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BES.2017.90 • APG BS BES.2017.90 KI-generiert

Untimely Appeal Dismissal Due to Missed Postal Deadline

Geschäftsnummer BES.2017.90
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Appellate Court reviewed a challenge against a lower court's decision to not consider an appeal against a penalty order because the appeal filing was deemed late. The court determined that according to the Criminal Procedure Code, the appeal had to be submitted in writing to the correct appellate authority within ten days, with the deadline commencing upon notification of the decision; since the appellant lodged the appeal through a foreign postal service on May 30th, after the Swiss postal deadline of May 22nd had passed, and failed to provide justifiable reasons for the delay, the court concluded that the appeal was untimely and therefore dismissed it without substantive review, though it waived court costs for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 91 StPO, Art. 94 Abs. 1 StPO; Untimely Appeal Dismissal Due to Missed Postal Deadline: The court determined that according to the Criminal Procedure Code, the appeal had to be submitted in writing to the correct appellate authority within ten days, with the deadline commencing upon notification of the decision; since the appellant lodged the appeal through a foreign postal service on May 30th, after the Swiss postal deadline of May 22nd had passed, and failed to provide justifiable reasons for the delay, the court concluded that the appeal was untimely and therefore dismissed it without substantive review, though it waived court costs for the proceedings.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Fristversäumnis verspätete Einreichung Eröffnung des Entscheids Verspätungsausschluss ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung mangelhafte Postzustellung Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 2 StPO
1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und die Kognition des Beschwerdegerichts frei und nicht auf Willkür beschränkt ist (Art. 393 Abs. 2 StPO),
Art. 396 Abs. 1 StPO
Mai 2017, zu bejahen ist, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), die Frist einen Tag nach Zustellung des Entscheids zu laufen beginnt (Art.
Art. 90 Abs. 1 StPO
1 StPO), die Frist einen Tag nach Zustellung des Entscheids zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO) und am nächstfolgenden Werktag endet, sofern das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (Art.
Art. 90 Abs. 2 StPO
1 StPO) und am nächstfolgenden Werktag endet, sofern das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (Art. 90 Abs. 2 StPO), dass für die Einhaltung der Frist das Übergabedatum an die Schweizerische Post massgebend ist (RIEDO, in: Basler Kommentar, 2.
Art. 91 StPO
Auflage 2014, Art. 91 StPO N 19), die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen keine fristwahrende Wirkung hat (RIEDO, a.a.O., Art.
Art. 94 Abs. 1 StPO
Art. 94 Abs. 1 StPO rechtfertigen würden,
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the general rule for imposing costs on the appellant, although costs were ultimately waived in the final order.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2017.90

ENTSCHEID

vom 3. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Mai 2017

betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. April 2017

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung, dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 9. Mai 2017 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 4. April 2017 eingetreten ist und auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin sich hierauf mit einer vom 30. Mai 2017 datierten Eingabe an das Strafgericht gewandt hat, welches diese am 15. Juni 2017 ans Appellationsgericht überwies zur Prüfung, ob es sich um eine (rechtzeitige) Beschwerde handle, dass gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte – worunter auch der hier angefochtene Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen fällt – innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), dass die zuständige Beschwerdeinstanz das Appellationsgericht als Einzelgericht ist (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und die Kognition des Beschwerdegerichts frei und nicht auf Willkür beschränkt ist (Art. 393 Abs. 2 StPO),

dass jede Partei zur Beschwerde legitimiert ist, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO),

dass die notwendige Beschwer der Beschwerdeführerin, als Adressatin der Verfügung vom 9. Mai 2017, zu bejahen ist, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), die Frist einen Tag nach Zustellung des Entscheids zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO) und am nächstfolgenden Werktag endet, sofern das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (Art. 90 Abs. 2 StPO), dass für die Einhaltung der Frist das Übergabedatum an die Schweizerische Post massgebend ist (RIEDO, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 19), die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen keine fristwahrende Wirkung hat (RIEDO, a.a.O., Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid nachweislich am 12. Mai 2017 erhalten hat, die Zehntagesfrist folglich am Montag, 22. Mai 2017, endete, dass die Beschwerde am 30. Mai 2017 bei der französischen Post aufgegeben wurde, die Ankunft bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post vom 9. Juni 2017 datiert und somit die fragliche Übergabe an die Schweizerische Post verspätet erfolgte, dass die Beschwerdeführerin keine objektiven oder subjektiven Gründe glaubhaft machen konnte, welche ihre Säumnis zu entschuldigen vermögen und eine Wiederherstellung i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO rechtfertigen würden,

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), vorliegend jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird,

und erkennt:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.