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BES.2017.92 • APG BS BES.2017.92 KI-generiert

Prosecutor's Search and Seizure Authorization Upheld in Drug Proceeds Case

Geschäftsnummer BES.2017.92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appeal was lodged against a prosecutor's order authorizing the search and seizure of approximately CHF 4,080 in cash found on the appellant during a roadside check, alongside about 670 grams of marihuana. The court upheld the seizure because sufficient evidence, including the large quantity of drugs found elsewhere and the typical denomination of the cash, created a strong suspicion that the money constituted proceeds from illegal drug dealing, justifying seizure for potential forfeiture or to cover costs, thus dismissing the appellant's claim that the funds were legitimate earnings from a grocery business as an unsubstantiated attempt at self-protection.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 382 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 263 Abs. 1 StPO; Prosecutor's Search and Seizure Authorization Upheld in Drug Proceeds Case: The court upheld the seizure because sufficient evidence, including the large quantity of drugs found elsewhere and the typical denomination of the cash, created a strong suspicion that the money constituted proceeds from illegal drug dealing, justifying seizure for potential forfeiture or to cover costs, thus dismissing the appellant's claim that the funds were legitimate earnings from a grocery business as an unsubstantiated attempt at self-protection.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Pfändung von Guthaben Reihenfolge der Pfändung Durchsuchung Ertrag Betäubungsmitteluntersuchung Anweisung an Ordre Beschlagnahmebefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section as the basis for ordering the appellant to bear the procedural costs upon dismissal of the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2017.92

ENTSCHEID

vom 4. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____,geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. Juni 2017

betreffend Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Anlässlich einer Polizeikontrolle vom 8. Juni 2017 wurden bei A____ (Beschwerdeführer) neben rund 670 Gramm Marihuana, Barmittel in der Höhe von CHF 4‘080.– beschlagnahmt. Gegen den entsprechenden Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl (datierend vom 9. Juni 2017) richtet sich die mit Eingabe vom 13. Juni 2017 erhobene Beschwerde ans Appellationsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es seien die beschlagnahmten Barmittel freizugeben und an ihn herauszugeben. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 wurde eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers als verspätet aus dem Recht gewiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 12. Juli 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist ist keine Replik eingegangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2017, mit welcher die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten des Beschwerdeführers angeordnet wurden (Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.

1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Zwangsmassnahme zweifellos zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3 Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen schriftlich und begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb auf sie einzutreten ist.

2.

2.1 Voraussetzungen der Beschlagnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden sowie die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können, und hat die Staatsanwaltschaft sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (vgl. zum Ganzen Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22 sowie BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013

E. 2.1).

2.2 Beschlagnahmt werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d).

2.3 Neben der Beweismittelbeschlagnahme, welche das wesentliche Instrument der Staatsanwaltschaft darstellt, um Objekte, die eventuell bei der Beweisführung Verwendung finden können, in den Prozess einzubringen (vgl. dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 263 StPO N 7), hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2017 auch die Einziehungsund die Deckungsbeschlagnahme als Begründung angeführt. Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) stellt – im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung gemäss Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) – lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid nicht vor. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können sodann im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen einer beschuldigten Person herangezogen werden (vgl. BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3 sowie AGE BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.1).

3.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er das beschlagnahmte Geld in seinem Lebensmittelladen verdient habe und es für die Bezahlung von Lieferanten desselben gebrauche. Dieses ehrlich verdiente Geld habe nichts mit Betäubungsmittelhandel zu tun.

4.

Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon auszugehen sei, dass die anlässlich der Polizeikontrolle vom 8. Juni 2017 neben den rund 670 Gramm Marihuana mitgeführten und sichergestellten Barmittel Drogenerlös darstellten. Diesen Verdacht lege neben der Beschlagnahme von über zwei Kilogramm Marihuana sowie eines Vakuumiergerätes anlässlich der Durchsuchung des Hobbyraumes des Beschwerdeführers am 8. und 9. Juni 2017 auch die bei der Polizeikontrolle angetroffene Stückelung der Barmittel (5 x CHF 200.–, 21 x CHF 100.–,

17 x CHF 50.–, 6 x CHF 20.– und

1 x CHF 10.–), welche für den Betäubungsmittelhandel typisch sei, nahe. Darüber hinaus sei weder nachvollziehnoch erklärbar, warum der Beschwerdeführer – während er am 8. Juni 2017 mit dem Transport bzw. Verkauf von Marihuana beschäftigt war – mehrere Tausend Franken für die Bezahlung von Lieferanten seines Ladengeschäfts mit sich führen soll. Vor diesem Hintergrund erscheine klar, dass die mitgeführten Barmittel Drogenerlös darstellten. Damit würden die Gelder der Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO unterliegen. Im Weiteren gewährleiste die gerügte Zwangsmassnahme auch die Durchsetzung einer allfälligen richterlich festgestellten Ersatzforderung für nicht mehr vorhandenen Drogenerlös gestützt auf Art. 71 StGB und diene letztlich auch der Sicherstellung von Geldstrafen, Bussen, Verfahrenskosten und Entschädigungen.

5.

5.1 Die Beschlagnahme erfordert gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO lediglich einen hinreichenden Tatverdacht. Die abschliessende Beweiswürdigung obliegt wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3) dem erkennenden Gericht. Darüber hinaus handelt es sich bei der Beschlagnahme gemäss Art. 196 StPO um eine Verfahrenshandlung und nicht um ein Urteil. Deshalb ist die diesbezügliche Verfügung auch nur kurz zu begründen (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 62).

5.2 Die Staatsanwaltschaft hat im Beschlagnahmeverfahren darüber hinaus nicht den vollen Beweis im Sinne der „in dubio-Regel“ zu erbringen, dass das beschlagnahmte Geld aus (Betäubungsmittel)delikten stammt. In ihrer Vernehmlassung begründet die Staatsanwaltschaft den Verdacht des Marihuanahandels an Hand verschiedener Indizien denn auch hinreichend, was inhaltlich vom Beschwerdeführer nicht kritisiert wird.

5.3 Die Beschlagnahme der Barmittel ist auch bezüglich der weiteren Voraussetzungen nicht zu beanstanden. Die von der Staatsanwaltschaft dargelegten Indizien lassen nur den Schluss zu, dass die sichergestellten Gelder aus illegalem Handel mit Betäubungsmitteln stammen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die bei ihm sichergestellten Barmittel Geschäftserlös aus seinem Ladengeschäft und für die Bezahlung von Lieferanten bestimmt gewesen seien, sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Bei den beschlagnahmten Barmitteln handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um deliktischen Erlös und bei der streitgegenständlichen Beschlagnahme damit um eine solche im Hinblick auf eine Einziehung.

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da sich die vorliegende Begründung jedoch im Wesentlichen mit derjenigen im Verfahren BES.2017.98 deckt, wird auf die Auferlegung einer Urteilsgebühr verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- [...], Advokat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.