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BES.2018.126 • APG BS BES.2018.126 KI-generiert

Appellant's Untimely Objection to Penalty Order Upheld

Geschäftsnummer BES.2018.126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant, who had been convicted by a penalty order on May 20, 2018, filed an objection on June 1, 2018, while incarcerated, which was received by the prosecutor's office on June 11, 2018, leading the lower court to dismiss the objection as untimely because the ten-day appeal period, which began on May 21, 2018, expired on May 30, 2018, and the objection was prepared and submitted to prison authorities after the deadline. The appellate court reasoned that although the appeal against the dismissal was procedurally admissible, the objection was indeed late because the appellant drafted and dated the objection on June 1, 2018, meaning it was submitted after the mandatory deadline, thereby affirming the lower court's decision not to rule on the merits of the penalty order.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 3 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 3 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appellant's Untimely Objection to Penalty Order Upheld: The appellate court reasoned that although the appeal against the dismissal was procedurally admissible, the objection was indeed late because the appellant drafted and dated the objection on June 1, 2018, meaning it was submitted after the mandatory deadline, thereby affirming the lower court's decision not to rule on the merits of the penalty order.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Strafbescheid nachträglicher Rechtsvorschlag Tatzeitpunkt Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsverzögerung Einrede der Verfassungswidrigkeit Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 382 Abs. 1 StPO
Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 385 Abs. 3 StPO
Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als „Einspruch“ beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO).
Art. 396 Abs. 1 StPO
Das Rechtsmittel ist innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft eingereicht und entsprechend der Bestimmung von Art.
Art. 91 Abs. 3 StPO
1 StPO bei der Staatsanwaltschaft eingereicht und entsprechend der Bestimmung von Art. 91 Abs. 3 StPO an das Appellationsgericht weitergeleitet worden.
Art. 91 Abs. 2 StPO
Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Art. 428 Abs. 1 StPO
The court decided not to impose costs for the appeal proceedings on the appellant based on this provision.
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court decided not to impose costs for the appeal proceedings on the appellant based on this provision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2018.126

ENTSCHEID

vom 24. Juli 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Gefängnis […], […] Beschuldigter gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. Juni 2018

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 20. Mai 2018 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des Diebstahls schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Die sichergestellten Gegenstände wurden eingezogen und dem Beschwerdeführer wurden die Auslagen von CHF 484.– und eine Abschlussgebühr von 350.– auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer noch am gleichen Tag (20. Mai 2018) gegen Unterschrift ausgehändigt (act. 4 S. 26).

In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur Verbüssung einer andern Freiheitsstrafe, derentwegen er im Ripol zur Fahndung ausgeschrieben war (act. 4 S. 11 ff., 22, 26), in die Haftanstalt […] überführt. Am 1. Juni 2018 verfasste er dort eine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Mai 2018 (act. 4 S. 46). Wann er diese Einsprache der Gefängnisaufsicht übergeben hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Fest steht indessen, dass sein Brief mit der Einsprache am 6. Juni 2018 von der Post in […] abgestempelt wurde (act. 4 S. 49) und gemäss Eingangsstempel am 11. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache ihrer Ansicht nach verspätet eingereicht worden sei, zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt (act. 4 S. 53). Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 14. Juni 2018 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein (act. 4 S. 54).

Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft (Eingabe bei der Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2018) verlangte der Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens resp. sinngemäss die Aufhebung des Strafbefehls. Die Staatsanwaltschaft hat das Schreiben offenbar dem Strafgericht zugestellt, welches es am 3. Juli 2018 als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgerichts weitergeleitet hat. Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet und dem Appellationsgericht weitere bei ihr eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers eingereicht (act. 5-7).

Erwägungen

1.

1.1 In seinem Schreiben vom 18. Juni 2018 erhebt der Beschwerdeführer zwar ausschliesslich materielle Einwände gegen den Strafbefehl, ohne auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug zu nehmen. Vom zeitlichen Ablauf her kann sein Schreiben aber nicht anders verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer mit der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juni 2018 nicht einverstanden ist.

1.2 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juni 2018 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als „Einspruch“ beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Auch dass sie bei einer falschen Behörde eingereicht worden ist, schadet nichts. Das Rechtsmittel ist innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft eingereicht und entsprechend der Bestimmung von Art. 91 Abs. 3 StPO an das Appellationsgericht weitergeleitet worden. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sind auch an den Inhalt der Beschwerdeschrift keine hohen Anforderungen zu stellen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten

2.

2.1 Die Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

2.2 Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2018 persönlich ausgehändigt und er hat dessen Erhalt unterschriftlich bestätigt. Die Einsprachefrist begann somit am 21. Mai 2018 zu laufen und endete am 30. Mai 2018. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache beim Strafgericht oder bei der Schweizerischen Post eingehen müssen. Allerdings befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er die Einsprache erhoben hat, im Gefängnis […] im Strafvollzug. Aufgrund seines Sonderstatusverhältnisses hatte er keinen Einfluss darauf, wann seine Eingabe der Post oder dem Strafgericht übergeben wurde. Wann er den Brief der Gefängnisaufsicht übergab und ob er diese darauf hingewiesen hat, dass das Schreiben unverzüglich spediert werden müsse, da eine Rechtsmittelfrist einzuhalten sei, kann den Akten nicht entnommen werden. Das spielt indessen im vorliegenden Fall keine Rolle und kann daher offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer die Einsprache erst am 1. Juni 2018 – und damit nach Ablauf der Einsprachefrist – überhaupt verfasst und datiert und sie somit auch frühestens an diesem Tag der Gefängnisaufsicht übergeben hat. Die Einsprache ist somit auf jeden Fall verspätet erfolgt. Daraus ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist und diese nicht materiell zu beurteilen hatte.

3.

Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit kann auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden. Auf die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO) wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird ausnahmsweise verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer (via Gefängnisleitung, Aushändigung der Beschwerde ist zu dokumentieren)

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.