Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BES.2018.129 • APG BS BES.2018.129 KI-generiert

Failure to Exchange Foreign License and Untimely Objection

Geschäftsnummer BES.2018.129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was penalized by a summary criminal order for driving without the required Swiss license, having failed to exchange their German license within the statutory year following residency. The lower court refused to consider the individual's objection because it was filed late, having been submitted on June 10th, well after the ten-day deadline which expired on May 28th, following delivery of the order via registered mail on May 17th. The appellate court affirmed the lower court's decision, reasoning that the objection was unequivocally filed after the statutory deadline, despite the appellant's claim of non-receipt due to moving, as documented proof showed personal receipt and signature, and even if timely, the underlying violation was indisputable, making the fine appropriate.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 3 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 91 Abs. 4 StPO; Failure to Exchange Foreign License and Untimely Objection: The lower court refused to consider the individual's objection because it was filed late, having been submitted on June 10th, well after the ten-day deadline which expired on May 28th, following delivery of the order via registered mail on May 17th. The appellate court affirmed the lower court's decision, reasoning that the objection was unequivocally filed after the statutory deadline, despite the appellant's claim of non-receipt due to moving, as documented proof showed personal receipt and signature, and even if timely, the underlying violation was indisputable, making the fine appropriate.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Führerausweisentzug ausländischer Entscheid schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland abgelaufene Aufenthaltsbewilligung gesetzliche Frist Devisen Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 382 Abs. 1 StPO
Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 385 Abs. 3 StPO
Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als „Einspruch“ beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO).
Art. 396 Abs. 1 StPO
1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffneten Entscheide ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Art. 90 Abs. 1 StPO
Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art.
Art. 91 Abs. 2 StPO
1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Art. 91 Abs. 4 StPO
1 StPO erhoben und entsprechend der Bestimmung von Art. 91 Abs. 4 StPO an das Appellationsgericht weitergeleitet worden.
Art. 354 Abs. 1 StPO
3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zu Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage.
Art. 90 Abs. 2 StPO
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court cited this provision as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2018.129

ENTSCHEID

vom 6. August 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Tulay Sakiz

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Juni 2018

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Am 17. März 2018 geriet der in der Schweiz wohnhafte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Lenker eines Personenwagens bei der Einreise in die Schweiz beim Zollübergang Basel-Freiburgerstrasse in eine Kontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass er es unterlassen hatte, nach seinem Umzug in die Schweiz vom 18. April 2016 seinen deutschen Führerausweis innert der gesetzlichen Frist von einem Jahr in einen schweizerischen Führerausweis umzutauschen.

Mit Strafbefehl vom 15. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Lenken eines Motorfahrzeuges ohne im Besitzes des erforderlichen schweizerischen

Führerausweises zu sein; Führer aus dem Ausland) zu einer Busse von CHF 100.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise

ein Tag Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.- auferlegt.

Mit Eingabe vom

10. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt überwies die Einsprache am 13. Juni 2018 mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 15. Juni 2018 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein und verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten.

Gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2018, statt beim Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz, bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben. Er macht sinngemäss geltend, dass seine Einsprache vom 10. Juni 2018 innert Frist erfolgt sei und deshalb darauf einzutreten sei. Mit der Busse sei er einverstanden, aber auf die Erhebung von Gebühren sei zu verzichten. Ferner bringt er vor, dass er umgezogen sei und keinen Brief erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft hat das Schreiben offenbar dem Strafgericht zugestellt, welches es am 4. Juli 2018 als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet hat. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung einer Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft indessen verzichtet.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Strafakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juni 2018 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als „Einspruch“ beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Auch dass sie bei einer falschen Behörde eingereicht worden ist, schadet nichts. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sind an den Inhalt der Beschwerdeschrift keine hohen Anforderungen zu stellen.

1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffneten Entscheide ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juni 2018 konnte dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2018 persönlich ausgehändigt werden (vgl. Sendungsinformation, Strafakten, S. 24). Die Frist begann gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am 24. Juni 2018 zu laufen und endete am 3. Juli 2018. Aus den Akten, insbesondere dem mit A-Post versandten Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft, ergibt sich nicht, wann genau dieses der Schweizerischen Post übergeben wurde. Der Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2018 eröffnet. Der Beschwerdeführer hatte bis am 3. Juli 2018 Zeit gehabt, die Beschwerde der schweizerischen Post zu übergeben. Dieser ist am 3. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Folglich ist das Rechtsmittel auf jeden Fall innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben und entsprechend der Bestimmung von Art. 91 Abs. 4 StPO an das Appellationsgericht weitergeleitet worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Appellationsgerichts als Beschwerdegericht ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zur Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, könnte auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht habe. Der Strafbefehl sei am 17. Mai 2018 zugestellt worden (vgl. Sendungsinformation, Strafakten, S. 17). Demnach sei die Einsprachefrist, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 27. Mai 2018 ein Sonntag war, bis zum 28. Mai 2018 gelaufen. Die Einsprache vom 10. Juni 2018, welche am 12. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft einging (Eingangsstempel auf Briefumschlag, Strafakten, S. 19), sei somit verspätet erhoben worden.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Einsprache vom 10. Juni 2018 gegen den Strafbefehl innert Frist erfolgt sei. Sinngemäss bringt er insbesondere vor, er sei umgezogen und habe keinen Brief erhalten. Mit der Busse sei er einverstanden, aber auf die Erhebung von Gebühren sei zu verzichten (vgl. act. 3).

3.

3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zu Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

3.2 Wenn der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen will, dass er den Strafbefehl vom 15. Mai 2018 gar nicht erhalten habe, weil er umgezogen sei, so ist dies aktenwidrig. Der Strafbefehl vom 15. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer entsprechend der Bestimmung von Art. 85 Abs. 2 StPO mit eingeschriebener Post zugestellt. Aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ergibt sich, dass ihm der Strafbefehl am 17. Mai 2018 um 13:26 Uhr tatsächlich ausgehändigt worden ist. Er hat dessen Erhalt unterschriftlich bestätigt (Sendungsverfolgung, Strafakten, S. 17). Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass auf allen von ihm ausgehenden Schreiben immer dieselbe Adresse (vgl. Strafakten, S. 9, 18, 19, act. 3), nämlich […], aufgeführt wurde – mithin also jene Adresse, an welche auch der Strafbefehl (Strafakten, S. 14) adressiert worden war. Ferner ist – wie auch der Vergleich der bei der Post geleisteten Unterschrift (Strafakten,

S. 17) mit jener auf seiner Beschwerde (act. 3) zeigt – zweifelsfrei erstellt, dass ihm am 17. Mai 2018 um 13:26 Uhr der Strafbefehl persönlich ausgehändigt wurde. Aus dem Strafbefehl (Strafakten, S. 15) ergibt sich zudem nicht nur der ihm vorgeworfene Sachverhalt, sondern dieser enthielt auch eine Rechtsmittelbelehrung, aus der die Einsprachefrist von 10 Tagen klar hervor ging.

3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt und ausführlich begründet hat, ist der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 zugestellt worden (Sendungsverfolgung, Strafakten, S. 17) und die im Strafbefehl angeführte Rechtsmittelfrist vom Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptungen nicht eingehalten worden. Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag, dem 18. Mai 2018, zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO, weil der 27. Mai 2018 auf einen Sonntag fiel, am 28. Mai 2018. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Schweizerischen Post eingehen müssen. Die erst am 10. Juni 2018 verfasste und am 12. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Einsprache ist damit bei weitem verspätet (Strafakten, S. 18; Eingangsstempel auf Briefumschlag, Strafakten,

S. 19). Daraus folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist und diese nicht materiell zu beurteilen hatte.

3.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn die Einsprache rechtzeitig erfolgt wäre, die Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen wäre. Aufgrund des Rapports der Grenzpolizei Basel Ost ist erstellt, dass der Beschwerdeführer unzweifelhaft gegen die Bestimmung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr verstossen hat. Auch gestand der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zum Sachverhalt diese Widerhandlung zu (Rapport der Grenzpolizei, Strafakten, S. 4; handschriftlich unterzeichnete Erklärung, Strafakten, S. 10). Da dieser Tatbestand nicht im kostengünstigen Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann, musste der Verstoss mit einem Strafbefehl geahndet werden (vgl. hierzu Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 741.031]). Die von der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer dafür auferlegte Gebühr entspricht dem Minimum und wäre bei materieller Beurteilung nicht zu beanstanden gewesen.

4.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass sich die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juni 2018 als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Vorliegend ist die Gebühr auf CHF 300.- festzulegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.-.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Tulay Sakiz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.