beweismitteln Zwangsmassnahmen Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

This provision mandates the deletion of identification data, which is the consequence of the acquittal leading to the case being struck as moot.

Art. 16 Abs. 1 lit. c des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363)

This provision requires the deletion of the DNA profile, supporting the consequential decision to close the case after the acquittal.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is cited in the dispositive to determine that no costs will be levied in this proceeding.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2019.148

ENTSCHEID

vom 30. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 8. und 9. Juli 2019

betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenentnahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

dass die Staatsanwaltschaft gegenüber A____ (Beschwerdeführerin) im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme (Verfügung vom 8. Juli 2019) sowie die DNA-Analyse (Verfügung vom 9. Juli 2019) anordnete, dass die Beschwerdeführerin gegen die entsprechenden Verfügungen am 16. Juli 2019 beim Appellationsgericht formund fristgerecht Beschwerde erhob,

dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 bis zur Rechtskraft der drei die Klima-Aktionstage betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert wurde,

dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020, 1B_286/2020 und 1B_287/2020) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020), dass die Sistierung mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufgehoben wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Juni 2021 von sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen freigesprochen bzw. das Verfahren in den Anklagepunkten des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung und der Diensterschwerung eingestellt worden ist,

dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) zu vernichten bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 261 N 6),

dass gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) darüber hinaus auch das DNA-Profil zu löschen ist (die diesem zugrundeliegende Probe ist gemäss Art. 9 Abs. 2 des DNA-Profil-Gesetzes zu vernichten),

dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,

dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache, dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die ergriffenen Zwangsmassnahmen nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig gewesen seien (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselben bei sorgfältiger Prüfung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erwiesen (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine Kostenauflage zu verzichten ist,

dass der Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 gebeten wurde, für seine Bemühungen in allen von ihm im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren (BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine gesamthafte Honorarnote einzureichen,

dass die erbetene Honorarnote am 16. November 2021 beim Appellationsgericht einging und ohne weiteres genehmigt werden kann, wobei für den genauen Betrag auf das Dispositiv verwiesen wird, und erkennt:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

B____ wird für seine Bemühungen in allen von ihm im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren (BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine gesamthafte Parteientschädigung in Höhe von CHF 9’271.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.