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BES.2018.104 • APG BS BES.2018.104 KI-generiert

Appeal Regarding Untimely Objection to Traffic Violation Penalty

Geschäftsnummer BES.2018.104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a lower court's refusal to consider their objection to a penalty order for a traffic violation, which the lower court deemed untimely. The court determined that the penalty order, sent via registered mail on February 1, 2018, was successfully delivered on February 5, 2018, making the ten-day objection deadline February 15, 2018, well before the objection was actually filed on May 7, 2018; this was further supported by evidence that the appellant had received prior, non-registered notices regarding the same offense at the same address, leading the appellate court to uphold the lower court's decision not to rule on the merits of the objection due to its clear lateness, while waiving court fees due to the appellant's claim of having already sold the vehicle.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 67 Abs. 2 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 2 StPO; Appeal Regarding Untimely Objection to Traffic Violation Penalty: The court determined that the penalty order, sent via registered mail on February 1, 2018, was successfully delivered on February 5, 2018, making the ten-day objection deadline February 15, 2018, well before the objection was actually filed on May 7, 2018; this was further supported by evidence that the appellant had received prior, non-registered notices regarding the same offense at the same address, leading the appellate court to uphold the lower court's decision not to rule on the merits of the objection due to its clear lateness, while waiving court fees due to the appellant's claim of having already sold the vehicle.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Ordnungsbusse nachträglicher Rechtsvorschlag Ersatzstrafe geringfügige Übertretung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Einrede der Verfassungswidrigkeit Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)

This provision established the applicability of the appeal procedure (Beschwerdeverfahren) to the challenged interlocutory decision (Nichteintretensentscheid).

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that the appellant was legitimately entitled to file the appeal.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section to establish the timeliness of the appeal filing (though not explicitly cited in the dispositive, it pertains to the procedure leading to the decision to hear the appeal).

Art. 67 Abs. 2 StPO

Cited in relation to the procedural language used for the decision.

Art. 354 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to define the original deadline for the opposition (Einsprache) which was missed, justifying the lower court's decision.

Art. 91 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to define when the deadline for opposition is considered met.

Art. 90 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the extension of deadlines falling on weekends or holidays.

Art. 85 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the method of serving the penalty order (Strafbefehl) via registered mail.

Art. 1 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz (OBG)

Cited in the reasoning to characterize the simplified nature of the initial fine proceedings.

Art. 1 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to state that the simplified fine proceedings are excluded from the scope of the Criminal Procedure Code.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the legal recourse instruction (Rechtsmittelbelehrung) as the basis for filing a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 48 Abs. 1 BGG

Cited in the legal recourse instruction regarding the deadline and submission method for a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal recourse instruction regarding the content requirements for a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 64 LTF

This article is usually related to legal aid, but since the dispositive explicitly mentions waiving costs ('Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet'), the cost provision cited below applies directly to the ruling on costs.

Art. 66 al. 1 LTF

The operative part waives costs for the appeal procedure, which corresponds to the rules on costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2018.104

ENTSCHEID

vom 9. Juli 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Mai 2018

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 1. Februar 2018 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden), begangen am 14. Juli 2017 an der Steinentorstrasse 20 in Basel, zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt.

Mit Eingabe vom

7. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl und machte unter Beilegung des Kaufvertrags geltend, er habe das Fahrzeug, mit dem die Verkehrsregelverletzung begangen worden sei, am 12. Juli 2017 verkauft. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 16. Mai 2018 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.

Gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2018 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Mai 2018 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsmittel ist innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden. Es ist somit darauf einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2018.97 vom

20. Juni 2018 E. 1.2, BES.2016.34 vom 11. März 2016 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde was folgt geltend: *„Je n’est reçu aucun courrier avec une ordonnance pénale.* *Je ne peux pas faire oppostition si je ne recois aucun courrier. J’ai seulement reçu un courrier simple m’indiquant que je devais régler cette amende début Mai et c’est à ce moment là que j’ai écrit une lettre de contestation. Je vous avais envoyé avec ce courrier là l’acte de vente avec tous les renseignements de l’acheteur, celui qui a fait l’infraction.“*

2.3 Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden obliegt der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (BGE 129 I 8 E. 2.2

S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht,

3. Auflage, Basel 2014, N 905; AGE BES. 2018.63 vom 24. Mai 2018

E. 2.3). Der Nachweis der Zustellung kann auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14).

2.4 Wenn der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen will, dass er den Strafbefehl vom 1. Februar 2018 gar nicht oder erst Anfang Mai 2018 erhalten habe, so ist dies aktenwidrig. Der Strafbefehl vom 1. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer entsprechend der Bestimmung von Art. 85 Abs. 2 StPO mit eingeschriebener Post zugestellt. Aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Akten S. 5) ergibt sich, dass ihm der Strafbefehl am 5. Februar 2018 tatsächlich ausgehändigt worden ist. Der Strafbefehl enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, aus der die Einsprachefrist von 10 Tagen klar hervorging.

2.5 In den Akten befinden sich zudem eine Bussenverfügung vom 14. September 2017 („Avis d‘Infraction“, Akten S. 12) sowie eine Zahlungserinnerung vom 16. November 2017 („rappel de facture“, Akten S. 14), beide in französischer Sprache abgefasst. Beide Schreiben waren an die Adresse des Beschwerdeführers adressiert, nahmen auf die fragliche Verkehrsregelverletzung vom 14. Juli 2017 Bezug und forderten den

Adressaten auf, innert 30 Tagen die Busse von CHF 40.– zu bezahlen. Weiter wurde darin ausgeführt: „Si vous n’avez pas commis la/les

infraction(s) vous-même ou si vous contestez les faits, nous vous prions de transmettre une brève explication ou d’indiquer les coordonnées du conducteur ou de la conductrice sous 10 jours […]."

Im Gegensatz zum Strafbefehl sind die im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens ergangene Bussenverfügung und die entsprechende Zahlungserinnerung praxisgemäss nicht mit eingeschriebener Post versandt worden. Das ist nicht zu beanstanden, da es sich beim Ordnungsbussenverfahren um ein vereinfachtes Verfahren handelt (Art. 1 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz, SR 741.03), welches durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen ist (AGE BES.2018.63 vom 24. Mai 2018 E. 2.4, BES.2017.115 vom

2. August 2017 E. 2.2, BES.2016.190 vom 10. Januar 2017

E. 3.1). Ihre Zustellung lässt sich daher aber nicht wie jene des Strafbefehls strikt beweisen. Im Falle eines einmaligen Versandes mit nicht eingeschriebener Post ist nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein. Dies gilt erst recht, wenn sich wie im vorliegenden Fall die Adresse des Adressaten, die bei allen Sendungen verwendet wurde, als richtig herausstellt. So konnte der eingeschrieben versandte Strafbefehl dem Beschwerdeführer zugestellt werden, und dieser hat in seinen eigenen Schreiben die gleiche Adresse als Absender angegeben. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest eines dieser Dokumente erhalten hat. Er wäre daher gehalten gewesen, die Behörden sogleich über den Verkauf seines Fahrzeugs zu informieren. In diesem Fall wäre gegen den Beschwerdeführer das Strafbefehlsverfahren nicht eingeleitet worden, sondern es wäre dem neuen Besitzer des Autos eine Bussenverfügung zugestellt worden.

2.6 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 zugestellt worden ist. Die Einsprachefrist begann somit am 6. Februar 2018 zu laufen und endete am 15. Februar 2018. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache beim Strafgericht oder bei der Schweizerischen Post eingehen müssen. Die erst am 7. Mai 2018 verfasste und am 14. Mai 2018 beim Strafgericht eingegangene Einsprache ist damit bei weitem verspätet. Daraus folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist und diese nicht materiell zu beurteilen hatte.

3.

Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit kann auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden. Immerhin kann dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug bereits vor der fraglichen Verkehrsregelverletzung verkauft hat, bei der Kostenverlegung Rechnung getragen werden, indem umständehalber auf die Erhebung einer Urteilsgebühr verzichtet wird.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.