Appeal Moot Due to Subsequent Successful Administrative Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant sought to overturn a lower court's decision to dismiss their complaint, which had challenged a decades-old administrative order regarding placement in a care facility. The appellate court dismissed the appeal as moot because the appellant had subsequently filed a successful appeal against the original administrative order in the correct venue—the administrative court—which resulted in a final judgment, thus eliminating any continuing legal interest in challenging the lower court's procedural dismissal, and further, the court reasoned that the lower court was correctly deemed incompetent to review the administrative order, as jurisdiction lay with the administrative court, making the initial non-entry decision proper even if the appeal had not become moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 3 Abs. 1 JStPO; Appeal Moot Due to Subsequent Successful Administrative Review: The appellate court dismissed the appeal as moot because the appellant had subsequently filed a successful appeal against the original administrative order in the correct venue—the administrative court—which resulted in a final judgment, thus eliminating any continuing legal interest in challenging the lower court's procedural dismissal, and further, the court reasoned that the lower court was correctly deemed incompetent to review the administrative order, as jurisdiction lay with the administrative court, making the initial non-entry decision proper even if the appeal had not become moot.
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KI-generiertAlthough the court ultimately dismisses the appeal as moot, it analyzes the admissibility of the appeal based on this provision, which determines the competence for appeals against first-instance court decisions.
Mentioned in the reasoning section to establish the scope of review (free cognition), which is relevant to the grounds of the decision, although the final order is based on mootness.
Cited to explain the requirement for legal standing (legitimation), a prerequisite for the substance of the complaint, which is relevant context for the finding of mootness.
Cited in conjunction with Art. 80 Abs. 1 StPO to establish the form of the contested decision (decision in the form of an order).
Cited in conjunction with Art. 3 Abs. 1 JStPO to establish the form of the contested decision (decision in the form of an order).
Cited to confirm that the Youth Court is a first-instance court whose decisions are appealable.
Cited to determine the competent appellate court (Appellationsgericht as a single judge) for the appeal against the Youth Court's decision.
Cited in the Rechtsmittelbelehrung to indicate the legal basis for a potential further appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the Rechtsmittelbelehrung to specify the deadline and submission method for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the Rechtsmittelbelehrung to refer to the content requirements for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2018.229
ENTSCHEID
vom 14. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Jugendgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Rheinsprung 16, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Jugendgerichts Basel-Stadt
vom 29. Oktober 2018
betreffend Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen eine Vollzugsverfügung der Vormundschaftsbehörde
Sachverhalt
Mit Beschwerde vom
25. September 2018 an das Jugendgericht Basel-Stadt beantragte A____ (Beschwerdeführer) die Feststellung der Nichtigkeit einer Vollzugsverfügung der Vormundschaftsbehörde vom 14. September 1982, mit der er vom Bürgerlichen Waisenhaus Basel ins Aufnahmeheim Basel versetzt worden war. Das Jugendgericht trat auf diese Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2018 nicht ein, ohne Kosten zu erheben, mit der Begründung, dass nicht das Jugendgericht, sondern das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht hierfür zuständig sei. Daraufhin focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. September 1982 mittels Beschwerde vom 30. Oktober 2018 einerseits direkt beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht an (VD.2019.70). Andererseits gelangte er gegen den Nichteintretensentscheid des Jugendgerichts vom 29. Oktober 2018 mittels Beschwerde vom 2. November 2018 ans Appellationsgericht. Das entsprechende Verfahren wurde vom Verfahrensleiter mittels Verfügung vom 4. April 2019 bis zur rechtskräftigen Erledigung des parallelen Verfahrens VD.2019.70 sistiert. Der Beschwerdeführer hat die Sistierungsverfügung vom 4. April 2019 nie angefochten und auch nie die Wiederaufnahme verlangt. Inzwischen ist das in der Sache VD.2019.70 am 11. Juni 2019 ergangene Urteil in Rechtskraft erwachsen, eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen (BGer 5A_500/2019 vom 25. Juni 2019).
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist der Nichteintretensentscheid des Jugendgerichts vom 29. Oktober 2018, welcher in der Form der Verfügung ergangen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich zufolge Art. 39 Abs. 1 JStPO nach Art. 393 StPO. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte. Ein solches ist auch das Jugendgericht (Art. 7 Abs. 1 lit. b JStPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit seiner Eingabe vom 2. November 2018 hat der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist im Verfahren *vor dem Appellationsgericht* gewahrt. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Anträge des Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (AGE BES.2019.70 vom 2. Mai 2019 E. 1.2; Guidon, in: Basler Kommentar. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9b). Gegenstand der Beschwerde kann somit einzig sein, ob das Jugendgericht zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. September 2018 eintrat.
1.3 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 7 und 13). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, wird die Beschwerde gegenstandslos und ist abzuschreiben (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011,
S. 270).
Der Beschwerdeführer hat die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom
14. September 1982 in der Zwischenzeit beim hierfür zuständigen Gericht angefochten und dieses hat am 11. Juni 2019 ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil gefällt (AGE VD.2019.70). Darin hat das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit für die Beschwerde gegen Verfügungen der Vormundschaftsbehörde als Vorgängerin der KESB zu Recht bejaht (E. 1.1.1 f.), ist allerdings mangels Wahrung der Beschwerdefrist nicht darauf eingetreten (E. 1.1.2). Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde inzwischen an das zuständige Gericht richten konnte, hat er kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung der zufolge klarer Unzuständigkeit ergangenen Nichteintretensverfügung des Jugendgerichts vom 29. Oktober 2018.
Das Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. Selbst wenn die Beschwerde jedoch nicht abgeschrieben würde, wäre sie abzuweisen, wie den nachstehenden
Erwägungen zu entnehmen ist: Die Rüge des Beschwerdeführers, die Nichteintretensverfügung des Jugendgerichts vom 29. Oktober 2018 sei nichtig, erweist sich als haltlos. Die mit Beschwerde vor dem Jugendgericht angefochtene Verfügung vom 14. September 1982 wurde von der Vormundschaftsbehörde als Vorgängerin der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erlassen. Das Jugendgericht hat zutreffend erkannt, dass es für eine Beschwerde gegen vorgenannte Verfügung nicht zuständig ist und diese beim Verwaltungsgericht anzustrengen wäre, was von diesem bestätigt wurde (vgl. AGE VD.2019.70 E. 1.1.1 f.). Das Jugendgericht ist somit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Auch der vom Beschwerdeführer bemängelte Umstand, dass das Jugendgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht an die zuständige Behörde weiterleitete, vermöchte keine Nichtigkeit der Nichteintretensverfügung vom 29. Oktober 2018 zu begründen. Denn erst aus der Unzuständigkeit des Jugendgerichts selbst kann sich überhaupt eine Pflicht zur Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige Behörde ergeben (vgl. § 52 des Gesetzes betreffen die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt [OG, SG 153.100]). Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer aus der nicht erfolgten Weiterleitung auch kein Nachteil entstanden, hat er seine Beschwerde doch bereits einen Tag nach Fällung der Nichteintretensverfügung durch das Jugendgericht, d.h. am 30. Oktober 2018, beim Verwaltungsgericht eingereicht.
Die Beschwerde wäre somit auch dann abzuweisen gewesen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Jugendgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen M.A. HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.