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BES.2018.49 • APG BS BES.2018.49 KI-generiert

Appeal Regarding Admissibility of Telephonic Statement in Police Report

Geschäftsnummer BES.2018.49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant sought to have a summary of his telephonic statement, contained in a police report from an initial inquiry regarding a traffic violation, removed from the case file, arguing it was an unadmissible initial interrogation because he was not properly advised of his right to remain silent when discussing the use of a mobile phone. The court dismissed the appeal, reasoning that while the initial conversation started as an informational inquiry, it was not definitively established whether the subsequent statement regarding phone use was made in response to a police question (requiring proper warning) or as a spontaneous utterance, meaning the evidence's inadmissibility could not be deemed clearly established at this stage, necessitating further clarification by the trial court during the main proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 394 lit. b StPO, Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO, Art. 158 StPO, Art. 158 Abs. 1 StPO, Art. 158 Abs. 2 StPO; Appeal Regarding Admissibility of Telephonic Statement in Police Report: The court dismissed the appeal, reasoning that while the initial conversation started as an informational inquiry, it was not definitively established whether the subsequent statement regarding phone use was made in response to a police question (requiring proper warning) or as a spontaneous utterance, meaning the evidence's inadmissibility could not be deemed clearly established at this stage, necessitating further clarification by the trial court during the main proceedings.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Polizeirapport summarische Begründung Verwendungsrecht Verletzung der Verkehrsregeln Gegendarstellung Rückzug des Strafantrags Aktenentfernung (BGer 1B_63/2019 vom 16. April 2019)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Although cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal, this provision does not appear in the dispositive orders.

Art. 394 lit. b StPO

Although cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal, this provision does not appear in the dispositive orders.

Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO

Although cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal, this provision does not appear in the dispositive orders.

§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]

Although cited in the reasoning to establish jurisdiction, this provision does not appear in the dispositive orders.

Art. 158 StPO

Although discussed extensively in the reasoning regarding the admissibility of evidence, this provision is not cited in the dispositive orders.

Art. 158 Abs. 2 StPO

Although discussed in the reasoning, this provision is not cited in the dispositive orders.

Art. 143 Abs. 1 StPO

Although discussed in the reasoning, this provision is not cited in the dispositive orders.

Art. 142

Although discussed in the reasoning, this provision is not cited in the dispositive orders.

Art. 306

Although discussed in the reasoning, this provision is not cited in the dispositive orders.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not cited in the dispositive section concerning costs (which refers to the Cantonal Code).

Art. 64 LTF

This provision is not cited in the dispositive section.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2018.49

ENTSCHEID

vom 17. Dezember 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. Februar 2018

betreffend Aktenentfernung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft erliess am 15. Januar 2018 einen Strafbefehl gegen A____, mit welchem er wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 100.‒ sowie den Verfahrenskosten verurteilt wurde. Am 19. Januar 2018 liess er durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen den Strafbefehl erheben, weshalb sich das Strafgericht mit der Sache zu befassen haben wird. Mit Einsprachebegründung vom 23. Februar 2018 an die Staatsanwaltschaft stellte der Verteidiger den Antrag, das protokollierte Telefonat vom 26. Oktober 2017 sei als unverwertbares Beweismittel aus den Akten zu weisen. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 26. Februar 2018 ab.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 9. März 2018 Beschwerde erheben lassen und beantragt, das besagte Dokument sei aus den Akten zu weisen, eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Verteidigung hat mit Schreiben vom 17. Mai 2018 repliziert. Das Strafgericht hat das Strafverfahren mit Verfügung vom 15. März 2018 sistiert und die Akten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids an die Staatsanwaltschaft retourniert.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs.

1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig. Art.

394 lit. b StPO schränkt dies dahingehend ein, dass die Beschwerde nicht zulässig sei gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könne. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass ein Verfahrensentscheid der Staatsanwaltschaft über die Verwertung von Beweismitteln mit Beschwerde angefochten werden kann, ohne dass ein besonderer Rechtsnachteil nachzuweisen wäre (BGE 143 IV 475 E 2.5). Der Grundsatz, wonach es der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachgericht obliegt, im Rahmen des Endentscheids über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) verhindere nicht, dass bei eindeutiger Feststellbarkeit der Unverwertbarkeit von Beweismitteln diese bereits durch die Beschwerdeinstanz aus den Akten entfernt werden (143 IV 475 E 2.7).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Entfernung der Zusammenfassung seiner Aussage, welche er gegenüber der ermittelnden Polizei telefonisch gemacht haben soll. Diese findet sich auf Seite 3 des Rapports und Überweisungsantrags vom

26. Oktober 2017. Gemäss Verteidigung handelt es sich dabei um eine Ersteinvernahme, welche eine Belehrung des Beschuldigten gemäss Art. 158 StPO erfordere. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als er bestätigt gehabt habe, das fragliche Fahrzeug gelenkt zu haben, hätte er auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen (Replik. Ziff. 12).

2.2 Einigkeit besteht in der Lehre darüber, dass die Polizei sogenannte informatorische Befragungen, Anhörungen und Anhaltungen durchführen kann, wenn und soweit diese bei unklarer Sachund Beweislage lediglich der Feststellung dienen, ob überhaupt ein Verdacht auf eine Straftat vorliegt (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014, Art. 143 N 6; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014, Art. 306 N 19; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 158 N 9).

Unzweifelhaft ist auch, dass bei Verletzung der Hinweisund Protokollierungsvorschriften von Art. 158 Abs. 1 StPO die entsprechenden Aussagen nicht verwertet werden dürfen (Art. 158 Abs. 2 StPO). Allerdings steht das Verwertungsverbot einer erneuten

Einvernahme mit qualifizierter Belehrung nicht entgegen (Godenzi, a.a.O., Art. 158 N 33, 36; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 158 N 33, 37).

Unklar und schwierig zu definieren ist jedoch, bis zu welchem Punkt die Polizei informelle Befragungen durchführen darf, ohne eine förmliche Protokollierung mit den Belehrungen von Art. 143 Abs. 1 StPO vorzunehmen: Umstritten ist dabei insbesondere, ob sie über Aussagen im informellen Rahmen, ohne ein von der befragten Person unterzeichnetes Protokoll, berichten darf bzw. ob eine Wiedergabe im Rahmen

einer sinngemässen Zusammenfassung im Polizeirapport zulässig ist (dagegen: Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art.

142 N 2; dafür: Schmid, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 142 N 7). Teilweise wird in diesem Fall zumindest ein Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht verlangt (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 306 N 19). Im Rahmen dieser Diskussion wird unter anderem auch auf die Gefahr hingewiesen, dass bei einem rein formalen Abstellen auf das Vorliegen der Verschriftlichung einer Aussage für die Definition, wann eine Pflicht zur Belehrung und Protokollierung besteht, die Strafbehörden dazu verleitet werden könnten, durch schlichte Nichtdokumentation einer Verfahrenshandlung sich selbst von den Pflichten zu dispensieren (Godenzi, a.a.O., Art. 143 N 4).

Vorliegend ergibt sich aus dem Polizeirapport und der sinngemässen Zusammenfassung des fraglichen Telefonats, dass es zunächst darum ging, im Sinne einer informellen polizeilichen Erkundigung herauszufinden, wer das von der Polizei beobachtete Auto, das offenbar auf eine Firma eingetragen war, gefahren hatte. Anlässlich der telefonischen Erfragung, ob der Beschwerdeführer das Auto gefahren habe, hat die Polizei darüber informiert, dass gegen ihn ein Vorverfahren geführt werde. Dieser Teil des sinngemäss wiedergegebenen Telefonats ist auch nach Auffassung des Beschwerdeführers keine Ersteinvernahme.

In der Gesprächszusammenfassung wird weiter als Aussage des Beschwerdeführers wiedergegeben, er habe kein Mobiltelefon bedient, es könne aber sein, dass er sein externes Navigationsgerät während der Fahrt bedient habe. Das mache er ab und zu. Der Beschwerdeführer moniert dass „die Frage betreffend Benutzung eines Mobiltelefons“ weit über die Feststellung seiner prozessualen Stellung hinausschiesse und er spätestens zu diesem Zeitpunkt auf sein Aussageverweigerungsrecht hätte hingewiesen werden müssen (Replik Ziff. 12). Aus der zusammenfassenden Gesprächswiedergabe erhellt jedoch nicht, ob der Beschwerdeführer diese Aussagen auf Frage der Polizeibeamtin hin oder spontan von sich aus gemacht hat, etwa nachdem ihm mitgeteilt worden ist, weshalb gegen ihn das Vorverfahren geführt werde. Noch keine Einvernahme würde vorliegen, wenn es sich um eine Spontanäusserung gehandelt hätte (Godenzi, a.a.O., Art. 143 N 5). Dieser entscheidende Aspekt muss durch Befragung der Beteiligten abgeklärt werden. Eine solche Befragung ist vom erkennenden Sachgericht durchzuführen, das im Übrigen bereits die Befragung der beiden Polizeiangehörigen als Zeugin bzw. Zeuge vorgesehen hat (Informationsschreiben Strafgericht an Verteidigung vom 6. März 2018). Erst dann kann entschieden werden, ob die Aktennotiz bzw. Teile davon, als unverwertbar zu bezeichnen sind. Von einer klaren Unverwertbarkeit von Seite 3 des Polizeirapportes vom

26. Oktober 2017 kann folglich zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

2.3 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.‒ zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.‒.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.