Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BES.2018.171 • APG BS BES.2018.171 KI-generiert

Appeal of Non-Initiation Decision Regarding Account Discrepancies and Alleged Disloyal Management

Geschäftsnummer BES.2018.171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed a complaint against the prosecutor's decision not to initiate proceedings regarding alleged discrepancies in an account statement, specifically concerning discrepancies between reported taxable assets, account increases, alleged double fees, and unallocated capital gains, which the prosecutor interpreted as a complaint of disloyal management. The appellate court upheld the non-initiation decision, reasoning that the complainant admitted during questioning that he found no illicit withdrawals, that a doubly generated account statement did not prove a double deduction, and crucially, that tax obligations do not equate to corresponding book-keeping changes in the bank account, thus concluding that the facts presented provided no grounds for suspicion of a crime.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appeal of Non-Initiation Decision Regarding Account Discrepancies and Alleged Disloyal Management: The appellate court upheld the non-initiation decision, reasoning that the complainant admitted during questioning that he found no illicit withdrawals, that a doubly generated account statement did not prove a double deduction, and crucially, that tax obligations do not equate to corresponding book-keeping changes in the bank account, thus concluding that the facts presented provided no grounds for suspicion of a crime.

Schlagwörter

KI-generiert
**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Kognitionsbefugnis Rechnungslegungsgrundsätze und Berichtswesen Begründung Verpflichtungsgrund nicht-administrative Streitigkeit Mehrwert Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]

These articles define the appealability of the Public Prosecutor's non-committal order (Nichtanhandnahmeverfügung).

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for the Appellate Court's free scope of review when ruling on the appeal.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that the appeal was filed within the prescribed time and form requirements.

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the standard under which the Public Prosecutor issues a non-committal order (which the court ultimately upheld).

§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100

Cited to establish the competence of the Appellate Court as a single judge to decide the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2018.171

ENTSCHEID

vom 4. Januar 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Andreas Gschwind

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. September 2018

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ersuchte die Staatsanwaltschaft mit einem Schreiben, welches dieser am 9. Juli 2018 zuging, um eine Überprüfung von angeblichen Unstimmigkeiten bei der Führung seines […]-Kontos. Dazu verwies er grundsätzlich auf seinen beigelegten Brief an die Bank […] vom 16. Oktober 2017. Darin hielt er fest, dass im Jahr 2015 aufgrund eingebrachter Vermögenswerte bei der […] EUR 47‘095.– zu versteuern gewesen seien. Demgegenüber habe das Kapital aber nur um EUR 8‘612.– zugenommen. Der Beschwerdeführer äusserte auch Zweifel an der Rechtmässigkeit einer angeblich zweifach ausgeführten Abbuchung für Gebühren in Höhe von EUR 6‘978.–, welche die Bank im Jahre 2016 von seinem Konto getätigt haben soll. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass sein aus der Kapitalgewinnund Verlustrechnung von 2015 resultierender Kapitalgewinn in Höhe von EUR 30‘626.25 auf dasselbe Konto ausgeschüttet worden sei. Ferner sei nicht feststellbar, ob seit 2009 sämtliche steuerbereinigte Kapitalerträge der Kapitalsumme zugeführt worden seien. Die Staatsanwaltschaft wertete diese Eingaben als Anzeige wegen ungetreuer Geschäftsführung (vgl. Strafakten, Aktenbeilage 4, Schreiben vom

10. Juli 2018).

Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. September 2018 ist die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass die Annahmen des Beschwerdeführers bezüglich der Kontoführung nicht zutreffen würden, weshalb kein Anfangsverdacht vorliege.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde vom 28. September 2018. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eine Untersuchung anhand zu nehmen.

Mit seinen weiteren Schreiben ergänzt der Beschwerdeführer seine zuvor eingereichten Dokumentationen (Strafakten, Aktenbeilage 4, Brief an die […] vom

16. Oktober 2017 sowie deren Antwortschreiben vom 8. Dezember 2017, Vermögensausweis für Verwaltungsportfolio von 2014 bis 2016, Brief an den Schweizerischen Ombudsmann vom 22. Dezember 2017 sowie dessen Antwortschreiben vom 3. Januar 2018) um die Auflistungen erzielter Erträge, Gebühren und Kundenaufträge von 2017 (Aktenbeilage 6, Schreiben vom 16. November 2018; Aktenbeilage 7, Beilagen zum Schreiben vom

16. November; Aktenbeilage 8, Schreiben vom 20. November 2018). Der Staatsanwaltschaft wurden sämtliche Eingaben zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

Erwägungen

1.

1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. AGE BES.2017.117 vom

15. Januar 2018 E. 1.2.1, BES.2017.95 vom 20. Oktober 2017

E. 1.1, BES.2017.28 vom 12. September 2017 E. 1.1; jeweils mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2018 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das zur Anzeige gelangte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist fristund formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom

19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 310 N 6–10, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1).

2.2 Die Staatsanwaltschaft führte zur Abklärung eines Anfangsverdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung eine ausführliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch (vgl. Strafakten, Aktenbeilage 4, Schreiben vom 10. Juli 2018). In der Befragung gab dieser an, keine widerrechtlichen Bezüge der Bank festgestellt zu haben. Er gab auch zu Protokoll, dass er aufgrund eines zweifach erstellten Kontoauszugs gedacht habe, dass die eingangs erwähnte Gebühr im Betrage von EUR 6‘978.– doppelt von seinem Konto abgezogen worden sei (Strafakten, Aktenbeilage 4, Einvernahme vom 18. September 2018, S. 3). Der Beschwerdeführer sei ursprünglich davon ausgegangen, dass es sich beim Kapitalgewinn von EUR 30‘626.25 um einen Gewinn handle, der in dieser Höhe dem Kapitalstand zuzurechnen sei. Da ihm aber aufgezeigt worden sei, dass von diesem Geldbetrag Gebühren abzuziehen seien, könne er letztlich niemandem einen Vorwurf hierfür machen. Er müsse zudem analog zum versteuerten Kapital einen entsprechenden Kapitalzuwachs auf seinem Konto wahrnehmen können (Strafakten, Aktenbeilage 4, Einvernahme vom

18. September 2018, S. 4).

2.3 Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den eingereichten Unterlagen kann ein Verdacht auf Straftaten abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer gab selbst an, keine widerrechtlichen Bezüge der Bank festgestellt zu haben. Auch vermag ein zweifach erstellter Kontoauszug keine doppelt vollzogene Abbuchung zu belegen. Im Einklang mit dem Schreiben der Bank […] vom 18. Oktober 2018 ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass steuerliche Begebenheiten grundsätzlich nicht mit buchhalterischen Vermögensveränderungen gleichzusetzen sind. Mit anderen Worten kann aus einer ausgewiesenen Kapitalversteuerung nicht eine gleichlautende Vermögensveränderung auf einem Bankkonto in demselben Zeitraum hergeleitet werden.

Aufgrund fehlender Verdachtsmomente fällt der zu beurteilende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand. Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügt, weshalb die Beschwerde vom 28. September 2018 abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Andreas Gschwind

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.