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BES.2018.4 • APG BS BES.2018.4 KI-generiert

Prosecutor's Refusal to Commence Sentence Early: Moot Appeal Due to Transfer of Jurisdiction

Geschäftsnummer BES.2018.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual detained since September 2017, facing charges for multiple felonies and misdemeanors, appealed a prosecutor's decision that denied their request for early commencement of the sentence. The court determined that because the prosecutor filed an indictment with the trial court on the same day the appeal was lodged, jurisdiction for deciding the early sentence execution request transferred to the first-instance court, rendering the appeal against the prosecutor's prior refusal moot due to the loss of a legitimate interest in the appellate decision, thus leading to the administrative closure of the appeal proceedings without imposing costs, but granting the appellant's request for official defense costs to be covered.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 61 der schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO; Prosecutor's Refusal to Commence Sentence Early: Moot Appeal Due to Transfer of Jurisdiction: The court determined that because the prosecutor filed an indictment with the trial court on the same day the appeal was lodged, jurisdiction for deciding the early sentence execution request transferred to the first-instance court, rendering the appeal against the prosecutor's prior refusal moot due to the loss of a legitimate interest in the appellate decision, thus leading to the administrative closure of the appeal proceedings without imposing costs, but granting the appellant's request for official defense costs to be covered.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Gegenstandslosigkeit der Überstellung Anklagezulassung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Verwaltungskosten Verbrechen Leitverfahren vorzeitiger Strafvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 137 IV 23
dass ein Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt, während es einzustellen ist, wenn das schutzwürdige Interesse schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gefehlt hat (BGE 137 IV 23 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 der schweizerischen Strafprozessordnung, StPO

Cited in the reasoning to establish that jurisdiction passed to the first-instance court, which justifies why the appeal is being dismissed as moot (though not explicitly in the dispositive, it is the factual basis for the procedural outcome).

Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO)

Cited in the appeal instruction regarding the defendant's right to appeal the decision concerning the official defense compensation.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2018.4

ENTSCHEID

vom 14. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. Januar 2018

betreffend vorzeitigen Strafvollzug

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass sich A____ (Beschwerdeführer) wegen des Verdachts auf mehrfaches Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b sowie mehrfaches Vergehen nach dem Ausländergesetz seit dem 29. September 2017 in Haft befindet,

dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], am 5. Januar 2018 um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug ersuchte,

dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2018 abwies, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am

11. Januar 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben hat, dass sich die Staatsanwaltschaft am 25. Januar 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde hat vernehmen lassen,

dass sich aus der Vernehmlassung und der ihr beigelegten Anklageschrift ergibt, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 11. Januar 2018 beim Strafgericht Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat, dass somit die Verfahrensherrschaft am 11. Januar 2018 von der Staatsanwaltschaft auf das erstinstanzliche Gericht übergegangen ist (Art. 61 der schweizerischen Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0), dass die Verfahrensleitung der ersten Instanz auch für die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs zuständig ist, dass die allfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft daher keine Wirkung mehr entfalten könnte, dass die allfällige Abweisung des Antrags auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs durch das erstinstanzliche Gericht wiederum mit Beschwerde angefochten werden kann,

dass infolgedessen kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mehr besteht,

dass ein Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt, während es einzustellen ist, wenn das schutzwürdige Interesse schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gefehlt hat (BGE 137 IV 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),

dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde am 11. Januar 2018 noch keine Kenntnis davon hatte, dass am gleichen Tag die Verfahrensherrschaft von der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht überging,

dass sein Rechtsschutzinteresse nach seinem Kenntnisstand daher erst nach der Beschwerdeerhebung dahingefallen ist, so dass das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, dass die Verfahrenskosten in derartigen Fällen grundsätzlich aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit resp. nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen sind (BGer 6B_109/2010 vom 22.

Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2016.83 vom 10. Juni 2016; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Auflage 2014, Art. 428 N 14),

dass jedoch die Bewilligung oder Abweisung des vorzeitigen Strafvollzugs auf entsprechendes Gesuch hin vom erstinstanzlichen Gericht vorzunehmen sein wird und die Beschwerdeinstanz diesen Entscheid nicht zu präjudizieren hat,

dass unter diesen Umständen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind, dass die beantragte amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist und der Aufwand der Verteidigung auf drei Stunden geschätzt wird, welche zu einem Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen sind (einschliesslich Spesen, zuzüglich 7,7 % MWST), und erkennt:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für ihre Aufwendungen ein Honorar von CHF 600.– (inkl. Spesen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).