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BES.2018.10 • APG BS BES.2018.10 KI-generiert

Parking Fine Appeal Dismissed for Untimely Objection to Foreign Service

Geschäftsnummer BES.2018.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant appealed a lower court's decision to not consider their objection to a penalty order for failing to pay a parking meter fine from October 2016, which was initially served to an old address before being resent to their actual foreign residence in November 2017. The appellate court upheld the lower court's decision because the objection, submitted via the German postal service on December 13, 2017, was received after the statutory ten-day deadline following service on November 25, 2017, as submission to a foreign postal service does not meet the requirement for timely filing with Swiss Post or the competent authority. Despite dismissing the appeal, the court waived procedural costs due to the initial misdirection of correspondence regarding the underlying traffic violation.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 3 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 3 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Parking Fine Appeal Dismissed for Untimely Objection to Foreign Service: The appellate court upheld the lower court's decision because the objection, submitted via the German postal service on December 13, 2017, was received after the statutory ten-day deadline following service on November 25, 2017, as submission to a foreign postal service does not meet the requirement for timely filing with Swiss Post or the competent authority. Despite dismissing the appeal, the court waived procedural costs due to the initial misdirection of correspondence regarding the underlying traffic violation.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Parkbusse ausländischer Entscheid Zahlungsbefehl Zustellungsdomizil Verfahrensrügen verspätete Einreichung Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited in the reasoning regarding the appellant's standing to appeal, though not explicitly in the dispositive, the principle guides the admission of the appeal which was ultimately dismissed.
Art. 385 Abs. 3 StPO
Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als „Einsprache“ beeinträchtig ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO).
Art. 396 Abs. 1 StPO
Das Rechtsmittel ist innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beim Strafgericht eingereicht worden, und dieses hat sie entsprechend der Bestimmung von Art.
Art. 91 Abs. 3 StPO
1 StPO beim Strafgericht eingereicht worden, und dieses hat sie entsprechend der Bestimmung von Art. 91 Abs. 3 StPO unverzüglich an das Appellationsgericht weitergeleitet.
Art. 91 Abs. 2 StPO
Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Art. 428 Abs. 1 StPO
This article concerning the imposition of costs was referenced in the reasoning leading to the decision to waive costs.
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article concerning the imposition of costs was referenced in the reasoning leading to the decision to waive costs.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the appellant's standing to appeal, though not explicitly in the dispositive, the principle guides the admission of the appeal which was ultimately dismissed.

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish that the appeal procedure applied because the original decision was a non-admission order, which informs the dismissal of the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2018.10

ENTSCHEID

vom 3. Mai 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Januar 2018

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 10. August 2017 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr, begangen am 1. Oktober 2016 am Claragraben 60 in Basel, zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 5.30 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Der an den [...]weg [...] in [...] adressierte Strafbefehl wurde mit dem Postvermerk „Empfänger konnte an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden“ an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Eine Erkundigung der Staatsanwaltschaft bei der Einwohnerkontrolle [...] ergab, dass der Beschwerdeführer bereits per 30. September 2016 an die [...] in DE-[...] umgezogen war. In der Folge sandte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl, neu datiert mit 15. November 2017, an diese Adresse, wobei ihm neben der Busse von CHF 40.– und einer Gebühr von CHF 200.– nun Auslagen von CHF 8.60 auferlegt wurden.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Diese wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 9. Januar 2018 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2018 „Einsprache“ beim Strafgericht erhoben, welches diese als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet hat. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 30. Januar 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat innert der ihm gesetzten Frist keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Januar 2018 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als „Einsprache“ beeinträchtig ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Auch dass sie beim Strafgericht statt beim zuständigen Appellationsgericht eingereicht worden ist, schadet nichts. Das Rechtsmittel ist innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beim Strafgericht eingereicht worden, und dieses hat sie entsprechend der Bestimmung von Art. 91 Abs. 3 StPO unverzüglich an das Appellationsgericht weitergeleitet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten

1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der Nichteintre­tensentscheid der Vorinstanz. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, könnte auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354. Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 25. November 2017 zugestellt worden (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Akten S. 34). Die Einsprachefrist begann somit am

26. November 2017 zu laufen und endete am 5. Dezember 2017. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache beim Strafgericht oder bei der Schweizerischen Post eingehen müssen. Sie wurde indessen erst am 13. Dezember 2017 der deutschen Post übergeben und erreichte die Grenzstelle der Schweiz am

15. Dezember 2017 (vgl. Briefumschlag, Akten S. 25; Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Akten S. 32). Damit wurde die Einsprache um 10 Tage verspätet eingereicht. Daraus folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist und diese nicht materiell zu beurteilen hatte. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerde mit den diesbezüglichen Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen gar nicht auseinandergesetzt.

3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, so dass auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden kann. Der Umstand, dass die Übertretungsanzeige für die Verkehrsregelverletzung und die entsprechende Zahlungserinnerung an eine zu jenem Zeitpunkt nicht mehr gültige Adresse gesandt worden waren (Akten S. 26, 28) und der Beschwerdeführer daher entgegen der üblichen Gepflogenheiten keine Gelegenheit hatte, die Busse von CHF 40.– im Ordnungsbussenverfahren ohne weitere Kostenfolgen zu bezahlen, ist aber immerhin bei den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO) ist umständehalber zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.