Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BES.2018.161 • APG BS BES.2018.161 KI-generiert

Appellant v. Penalty Order Service Validity

Geschäftsnummer BES.2018.161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed an objection to a penalty order more than two years after it was issued, which the lower court dismissed as untimely because the penalty order was deemed served by publication under the Code of Criminal Procedure due to the appellant's unknown whereabouts. The appellate court overturned this decision, reasoning that the authorities had failed to conduct reasonable inquiries—specifically noting they knew the appellant was in custody in Germany when the order was issued—and thus the penalty order was never validly served or officially delivered, requiring the prosecution to re-serve the document.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 88 Abs. 4 StPO, Art. 88 Abs. 1 StPO, Art. 88 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Appellant v. Penalty Order Service Validity: The appellate court overturned this decision, reasoning that the authorities had failed to conduct reasonable inquiries—specifically noting they knew the appellant was in custody in Germany when the order was issued—and thus the penalty order was never validly served or officially delivered, requiring the prosecution to re-serve the document.

Schlagwörter

KI-generiert
**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Gültigkeit der Zustellung Strafverfolgung Strafbescheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids nachträglicher Rechtsvorschlag Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 88 StPO

The State Prosecutor's Office is ordered to re-serve the penal order based on this article.

Art. 393 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO

Governs the applicability of the appeal procedure for a non-entry decision that does not rule on the merits of the penalty.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Establishes the appellant's standing to appeal (legitimation).

Art. 396 Abs. 1 StPO

Sets the deadline and formal requirements for filing the appeal, which the court confirmed was met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2018.161

ENTSCHEID

vom 1. Oktober 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Burak Yildirim

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

- Wohnort unbekannt - Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. August 2018

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Am 15. Dezember 2015 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) einen Strafbefehl, mit welchem dieser des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt wurde. Zudem wurde die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Juli 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– widerrufen und für vollziehbar erklärt. Die Staatsanwaltschaft versandte den Strafbefehl, gerichtet an den Beschwerdeführer, an die Adresse [...], D-[...] (Akten S. 35 ff.). Am 18. Januar 2016 kam diese Postsendung mit dem Vermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurück (Akten S. 43).

Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 (Akten S. 44). Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies sie diesen zusammen mit den Verfahrensakten am

9. August 2018 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt (Akten

S. 66). Mit Verfügung vom 20. August 2018 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache ein, weil diese verspätet erfolgt sei (act. 1). Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28. August 2018, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragt (act. 2).

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. August 2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist in Anwendung von § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. August 2018 ist dem Beschwerdeführer am

22. August 2018 zugestellt worden (act. 1, S. 3). Die am 3. September 2018 beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangene Beschwerde ist somit fristgemäss erfolgt (act. 2), so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 20. August 2018 erwogen, dass die Einsprache vom 1. Juni 2018 zu spät erfolgt sei. Weil der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung am 15. Oktober 2015 keine Wohnadresse hätte angeben können und auch zu keinem späteren Zeitpunkt eine neue Adresse mitgeteilt habe, sei er zum Zeitpunkt der Ausstellung des Strafbefehls unbekannten Aufenthalts gewesen. Ausserdem habe für die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls im Strafvollzug in Deutschland befunden habe, kein Anhaltspunkt bestanden. Der Strafbefehl gelte damit gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO ohne Veröffentlichung als zugestellt, weshalb auf die Einsprache zufolge Verspätung nicht eingetreten werden könne (act. 1).

2.2 Mit seiner Beschwerde vom 28. August 2018 macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls vom 15. Dezember 2015 im Gefängnis in Deutschland gewesen sei und dies den Schweizer Behörden hätte bekannt sein müssen (act. 2). Demgegenüber machte er in seiner Einsprache vom 1. Juni 2018 geltend, dass ihm der Strafbefehl nicht zugestellt worden sei, obwohl seine Adressen in Deutschland immer bekannt gewesen seien (Akten S.

44 f.).

2.3

2.3.1 Nach Art. 88 Abs. 4 StPO gilt ein Strafbefehl auch ohne Veröffentlichung als zugestellt, wenn die Voraussetzungen für eine Publikation gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO gegeben sind. Dies ist gemäss lit. a dann der Fall, wenn der unbekannte Aufenthaltsort des Adressaten trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 88 StPO N 4 ff.).

2.3.2 Die Strafbehörde muss somit die geeigneten Schritte in die Wege geleitet haben, um den Aufenthaltsort des Adressaten zu ermitteln, bevor sie sich auf Art. 88 Abs.

4 StPO berufen kann (BGer 6B_162/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1 ff.). Als zumutbare und geeignete Nachforschungen hat die Behörde u.a. bei zuständigen Stellen nachzufragen und gegebenenfalls die Polizei zu einem zweiten Zustellversuch beizuziehen (BGer 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.2). Wurde der Strafbefehl nicht gehörig zugestellt, erwächst er nicht in Rechtskraft, kann somit nicht vollzogen werden und grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten (BGer 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3).

2.4

2.4.1 Die Vorinstanz lässt ausser Acht, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 mit Kenntnis der Schweizerischen Behörden von der Deutschen Polizei in Haft genommen wurde. Im Polizeirapport vom 17. Oktober 2015 wurde denn auch festgehalten, den Schweizer Behörden sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer für zwei Jahre Haft ausgeschrieben worden sei (Akten S. 26). Somit hätten die Schweizer Behörden davon ausgehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls vom 15. Dezember 2015 im Justizvollzug befinden würde. Nichtsdestotrotz wurde der Strafbefehl an die alte Adresse des Beschwerdeführers gesendet, ohne dass – nach erfolgtem Zustellungsversuch – weitere Bemühungen zur Adressauffindung gemacht worden sind (Akten S. 35 ff.).

2.4.2 Die durch die Staatsanwaltschaft beim Kriminalkommissariat in Deutschland eingeholten Informationen zeigen, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ohne unverhältnismässigen Aufwand ausfindig zu machen. Diese Informationen wurden aber erst nach Eingang der Einsprache vom 1. Juni 2018 eingeholt (Akten S. 63 ff.).

2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es den Behörden zumutbar gewesen wäre, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Damit wurde der Strafbefehl nicht rechtsgültig zugestellt bzw. eröffnet.

3.

3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. August 2018 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Strafbefehl dem Beschwerdeführer erneut zuzustellen (Art. 88 StPO), zumal der Beschwerdeführer offenbar noch nicht im Besitz des Strafbefehls ist (Akten S. 45).

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. August 2018 wird aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Strafbefehl dem Beschwerdeführer erneut zuzustellen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Burak Yildirim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.