Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BES.2018.172 • APG BS BES.2018.172 KI-generiert

Appellant v. Penalty Order Delivery Validity

Geschäftsnummer BES.2018.172
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, a resident of Germany, appealed a decision that dismissed his objection to a penalty order because it was filed late, as the order, sent via registered mail, was signed for by a housemate on September 8th, leading the lower court to calculate the deadline as September 18th. The appellate court reasoned that under the relevant law, only a person living in the same household can legally receive a registered delivery on behalf of the addressee, and since the authority failed to prove the housemate qualified, the delivery was deemed improper, meaning the deadline effectively began when the appellant personally received the document on September 14th, making his subsequent objection filed before September 24th timely; consequently, the initial dismissal was overturned, and the case was returned for processing the objection.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 85 Abs. 2 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 3 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appellant v. Penalty Order Delivery Validity: The appellate court reasoned that under the relevant law, only a person living in the same household can legally receive a registered delivery on behalf of the addressee, and since the authority failed to prove the housemate qualified, the delivery was deemed improper, meaning the deadline effectively began when the appellant personally received the document on September 14th, making his subsequent objection filed before September 24th timely; consequently, the initial dismissal was overturned, and the case was returned for processing the objection.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Rückkehrrecht Gültigkeit der Postzustellung Strafbescheid Europäisches Mahnverfahren Begriff des Dokuments ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 382 Abs. 1 StPO

This provision was cited in the reasoning section (1.1) to establish the appellant's standing to appeal, but since the appeal was ultimately granted on substantive grounds (Art. 354 StPO context), it serves as a necessary procedural basis mentioned for the admissibility check.

Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO

Used in the reasoning (1.1) to determine that the appeal procedure applies because the decision was not a substantive finding on criminal matters.

Art. 80 Abs. 1 StPO

Used in conjunction with Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO in the reasoning (1.1) to determine the applicable appellate procedure.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (1.2) regarding the time limit for filing the appeal, which was confirmed as timely in that section.

Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning (2.4) regarding the right to file an objection (Einsprache) against a penalty order within 10 days.

Art. 354 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning (2.4) regarding the consequence of not filing a valid objection (the penalty order becomes legally binding).

Art. 90 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (2.4) to establish when the objection period begins (the day after service).

Art. 85 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning (2.4) to define the method by which penalty orders are sent (registered mail or against acknowledgement of receipt).

Art. 85 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning (2.4) to define who can legally receive a document on behalf of the addressee (person living in the same household, 16 years or older).

Art. 91 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning (2.4) to define where submissions must be deposited by the deadline.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

This is an order explicitly stating that no costs will be charged for the appeal procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2018.172

ENTSCHEID

vom 12. November 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Burak Yildirim

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...], DE-[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. September 2018

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. September 2018 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl wurde am 6. September 2018 an den in Deutschland wohnhaften Beschuldigten versandt und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 8. September 2018 zugestellt.

Die auf den 18. September 2018 datierte Einsprache des Beschwerdeführers ging am 20. September 2018 bei der Grenzstelle Schweiz und am 21. September 2018 bei der Staatsanwaltschaft ein. Diese leitete die Akten am 24. September 2018 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt weiter und beantragte, auf die Einsprache sei infolge Fristversäumnisses nicht einzutreten.

Mit Verfügung vom 25. September 2018 trat das Einzelgericht in Strafsachen zufolge verspäteter Einreichung der Einsprache nicht auf das Rechtsmittel ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Oktober 2018, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragt.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. September 2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist in Anwendung von § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. September 2018 ist dem Beschwerdeführer am 28. September 2018 zugestellt worden. Die am 3. Oktober 2018 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde ist somit fristgemäss erfolgt, so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. September 2018 erwogen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. September 2018 zu spät erhoben worden sei. Dem Beschwerdeführer sei der Strafbefehl am 8. September 2018 zugestellt worden und die Einsprachefrist sei folglich am 18. September 2018 abgelaufen. Unter diesen Umständen sei die am 20. September 2018 bei der Grenzstelle Schweiz eingegangene Einsprache des Beschwerdeführers zu spät eingereicht worden, weshalb nicht darauf einzutreten sei.

2.2 Mit seiner Beschwerde vom 2. Oktober 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Strafbefehl wegen seiner beruflichen Auswärtstätigkeit von einem Mitbewohner des Hauses entgegengenommen und hinterlegt worden sei. Er habe daher erst am

14. September 2018 Kenntnis vom Strafbefehl erlangt und fristgerecht Einsprache erhoben.

2.3 Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und macht geltend, dass keine Kenntnisse vorliegen würden, die darauf hinweisen, dass der eingeschriebene Brief mit dem Strafbefehl unkorrekt zugestellt worden sei. Der Entscheid sei demnach am 8. September 2018 in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers gelangt. Schliesslich sei der Beschwerdeführer durch das Schreiben der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 21. Juni 2018 hinreichend über das eingeleitete Strafverfahren in Kenntnis gesetzt worden, weshalb er mit dem Eingang des Strafbefehls habe rechnen müssen.

2.4 Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eingaben müssen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. (Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21).

2.5 Aus den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl am 6. September 2018 per Einschreiben an den in Deutschland wohnhaften Beschuldigten versandt und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 8. September 2018 an seiner Adresse entgegengenommen wurde. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers handelt es sich beim Empfänger aber lediglich um einen Mitbewohner des Hauses, der das Schreiben hinterlegt habe. Er selbst habe das Schreiben hingegen erst am 14. September 2018 erhalten.

Bei einem Mitbewohner des Hauses handelt es sich um keine im gleichen Haushalt lebende Person nach Art. 85 Abs. 3 StPO, die eine Sendung rechtsgültig entgegengennehmen kann. Auch nach den AGB der Deutschen Post darf eine eingeschriebene Sendung nicht an einen Hausbewohner bzw. Nachbar ausgehändigt werden (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG, Brief National).

Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung liegt gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis bei der Behörde, die daraus eine Rechtsfolge herleiten will (BGE 129 I 8

E. 2). Sie trägt somit die Folgen der Beweislosigkeit in dem Sinne, dass auf die Angaben des Empfängers abzustellen ist, wenn die Zustellung oder ihr Zeitpunkt bestritten sind und diesbezüglich keine Sicherheit herrscht (BGE 103 V 63 E. 2a).

Vorliegend misslingt der Beweis, dass es sich beim Empfänger der Sendung zumindest um eine im gleichen Haushalt lebende Person handelt und somit ist auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen, wonach die Sendung von einem Mitbewohner des Hauses entgegengenommen wurde. Dementsprechend erfolgte die Zustellung am 8. September 2018 nicht ordnungsgemäss.

Eine nicht ordnungsgemässe Zustellung kann aber geheilt werden, wenn der Empfänger nachgewiesenermassen auf andere Weise Kenntnis von der betreffenden Urkunde erhalten hat und somit in der Wahrung seiner Rechte nicht beeinträchtigt ist (BGE 132 I 249 E. 6). Massgebend für den Beginn von Fristen, die durch die tatsächliche Zustellung ausgelöst werden, ist der Zeitpunkt des Eintreffens der Urkunde im Machtbereich des Adressaten (BGE 122 I 139 E. 1 und 122 III 316 E. 4b).

Den Angaben des Beschwerdeführers folgend, ist davon auszugehen, dass er die Sendung am 14. September 2018 erhalten hat, womit die nicht ordnungsgemässe Zustellung geheilt wurde. Die zehntägige Frist begann am nächsten Tag zu laufen. Somit wurde die am 20. September 2018 bei der Grenzstelle Schweiz und am 21. September 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Beschwerde fristgerecht eigereicht.

3.

3.1 Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. September 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das Strafgericht zurückgewiesen.

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. September 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das Strafgericht zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Burak Yildirim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.