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BES.2018.112 • APG BS BES.2018.112 KI-generiert

Victim Compensation Immunity from Seizure for Legal Costs

Geschäftsnummer BES.2018.112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a prosecutor's order to seize CHF 300 for cost coverage in an ongoing case, claiming the funds derived from compensation awarded to them as a victim of bodily harm in a prior proceeding. The court sustained the appeal, reasoning that under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, funds paid to a victim for bodily injury are unattachable assets and therefore could not lawfully be seized for cost coverage, rendering the subsequent forfeiture in a later penalty order baseless and mandating the return of the seized amount.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG; Victim Compensation Immunity from Seizure for Legal Costs: The court sustained the appeal, reasoning that under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, funds paid to a victim for bodily injury are unattachable assets and therefore could not lawfully be seized for cost coverage, rendering the subsequent forfeiture in a later penalty order baseless and mandating the return of the seized amount.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Schadenersatz für Körperverletzung Pfändung von Guthaben Konkursforderung Unpfändbarkeit Betreibungskosten Reihenfolge der Pfändung Beschlagnahmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG

This article defines the unattachable assets (indem amounts received as compensation for bodily injury), which formed the basis for granting the appeal and ordering the return of the seized funds.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was cited in the reasoning to support the order that no costs shall be levied in this case due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2018.112

ENTSCHEID

vom 5. Juli 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____*, geb. […] Beschwerdeführer

c/o […]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21. 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 31. Mai 2018

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Mit Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom 31. Mai 2018 wurde bei A____ eine Beschlagnahmung von CHF 300. – zur Kostendeckung in einem gegen ihn hängigen Verfahren durchgeführt.

Gegen diesen Entscheid erhob A____, unter Mithilfe seiner Betreuerin bei der Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, Beschwerde beim Appellationsgericht.

Mit Strafbefehl vom

14. Juni 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer des Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 300.– wurde mit der Busse und den Auslagen verrechnet.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 18. Juni 2018 zur Beschwerde vernehmen lassen und unter Hinweis auf den erlassenen Strafbefehl auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf das formund fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die beschlagnahmten CHF 300.– aus einer Genugtuung resultieren, welche ihm als Opfer in einem früheren Strafverfahren zugesprochen worden sei. Da Genugtuungen nicht pfändbar seien, sei ihm der eingezogene Betrag wieder zurückzuerstatten (Beschwerde S. 1).

2.2 Dass der beschlagnahmte Betrag von CHF 300.– aus einer dem Beschwerdeführer als Opfer einer Körperverletzung in einem früheren Strafverfahren ausgerichteten Genugtuung stammt, ist unbestritten und anhand der Akten – welche sowohl die Verfügung der Opferhilfe bzw. das betreffende Urteil als auch eine Quittung über den Bezug der letzten Rate der Genugtuung bei der Betreuerin des Beschwerdeführers beinhalten – belegt (Beilagen 2 und 3 der Beschwerde).

2.3 Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR.281.1) gehören Leistungen, welche dem Opfer für eine ihm zugefügte Köperverletzung ausgerichtet werden, zu den unpfändbaren Vermögenswerten. Sie können deshalb auch nicht zur Kostendeckung beschlagnahmt werden. Ist aber bereits die Beschlagnahme rechtswidrig, so ist der Einziehung im Strafbefehl das Fundament entzogen. Insofern geht der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf den noch nicht rechtskräftigen Strafbefehl in der Vernehmlassung – womit wohl sinngemäss geltend gemacht werden soll, das Beschwerdeverfahren sei zwischenzeitlich wegen der Einziehung gegenstandslos geworden –, an der Sache vorbei.

2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer der beschlagnahmte Betrag von CHF 300.– zurückzuerstatten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer die aus der Genugtuung stammenden CHF 300.– zurückzuerstatten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- […], Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Sucht

- Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.