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BES.2017.211 • APG BS BES.2017.211 KI-generiert

Appellant v. State: Denial of Appointed Counsel for Complex Work Permit Offense

Geschäftsnummer BES.2017.211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, facing charges for multiple instances of working without a permit, appealed the lower court's decision to deny the appointment of official defense counsel, despite the potential for a cumulative sentence of 140 day-fines following the revocation of a suspended sentence. The appellate court overturned the denial, reasoning that although the appellant had previously filed an objection on their own and had a prior conviction, the complexity of the subjective element of the offense—specifically regarding misunderstandings about work permit requirements, reliance on employer assurances, and potential factual errors—was significant enough to necessitate professional legal representation beyond what a translator could provide, particularly given the appellant's non-native language skills and the potential for witness examination.

Legislator-Regeste

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Art. 397 Abs. 1 StPO, Art. 132 Abs. 1 StPO, Art. 132 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO; Appellant v. State: Denial of Appointed Counsel for Complex Work Permit Offense: The appellate court overturned the denial, reasoning that although the appellant had previously filed an objection on their own and had a prior conviction, the complexity of the subjective element of the offense—specifically regarding misunderstandings about work permit requirements, reliance on employer assurances, and potential factual errors—was significant enough to necessitate professional legal representation beyond what a translator could provide, particularly given the appellant's non-native language skills and the potential for witness examination.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Arbeitsbewilligungen unentgeltliche Rechtsverbeiständung Bewilligungsentzug Amtssprache Klagebewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Abweisung des Antrags auf Anordnung der amtlichen Verteidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 StPO

The appeal was allowed, leading to the instruction to grant official defense based on this article, which governs when official defense must be ordered.

Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO

This provision is cited in the legal remedy instruction regarding the appeal against the compensation decision for the official defense in the second instance.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2017.211

ENTSCHEID

vom 26. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführerin

[…] Beschuldigte

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Dezember 2017

betreffend Abweisung des Antrags auf Anordnung der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft wirft A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mehrfaches Arbeiten ohne Bewilligung vor und erliess am 27. September 2017 einen entsprechenden Strafbefehl, mit welchem sie der Beschuldigten eine unbedingte Geldstrafe von

80 Tagessätzen zu CHF 30.‒ auferlegte und eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ vollziehbar erklärte.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 10. November 2017 zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber ans Strafgericht. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 gelangte Advokat [...] ans Strafgericht und beantragte die Anordnung der amtlichen Verteidigung für A____. Mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 8. Dezember 2017 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Gegen diese Verfügung hat A____ am 19. Dezember 2017 Beschwerde erhoben. Die Verfügung sei betreffend die Abweisung des Antrags auf Anordnung der amtlichen Verteidigung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Gesuch vom 4. Dezember 2017 in diesem Punkt gutzuheissen. Die Präsidentin des Strafgerichts hat mit Schreiben vom 5. Januar 2018 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Entscheide betreffend Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 12-13). Die Beschwerdeführerin hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für das Beschwerdeverfahren werden die Verfahrensakten ES.2017.837 des Strafgerichts beigezogen.

2.

2.1. Nach Massgabe von Art. 132 Abs. 1 StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorliegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b).

2.2. Die Vorinstanz hat die Abweisung des Antrags auf Anordnung der amtlichen Verteidigung damit begründet, dass nicht alle in Art. 132 StPO genannten Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gegeben seien. Zwar liege kein Bagatellfall vor, da zusammen mit dem Widerruf der bedingten Vorstrafe eine Geldstrafe von

140 Tagessätzen im Raum stehe und die Beigabe eines amtlichen Verteidigers vor diesem Hintergrund nicht von Vornherein ausgeschlossen erscheine. Die von A____ selbst verfasste Einsprache belege indessen, dass sie durchaus in der Lage sei, sich im Strafprozess selbst zu verteidigen. Auch sei nicht ersichtlich, welche komplexen Rechtsfragen sich im vorliegenden Fall stellen würden.

Die Verteidigung wendet dagegen ein, die Notwendigkeit der Verteidigung zeige sich darin, dass die Beschwerdeführerin beim Schreiben der Einsprache Hilfe bei den Sozialen Diensten der Gemeinde Münchenstein gesucht habe. Später habe sie eine niederschwellige Rechtsauskunftsstelle in Basel aufgesucht, welche sie schliesslich an ihn vermittelt habe. Die Beschwerdeführerin sei der Herausforderung, sich in einem Strafverfahren selbst zu verteidigen, nicht gewachsen ‒ im Einspracheverfahren vor Strafgericht könnten ihr weder die sozialen Dienste Münchenstein noch die Juristen der Rechtsauskunftsstelle beistehen. In rechtlicher Hinsicht stellten sich für den Laien bezüglich des subjektiven Tatbestands anspruchsvolle Fragen. So etwa, ob sich die Beschwerdeführerin in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe, wenn sie davon ausgegangen sei, dass mit dem Vorliegen eines Arbeitsvertrags und dem Einverständnis des Arbeitgebers bereits eine Arbeitsbewilligung vorliege. Auch in objektiver Hinsicht würden sich nicht einfache Fragen stellen, so zu rechtlich bewilligungslosen Arbeitsmöglichkeiten wie Probearbeit. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin möglicherweise falsch aufgeklärt worden. Es frage sich auch, wie zu verfahren sei, wenn ihr der Arbeitgeber fälschlicherweise versichert habe, sich um die erforderliche Arbeitsbewilligung zu kümmern. Schliesslich stellten sich Fragen zur Strafwürdigkeit und zum korrekten Strafmass.

Die Präsidentin des Strafgerichts hat in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 5. Januar 2018 erwidert, der Beilage 3 der Beschwerdeschrift sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Entwurf ihrer Einsprache zu den Sozialen Diensten der Gemeinde Münchenstein gegangen sei und mit einer Sozialarbeiterin das Schreiben „ins Reine und fehlerfrei“ geschrieben habe. Sprachliche Barrieren rechtfertigten indes keine amtliche Verteidigung, sondern könnten durch das Beiziehen eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung beseitigt werden. Bezüglich der rechtlichen Komplexität, welche eine amtliche Verteidigung rechtfertigten könnte, sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin einschlägig vorbestraft sei. Sie habe daher bereits mit den ausländerrechtlichen Vorschriften für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit zu tun gehabt und könne diesbezüglich nicht mehr als Laiin bezeichnet werden. Zudem habe sie in ihrer Einsprache bereits ersichtliche Einwände vorgebracht, welche von Amtes wegen zu prüfen seien.

2.3 Es ist von Seiten der Vorinstanz zu Recht unbestritten, dass kein Bagatellfall vorliegt (siehe dazu Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGer 1B_314/2015 vom

23. Oktober 2015 E.3.3 mit Verweis auf BGE 129 I 281 E. 4.1 S. 285. f.). Strittig ist, ob der vorliegende Fall von einer Komplexität ist, welche die Beigabe eines Verteidigers notwendig erscheinen lässt.

Der Tatbestand der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 115 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes erscheint leicht verständlich ‒ mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt. Was die Anforderungen an eine solche Bewilligung sind, wer diese einzuholen hat, auf wessen Aussagen man sich verlassen darf und welche rechtlichen Fragestellungen daran anknüpfen, ergibt sich daraus aber freilich nicht. In ihrer Befragung vom 27. Oktober 2016 hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt ausgesagt, dass sie bei ihrer Tätigkeit im [...] davon ausgegangen sei, dass ein Arbeitsvertrag als Arbeitsbewilligung ausreiche. Bezüglich ihrer Tätigkeit im [...], welche sie nach eigenen Angaben zwischen Juli und Oktober 2016 ausübte, gab sie an, die Lohnabrechnungen jeweils ihrer Sozialarbeiterin gebracht zu haben, welche nie gesagt habe, dass sie eine Bewilligung benötige. Die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen zum subjektiven Tatbestand sind vor dem Hintergrund dieser Aussagen mehr als theoretischer Natur und von einiger Komplexität. Es ist der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, sich selbst zu verteidigen, zumal vor Gericht eventuell Zeugen zu befragen sein werden und auch bei einer Vorbesprechung mit einer Rechtsberatung nicht alle Probleme zu antizipieren wären, welche sich aus dem Verhandlungsverlauf ergeben könnten. Der Beizug einer Dolmetscherin würde einzig die sprachlichen Defizite kompensieren.

Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin einschlägig vorbestraft ist, allerdings lässt sich daraus nicht ableiten, dass sie deswegen ein umfassendes Wissen zu Fragen der notwendigen Arbeitsbewilligungen im Bereich des Ausländergesetzes erworben hat. Zwar handelte es sich bei der mit Strafbefehl vom 25. Mai 2016 sanktionierten Tätigkeit ebenfalls um Arbeiten in einer Bar ohne die erforderlichen Bewilligung, die Beschwerdeführerin war damals jedoch nicht anwaltlich vertreten und hat den ‒ praxisgemäss nur mit wenigen Sätzen begründeten ‒ Schuldspruch nicht angefochten. Es ist daher nicht ersichtlich, ob die offenbar nicht über sehr gute Deutschkenntnisse verfügende Beschwerdeführerin den Tatvorwurf und die Rechtslage damals korrekt erfasst hat und daraus Lehren für ihr weiteres Verhalten ziehen konnte.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

3.

Die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird bewilligt, wobei der Aufwand mangels Kostennote zu schätzen ist. Dem Verteidiger wird für geschätzte 2 Stunden Aufwand ein Honorar von CHF 450.‒ (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

Die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem Verteidiger wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 450.‒ (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Strafgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).