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BES.2018.96 • APG BS BES.2018.96 KI-generiert

Untimely Appeal of Traffic Penalty Orders Upheld

Geschäftsnummer BES.2018.96
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was convicted by penalty orders for traffic offenses in October and November 2017, and subsequently filed appeals against both orders on April 30, 2018, after the ten-day statutory deadlines had expired in both October and November 2017. The lower court correctly refused to consider the appeals because they were filed late, as confirmed by the postal stamp date of April 30, 2018, leading the appellate court to dismiss the current appeal, upholding the lower court's finding that the appeals against the penalty orders were inadmissible due to untimeliness, thereby precluding a substantive review of the underlying fines.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO; Untimely Appeal of Traffic Penalty Orders Upheld: The lower court correctly refused to consider the appeals because they were filed late, as confirmed by the postal stamp date of April 30, 2018, leading the appellate court to dismiss the current appeal, upholding the lower court's finding that the appeals against the penalty orders were inadmissible due to untimeliness, thereby precluding a substantive review of the underlying fines.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen zwei Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen Ordnungsbusse gesetzliche Fristen Strafbescheid verspätete Vorbringen materielle Voraussetzungen Vollstreckungsverwirkung Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the general rule for ordering costs against the appellant after dismissing the appeal.

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO

Cited to establish that the appeal procedure applies to the challenged non-entry decisions.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited regarding the deadline and requirement for submitting the appeal in writing and with grounds.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited regarding the appellant's standing to file the appeal.

Art. 354 Abs. 1 StPO

Cited as the rule establishing the 10-day deadline for filing an appeal against a penalty order.

Art. 91 Abs. 2 StPO

Cited regarding the rule for considering the deadline met when depositing the appeal with the post office.

Art. 90 Abs. 2 StPO

Cited regarding the extension of the deadline if it falls on a weekend or public holiday.

§ 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)

Cited as the basis for waiving the court fee, despite the general rule of costs allocation.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2018.96

ENTSCHEID

vom 4. Juli 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tashi Planta

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...],

DE-[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Mai 2018

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehlen vom 5. Oktober 2017 und vom 9. November 2017 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) zu Bussen von jeweils CHF 80.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 1 Tag) verurteilt. Ausserdem wurden ihm beide Male Auslagen von CHF 8.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 210.– auferlegt.

Mit Schreiben vom 26. April 2014 [recte: 26. April 2018] erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die beiden Strafbefehle. Diese wurden von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an den Strafbefehlen festhalte, am 2. Mai 2018 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügungen vom 4. Mai 2018 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprachen ein.

Gegen diese Nichteintretensentscheide hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Bei den angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Mai 2018 handelt es sich um Nichteintretensentscheide, bei denen nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist ist vorliegend gewahrt und der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind ausschliesslich die Nichteintretensentscheide der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten ist.

2.

2.1 Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

2.2

2.2.1 Die Vorinstanz ist auf die Einsprachen gegen die beiden Strafbefehle wegen Verspätung nicht eingetreten. Der Strafbefehl vom 9. November 2017 sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 13. November 2017 zugestellt worden, womit die Einsprachefrist am 14. November 2017 zu laufen begonnen habe. Die Frist zur Erhebung einer Einsprache sei am 23. November 2017 abgelaufen. Weiter sei der Strafbefehl vom

5. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2017 zugestellt worden, wodurch die Einsprachefrist am 8. Oktober 2017 begonnen habe. Die Frist zur Erhebung einer Einsprache sei am 17. Oktober 2017 abgelaufen. Daher seien die am 30. April 2018 der Post übergebenen Einsprachen zu spät erfolgt (Art. 354 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO).

2.2.2 Die

Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Das Schreiben des Beschwerdeführers datiert zwar vom 26. April 2014 [recte: 26. April 2018], der Stempel der Schweizerischen Post jedoch vom 30. April 2018, weshalb kein Zweifel besteht, dass der entsprechende Brief an diesem Tag der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Daraus folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten ist und diese nicht materiell zu beurteilen hatte. Daran ändern die in der Beschwerde genannten privaten Vorbringen nichts.

3.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tashi Planta

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.