Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BES.2018.179 • APG BS BES.2018.179 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing After Late Objection to Parking Penalty

Geschäftsnummer BES.2018.179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual was fined for a parking violation and subsequently received a penalty order, against which they filed an objection that was transferred to the criminal court after the prosecutor upheld the order. The criminal court subsequently refused to rule on the objection because it was deemed late, leading the individual to file an appeal against that decision. The appellate court dismissed the appeal because the appeal itself was filed late, reasoning that under the relevant procedural law, the ten-day deadline for appealing the lower court's decision—which was deemed served seven days after an unsuccessful registered mail attempt—expired before the appeal was submitted, thereby requiring the dismissal of the appeal and the assessment of costs against the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing After Late Objection to Parking Penalty: The criminal court subsequently refused to rule on the objection because it was deemed late, leading the individual to file an appeal against that decision. The appellate court dismissed the appeal because the appeal itself was filed late, reasoning that under the relevant procedural law, the ten-day deadline for appealing the lower court's decision—which was deemed served seven days after an unsuccessful registered mail attempt—expired before the appeal was submitted, thereby requiring the dismissal of the appeal and the assessment of costs against the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Parkverstoss verspätete Eingabe verspätete Einwendungen strafrechtliche Sanktion Verletzung von Verfahrensvorschriften Versuch im Strafrecht Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning to establish that the appeal was admissible against the lower court's decision not to enter a judgment.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the scope of review of the appellate court.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to define the deadline for submitting the appeal.

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

Cited in the reasoning to determine the deemed date of service of the lower court's decision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied in the dispositive to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings due to the outcome.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2018.179

ENTSCHEID

vom 2. November 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker

Beteiligte

A____, geb. 21. Februar 1935 Beschwerdeführerin

Peter Rot-Strasse 72, 4058 Basel Beschuldigte gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. September 2018

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde am Abend des 20. September 2017 eine Ordnungsbusse aufgrund Parkierens auf einer markierten Halteverbotslinie erteilt. Als am nächsten Morgen einer Polizeipatrouille das unverändert am gleichen Ort stehende Fahrzeug auffiel, wurde die Beschwerdeführerin zu einer Vorsprache vorgeladen. Bei ihrem Erscheinen auf dem Polizeiposten wurde ihr mitgeteilt, dass eine Überweisung mit Antrag auf Erlass eines Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft erfolgt sei.

Mit Strafbefehl vom 20. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01], Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21] und Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Zudem wurden ihr Auslagen von CHF 5.30 sowie eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.

Mit Schreiben vom 24. September 2018 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Dieser wurde am 25. September 2018 aufgrund des Festhaltens der Staatsanwaltschaft am Strafbefehl zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom

27. September 2018 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen die Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts betreffend Nichteintreten ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 StPO N 2; AGE BES.2012.30 vom

22. Mai 2012 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die von der Beschwerdeführerin angefochtene Verfügung wurde am 1. Oktober 2018 zur Abholung gemeldet (act. 5, pag. 18). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gelten eingeschriebene Postsendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugesendet, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Wer ein Rechtsmittel ergreift und damit ein Prozessrechtsverhältnis schafft, hat dafür zu sorgen, dass ihn die zu erwartenden Zustellungen des Gerichts erreichen (AGE 1218/2008 vom 8. September 2008). Nach dieser Regel gilt der Entscheid des Strafgerichts vom 27. September 2018 am 8. Oktober 2018 als zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist am 18. Oktober 2018 abgelaufen ist. Somit ist die Beschwerdeeingabe vom 22. Oktober 2018 verspätet erfolgt, weshalb nicht auf das Rechtsmittel eingetreten wird.

2.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeinstanz nicht auf die vorliegende Beschwerde eintritt. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 150.–, inklusive Auslagen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Verkehrsdienst der Kantonspolizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Jon Oetiker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.