Appeal Regarding Untimely Objection to Penalty Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant sought review of a lower court's decision refusing to rule on their objection to a penalty order because the objection was filed late. The lower court determined that the ten-day deadline for filing the objection against the penalty order, which was served on February 1st, expired on February 12th (due to the 11th being a Sunday), and the appellant's filing on February 15th was therefore untimely, leading to the correct decision not to enter proceedings on the substance. The appellate court, however, found that the appeal against the refusal itself was timely filed on March 12th following notification of the refusal on March 2nd, but ultimately upheld the initial decision, reasoning that the objection was indeed untimely because the deadline for the objection was February 12th, meaning the lower court correctly declined to rule on the merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 91 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO; Appeal Regarding Untimely Objection to Penalty Order: The lower court determined that the ten-day deadline for filing the objection against the penalty order, which was served on February 1st, expired on February 12th (due to the 11th being a Sunday), and the appellant's filing on February 15th was therefore untimely, leading to the correct decision not to enter proceedings on the substance. The appellate court, however, found that the appeal against the refusal itself was timely filed on March 12th following notification of the refusal on March 2nd, but ultimately upheld the initial decision, reasoning that the objection was indeed untimely because the deadline for the objection was February 12th, meaning the lower court correctly declined to rule on the merits.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to establish that the appeal procedure applies because the decision under review was a non-admission ruling, not a substantive finding on guilt.
Cited to confirm the appellant's standing to appeal the non-admission decision.
Cited to confirm that an incorrect designation of the filing as an 'Einsprache' (objection) does not invalidate the filing, as it is accepted as an appeal.
Cited to determine the applicable deadline for filing the appeal (10 days), which the court found was met.
Cited to explain the original 10-day deadline for filing an objection against the penalty order, which was missed by the appellant in the lower court proceedings.
Cited to define the rule for timely submission of an objection (mailing or submission to the authority).
Cited to apply the rule that if the deadline falls on a weekend, it extends to the next business day, which was relevant to the lower court's finding of lateness.
Cited in the reasoning for the decision not to impose costs for the appeal proceedings, although the actual order only mentions waiving costs.
Cited in the legal remedies section to define the submission deadline and method for a potential further appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal remedies section to establish the conditions for filing a further appeal in criminal matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal remedies section regarding the content requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2018.214
ENTSCHEID
vom 2. Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Februar 2018
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2018 wurde die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihr Auslagen von CHF 5.30 sowie eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl, auf die das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom
22. Februar 2018 aufgrund Fristsäumnis nicht eintrat.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. März 2018 (Postaufgabe am 12. März 2018) Beschwerde beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Akten des Verfahrens VT 2018.3199 beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Februar 2018 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als „Einsprache“ beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen.
1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Beschwerdeführerin wurde die angefochtene Verfügung am 2. März 2018 eröffnet (act. 1). Die am 12. März 2018 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Es ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
2.2 Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 (act. 5 pag. 19) am Postschalter ausgehändigt und sie hat dessen Erhalt unterschriftlich bestätigt. Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 2. Februar 2018 zu laufen und endete am 12. Februar 2018, da der 11. Februar 2018 auf einen Sonntag fiel. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache beim Strafgericht oder bei der Schweizerischen Post eingehen müssen. Die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Februar 2018 erfolgte somit verspätet. Daraus ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist und diese nicht materiell zu beurteilen hatte.
3.
Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit kann auf die materiellen Argumente der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden. Auf die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO) wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Jon Oetiker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.