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BES.2018.223 • APG BS BES.2018.223 KI-generiert

Radio Host Statements Criminal Prosecution Dismissal Upheld

Geschäftsnummer BES.2018.223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant filed a criminal complaint against a radio host for allegedly making false statements about the personnel involved in the broadcasts, which the prosecutor dismissed as not meeting any criminal standard. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the facts, as evidenced by the file and confirmations from the regulatory body, indicated the radio host's statements regarding personnel were correct, and moreover, even if minor factual errors had occurred, they would not constitute a criminal offense under relevant law, thus affirming the prosecutor's decision to not initiate proceedings because no criminal offense was clearly established.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO; Radio Host Statements Criminal Prosecution Dismissal Upheld: The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the facts, as evidenced by the file and confirmations from the regulatory body, indicated the radio host's statements regarding personnel were correct, and moreover, even if minor factual errors had occurred, they would not constitute a criminal offense under relevant law, thus affirming the prosecutor's decision to not initiate proceedings because no criminal offense was clearly established.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Grundsatz in dubio pro duriore Strafanzeige Legalitätsprinzip Sachverhalt Strafbarkeit der Medien Ehrverletzungsverfahren Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 StPO

This article was the legal basis used by the Public Prosecutor's Office to issue the non-commencement order, which the court upheld by dismissing the appeal.

Art. 393 Abs. 1 lit. a

Cited to establish the general right to appeal a non-commencement order.

Art. 310 Abs. 2

Cited in conjunction with other articles to determine the proper appeal body for a non-commencement order.

Art. 322 Abs. 2

Cited in conjunction with other articles to determine the proper appeal body for a non-commencement order.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that the appeal was filed within the required form and deadline.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited to establish the generally free scope of review for the appellate court.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the appellant's standing to appeal the decision.

Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]

Cited in the reasoning concerning the principle of legality applied to the assessment of the non-commencement decision.

Art. 2 Abs. 1 StPO

Cited in connection with the principle of legality ('in dubio pro duriore') applied in reviewing the non-commencement decision.

Art. 309 Abs. 1

Cited in connection with the principle of legality ('in dubio pro duriore') applied in reviewing the non-commencement decision.

Art. 319 Abs. 1

Cited in connection with the principle of legality ('in dubio pro duriore') applied in reviewing the non-commencement decision.

Art. 324 Abs. 1 StPO

Cited in connection with the principle of legality ('in dubio pro duriore') applied in reviewing the non-commencement decision.

§ 88 Abs. 1

Cited to determine the competent appellate court (Appellationsgericht as a single judge) for the appeal.

§ 93 Abs. 1 Ziffer 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

Cited to confirm the competence of the Appellationsgericht as a single judge to hear the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2018.223

ENTSCHEID

vom 15. Januar 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. Dezember 2018

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Am 17. Oktober 2018 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen B____ von Radio C____, da der Ansager falsche Angaben zu Ansager und Ansagerin mache. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Dezember 2018 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf die Strafanzeige nicht ein, da offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt war.

Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 (Postaufgabe am 19. Dezember 2018) rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziffer 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist grundsätzlich frei (Art. 393 Abs. 2 StPO). Eine Einschränkung erfährt sie gemäss einem Teil der Lehre einzig in Bezug auf den für die Strafverfolgung notwendigen Tatverdacht: Da es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, habe sich die Beschwerdeinstanz zurück zu halten und habe den Entscheid nur aufzuheben, wenn sich die Nichtannahme eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO als gesetzeswidrig oder offensichtlich falsch erweise (s. Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 310 N 13; vgl. unten Ziff. 2.1 zum Spielraum der Staatsanwaltschaft betreffend das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist fristund formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018

E. 2.1 f.).

2.2 In der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2018 beantragt die Beschwerdeführerin insbesondere, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und betreffend die Falschaussagen des Ansagers sei endlich seriös zu recherchieren. So soll dieser mehrfach falsche Namen genannt haben. Mittels moderner Technik sei es ein Leichtes, die Falschangaben des Ansagers aufzudecken. Sinngemäss verlangt sie die Unterbindung der angeblichen Falschaussagen des Ansagers.

2.3 Zum Einen ist aufgrund der Aktenlage klar ersichtlich, dass die Angaben des Ansagers bei Radio C____ über die an den jeweils laufenden Radiosendungen beteiligten Personen korrekt sind. So wurden die Existenzen der genannten Personen jeweils vom Radiosender selbst als auch vom Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Medien (act. 4) bestätigt. Zum Anderen ist auch der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass selbst bei Nachweis fehlerhafter Ansagen zu Personalien der moderierenden Personen keine strafbaren Handlungen nach schweizerischer oder kantonaler Strafgesetzgebung vorliegen. Da klarerweise kein Straftatbestand erfüllt ist, hat die Staatsanwaltschaft im Einklang mit Art. 310 StPO korrekterweise die Nichtanhandnahme verfügt.

3.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Kosten für vorliegendes Beschwerdeverfahren verzichtet. Es ist nicht auszuschliessen, dass bei ähnlich gelagerten Beschwerdefällen in Zukunft Kosten anfallen können.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Jon Oetiker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.