Appeal Dismissed as Moot After Withdrawal of Liquidation Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a prosecutor's decision to prematurely liquidate a seized vehicle and substitute the proceeds with a seizure order in an ongoing criminal case. The court dismissed the appeal as moot because the prosecutor, upon further review finding the vehicle purchase contract was improperly executed, had withdrawn the challenged liquidation order itself. The court reasoned that because the original act being appealed was revoked, there was no longer an object of contention for the appellate review, and thus the appellate proceedings were declared defunct, while awarding the appellant's defense counsel compensation from court funds for the time spent on the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 64 LTF, Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO; Appeal Dismissed as Moot After Withdrawal of Liquidation Order: The court dismissed the appeal as moot because the prosecutor, upon further review finding the vehicle purchase contract was improperly executed, had withdrawn the challenged liquidation order itself. The court reasoned that because the original act being appealed was revoked, there was no longer an object of contention for the appellate review, and thus the appellate proceedings were declared defunct, while awarding the appellant's defense counsel compensation from court funds for the time spent on the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertCited implicitly as the court decided not to levy ordinary costs for the appeal proceedings.
Cited implicitly as the court granted the official defense counsel compensation from the court treasury.
Cited to establish the procedure for the official defense counsel to appeal the fee decision.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2018.189
ENTSCHEID
vom 14. März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 24. Oktober 2018
betreffend vorzeitige Verwertung
Erwägungen
In einem gegen A____ (Beschwerdeführer) laufenden Strafverfahren verfügte die Staatsanwaltschaft am
24. Oktober 2018 gestützt auf Art. 266 Abs. 5 der Strafprozessordnung, das am
21. September 2017 beschlagnahmte Fahrzeug Mercedes-Benz [...] werde bereits vor Abschluss des Verfahrens verwertet und der daraus resultierende Nettoerlös ersatzweise beschlagnahmt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom 5. November 2018 Beschwerde ans Appellationsgericht. Mit Vernehmlassung vom
5. Dezember 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie begründet das damit, dass eine nähere Prüfung des Kaufvertrags ergeben habe, dass der Kauf des Fahrzeugs nicht mit dem Beschwerdeführer, sondern mit der [...] GmbH abgeschlossen worden sei, die dem Beschwerdeführer dafür keine Vollmacht erteilt habe; er sei auch nicht Organ der Gesellschaft und somit auch in dieser Funktion nicht berechtigt gewesen, diese zu berechtigen und zu verpflichten. Mangels Eigentumsübergangs sei das Fahrzeug folglich in Rückabwicklung des Kaufvertrags an die Verkäuferin zurückzugeben, unter gleichzeitiger Beschlagnahme des von ihr herauszugebenden Kaufpreises. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.
Aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass diese selbst die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2018 wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Damit entfällt das Anfechtungsobjekt, so dass das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist.
Über die in der Vernehmlassung angekündigte Absicht der Staatsanwaltschaft zur Rückabwicklung des Kaufvertrags und Beschlagnahme des Kaufpreises ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Dies wäre mittels einer neuen – anfechtbaren – Verfügung zu veranlassen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist dessen Aufwand zu schätzen, wobei angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift vier Stunden zu CHF 200.–, zuzüglich MWST, als angemessen erscheinen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 61.60, insgesamt somit CHF 861.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).