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BES.2019.124 • APG BS BES.2019.124 KI-generiert

Custody Modalities vs. Criminal Procedure Appeal: Jurisdiction over Treatment During Transport

Geschäftsnummer BES.2019.124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant detained awaiting trial complained to the appellate court that he was subjected to inhumane treatment by police officers during a necessary hospital transport and subsequent return, specifically regarding prolonged use of leg restraints after surgery and premature transfer, which he claimed caused medical complications. The court reasoned that the complaints concerned the modalities of executing custody and hospital transfer—aimed at preventing escape—rather than the formal conduct of the criminal investigation proceedings, thus determining that the correct legal remedy was an administrative complaint to the prison management under custodial regulations, not a procedural appeal to the appellate court; consequently, the court declined jurisdiction and forwarded the appeal as a supervisory complaint to the competent prison authority.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 396 StPO, Art. 39 Abs. 1 StPO, Art. 393 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Custody Modalities vs. Criminal Procedure Appeal: Jurisdiction over Treatment During Transport: The court reasoned that the complaints concerned the modalities of executing custody and hospital transfer—aimed at preventing escape—rather than the formal conduct of the criminal investigation proceedings, thus determining that the correct legal remedy was an administrative complaint to the prison management under custodial regulations, not a procedural appeal to the appellate court; consequently, the court declined jurisdiction and forwarded the appeal as a supervisory complaint to the competent prison authority.

Schlagwörter

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**Beschwerde** Obhutsübertragung Verneinung der Zuständigkeit Aufsichtszuständigkeit Strafanzeige Prozessleitung medizinische Behandlung Unmenschliche Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 95 JVV

The appeal was forwarded to the management of the detention center as a supervisory complaint according to this provision.

Art. 39 Abs. 1 StPO

Applied when forwarding the case to the competent authority, citing the general rule for case referral.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

The dispositive explicitly states that no court costs are levied for this procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2019.124

ENTSCHEID

vom 25. Juli 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend unmenschliche Behandlung

Sachverhalt

A____ befindet sich derzeit in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis Waaghof. Am 18. Mai 2019 wurde er wegen eines medizinischen Notfalls ins Universitätsspital Basel verbracht, dort gleichentags operiert und wieder ins Untersuchungsgefängnis zurücktransportiert. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 erhob er beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde wegen „unmenschlicher Behandlung“. Darin macht er zusammengefasst geltend, dass er auf dem Transport ins Universitätsspital und während seines Aufenthalts dort – ausser während der Narkose – stets mit Fussfesseln gefesselt gewesen sei. Am nächsten Tag und auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sei sein Fuss geschwollen gewesen. Am 24. Mai 2019 sei zudem eine akute Nebenhodenentzündung diagnostiziert worden. Seiner Ansicht nach habe das Verhalten der Polizisten während des Transports und des Spitalaufenthalts zu diesen medizinischen Folgeproblemen geführt. Dass sie ihn mit Fussfesseln gefesselt und unmittelbar nach der Operation wieder ins Untersuchungsgefängnis zurückgeführt hätten, ohne ihm genügend Zeit für Erholung zu gewähren, sei unverhältnismässig gewesen und stelle eine unmenschliche Behandlung dar. Er beantragt die Feststellung des Appellationsgerichts, dass gegen ihn eine unmenschliche Behandlung stattgefunden habe.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat sich mit Eingabe vom 14. Juni 2019 dahingehend vernehmen lassen, dass die Beschwerde das Haftregime des Untersuchungsgefängnisses und nicht das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren per se betreffe, weshalb sie auf eine weiterführende Stellungnahme verzichte. Die Leitung des Untersuchungsgefängnisses hat mit Schreiben vom 27. Juni 2019 verlauten lassen, dass sie keine Kenntnis von dieser Beschwerde gehabt habe und der Sachverhalt auch nicht das Untersuchungsgefängnis betreffe, sondern eher die Kantonspolizei Basel-Stadt.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.

2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden (Art. 396 StPO).

1.2 Das Beschwerdegericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und leitet einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).

1.2.1 Beschwerdeobjekt der strafprozessualen Beschwerde nach Art. 393 StPO können neben Verfügungen nur konkrete hoheitliche Verfahrenshandlungen sein. Darunter sind gegen aussen wirksame Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu verstehen, welche auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegen. Es ist daher nicht jede irgendwie geartete Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde beschwerdefähig, sondern nur solche, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen, prozessrechtlich geregelt und nach aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 6; vgl. BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142). Von der strafprozessrechtlichen Beschwerde zu unterscheiden ist die Aufsichtsoder Disziplinarbeschwerde gegen die Strafbehörden, mit welcher in einem umfassenden Sinn Rechtsund Pflichtverletzungen von Justizfunktionären oder unbotmässiges Verhalten gerügt werden können. Die Aufsichtsbeschwerde ist gegenüber der strafprozessualen Beschwerde allerdings subsidiär. Aufgrund des umfassenden Charakters der Beschwerde ist der für Aufsichtsbeschwerden im Strafverfahren verbleibende Raum nur klein. So wird in der Praxis die strafprozessuale Beschwerde auch dann als zulässig und damit vorrangig betrachtet, wenn das gegenständliche Verhalten (z.B. Anschreien) eines Mitglieds der Strafbehörde im Kontext einer hoheitlichen Verfahrenshandlung steht, ohne dass es selbst als solche zu qualifizieren wäre (Guidon, a.a.O., Art. 393 N 5; OGer LU, 1N 11 129, in: LGVE 2012 I Nr. 69).

1.2.2 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen betreffen keine Verfügungen oder Verfahrenshandlungen hinsichtlich des formellen Gangs des Untersuchungsverfahrens und auch keine Verfahrenshandlungen, die in einem entsprechenden Kontext ergangen sind. Vielmehr behauptet er, die Polizisten, welche ihn am 18. Mai 2019 anlässlich des Transports vom Untersuchungsgefängnis ins Spital und zurück sowie im Spital selbst bewachten, hätten ihn anlässlich ihrer Dienstausübung unmenschlich behandelt, indem sie ihn unverhältnismässig lange die Fussfesseln hätten tragen lassen und ihn zu früh vom Spital ins Untersuchungsgefängnis zurückgeführt hätten, ohne ihm die notwendige Erholungszeit zu gewähren. Es handelt sich bei den gerügten Verhaltensweisen somit um Modalitäten des Vollzugs der Untersuchungshaft resp. der in diesem Zusammenhang erfolgten kurzzeitigen Verlegung ins Universitätsspital, welche das Ziel hatten, eine Flucht des Beschwerdeführers zu vermeiden. Der Vollzug der Untersuchungsund Sicherheitshaft ist in der Verordnung über den Justizvollzug (JVV, SG 258.210) geregelt (vgl. § 1 Abs. 1 JVV). Gemäss § 8 JVV trifft die Leitung der Vollzugseinrichtung alle mit dieser zusammenhängenden Entscheidungen, für die nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist. Nach § 19 JVV gewährleistet sie die medizinische Betreuung der eingewiesenen Person. Dazu gehört gegebenenfalls auch die Überweisung in ein Spital, wobei die öffentliche Sicherheit gewahrt bleiben muss (§ 19 Abs. 6 JVV). Diese Bestimmungen, welche gemäss § 73 JVV auch bei der Durchführung der Unter-suchungsund Sicherheitshaft gelten, wurden in der

Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses (abrufbar unter: <https://www.bdm.bs.ch/Ueber-uns/Organisation/Amt-fuer-Justizvollzug/Untersuchungsgefaengnis.html>)

konkretisiert. Gemäss § 64 Abs. 2 der Hausordnung gilt ein ins Spital eingewiesener Untersuchungshäftling während des Spitalaufenthalts weiterhin als in das Untersuchungsgefängnis eingewiesen. § 69 der Hausordnung bestimmt, dass bei erhöhter Fluchtgefahr besondere Massnahmen, darunter die Fesselung, angeordnet werden können, wobei diese Massnahmen nur so lange aufrechterhalten werden dürfen, als ein zwingender Grund besteht. Gemäss § 95 Abs. 1 JVV kann jede Person Umstände und Tatsachen, die ein Einschreiten der Leitung der Vollzugseinrichtung erforderlich, namentlich eine unkorrekte persönliche Behandlung, dieser anzeigen.

1.2.3 Da die Rügen des Beschwerdeführers nicht den Lauf des Untersuchungsverfahrens, sondern seine Behandlung im Rahmen der Untersuchungshaft betreffen, ist hierfür nicht die strafprozessuale Beschwerde ans Appellationsgericht, sondern eine Anzeige bei der Gefängnisleitung der richtige Rechtsbehelf.

Zufolge Unzuständigkeit des Appellationsgerichts ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten. Diese ist indessen im Sinne einer aufsichtsrechtlichen Anzeige gemäss § 95 JVV an die Leitung des Untersuchungsgefängnisses weiterzuleiten (vgl. § 39 Abs. 1 StPO).

2.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Beschwerde ist als aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne von § 95 JVV zuständigkeitshalber an die Leitung des Untersuchungsgefängnisses weiterzuleiten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Leitung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.