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BES.2018.181 • APG BS BES.2018.181 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing of Traffic Penalty Objection

Geschäftsnummer BES.2018.181
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a decision by the lower court that refused to consider an appeal against a penalty order for a traffic violation because the appeal was filed too late. The court determined that the ten-day deadline to file the appeal against the penalty order, which was served on September 13th, began running on September 14th and expired on September 24th, as the 23rd was a Sunday. Since the appellant's objection was dated October 3rd, it was untimely, and the court reasoned that the appellant's stated reasons—being on vacation until September 15th and moving on October 1st—did not constitute an excusable reason warranting an extension of time under the relevant procedural code, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Traffic Penalty Objection: The court determined that the ten-day deadline to file the appeal against the penalty order, which was served on September 13th, began running on September 14th and expired on September 24th, as the 23rd was a Sunday. Since the appellant's objection was dated October 3rd, it was untimely, and the court reasoned that the appellant's stated reasons—being on vacation until September 15th and moving on October 1st—did not constitute an excusable reason warranting an extension of time under the relevant procedural code, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Verletzung der Verkehrsregeln verspätete Einreichung verspätete Einwendungen Führerausweisentzug ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Vollstreckungsverwirkung Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing the costs of the proceedings on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2018.181

ENTSCHEID

vom 12. November 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker

Beteiligte

A____*, geb. […] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Oktober 2018

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 12. September 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt. Die Zustellung erfolgte am 13. September 2018.

Mit Schreiben vom

3. Oktober 2018 (Eingang Staatsanwaltschaft am 9. Oktober 2018) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 nicht auf die Einsprache ein. Mit Schreiben vom

24. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Akten beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober 2018 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen datiert vom

19. Oktober 2018 und konnte dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2018 zugestellt werden (act. 3 S. 29). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist am 26. Oktober 2018, und somit innert Frist, beim Appellationsgericht eingegangen.

1.3 Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht habe.

2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Betreffend Fristenlauf und Einhaltung der Frist kann auf E. 1.2 vorverwiesen werden.

Nach Art. 85 Abs.

2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens

16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde.

2.3 Der Strafbefehl wurde am 13. September 2018 zugestellt und gemäss Akten vom Beschwerdeführer in Empfang genommen (act. 3 S. 23). Die Einsprachefrist begann daher am 14. September 2018 zu laufen und endete am 24. September 2018. Die Einsprache datiert vom 3. Oktober 2018 (act. 3 S. 10) und erfolgte somit verspätet.

2.4

2.4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe sich im Zeitpunkt der Zustellung zwecks Ferien bis zum 15. September 2018 im Ausland befunden. Im Anschluss sei er auf den 1. Oktober 2018 nach […] umgezogen und habe seine Post erst am 28. September 2018 von seinem bisherigen Vermieter abholen können. Aus diesem Grund sei eine frühere Einsprache gegen den Strafbefehl nicht möglich gewesen.

2.4.2 Wie bereits in E. 2.3 erwähnt, wurde der Strafbefehl gemäss Akten vom Beschuldigten am 13. September 2018 in Empfang genommen (act. 3 S. 23), womit die zehntägige Einsprachefrist zu Recht am 14. September zu laufen begann und am 24. September 2018 endete, da der 23. September 2018 auf einen Sonntag fiel. Selbst wenn man davon ausginge, dass der eingeschriebene Brief von einer anderen im gleichen Haushalt lebenden Person entgegen genommen wurde, so gilt dieser als zugestellt – mit der Folge, dass die Einsprachefrist zu laufen begann.

2.4.3 Zudem liegen auch die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art.

94 StPO nicht vor: Einerseits wurde kein Gesuch gestellt, andererseits darf auch keinerlei Verschulden der beschuldigten Person oder ihrer Hilfspersonen vorliegen (Brüschweiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.

94 StPO N 3). Vorliegend war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben lediglich bis 15. September 2018 in den Ferien und ist danach per

1. Oktober 2018 umgezogen. Beides hätte ihn aber offensichtlich nicht daran gehindert, die Frist zur Einreichung der Einsprache – 24. September 2018

– zu wahren. Das Umziehen stellt keinen unverschuldeten Grund für eine Fristsäumnis einer gesetzlichen Frist dar, da, trotz Umzug, die Möglichkeit besteht, auf ankommende Post zu reagieren. Mit der erfolgreichen Zustellung der eingeschriebenen Sendung wäre es somit im Rahmen des Möglichen gewesen, innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben.

3.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 300.– festgelegt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Jon Oetiker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.