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BES.2017.140 • APG BS BES.2017.140 KI-generiert

Seizure of Allegedly Illicitly Exported Peruvian Sculpture Upheld

Geschäftsnummer BES.2017.140
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged the seizure of a stone head sculpture, suspected to be illicitly exported cultural property from Peru under the Federal Law on the Transfer of Cultural Property (KGTG), which the public prosecutor ordered to initiate an independent confiscation procedure. The court dismissed the appeal, reasoning that the seizure was justified under KGTG provisions because the object was presumed to be state property wrongfully taken from Peru, a suspicion supported by the Federal Office of Culture, and the appellant failed to submit any evidence to refute the claim of criminal origin during the legal hearing, making the seizure and initiation of the confiscation proceedings lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befehl für örtliche Beschlagnahme zwecks Durchführung eines selbständigen Konfiskationsverfahrens gemäss Art. 376 ff. StPO vom 24. August 2017 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Kulturgüter Beschlagnahme von Beweismitteln Beschlagnahme Eigentumsübertragung Warenfälschung Ausstellungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court cited this article to order the appellant to bear the costs of the appeal procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2017.140

ENTSCHEID

vom 26. März 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. August 2017

betreffend Beschlagnahme

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,

dass die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Zollinspektorat Basel/Weil-Autobahn, am 20. Juli 2016 die zur Einfuhr in die Schweiz gemeldete Steinskulptur in Kopfform „[...]“ der […]-Kultur ([…]kopf) gestützt auf Art. 19 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG, SR 444.1) als verdächtiges Kulturgut zurückbehalten hat, dass die EZV der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 10. August 2016 in Bezug auf mögliche Widerhandlungen gegen das KGTG Anzeige erstattet hat,

dass A____ (Beschwerdeführer) die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. März 2017 um Anweisung betreffend die Freigabe des […]kopfes bei der EZV ersuchte, dass die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht Basel-Stadt mit Schreiben vom 9. März 2017 mitteilte, dass keine Einwände dagegen bestehen würden, dass der EZV die Anweisung erteilt werde, dass die Skulptur, welche bisher weder beschlagnahmt noch eingezogen wurde, ausgehändigt werde,

dass der instruierende Gerichtspräsident in dem vom – wegen Falschdeklaration verurteilten – Speditionsangestellten eingeleiteten Verfahren BES.2016.202 der EZV mit Verfügung vom 13. März 2013 mitgeteilt hat, dass auch das Appellationsgericht betreffend […]kopf weder eine Beschlagnahme noch eine Einziehung verfügt habe, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit örtlichem Beschlagnahmebefehl vom 24. August 2017 den […]kopf zwecks Durchführung eines selbständigen Konfiskationsverfahrens gemäss Art. 376 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beschlagnahmt hat, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2017 bei der Eröffnung des selbstständigen Einziehungsverfahrens der Beschlagnahmebefehl zugestellt worden ist,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichzeitig gebeten wurde, detaillierte Unterlagen zur Herkunft des beschlagnahmten Gegenstands einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2017 gegen den Beschlagnahmebefehl nach Art. 393 ff. StPO fristund formgerecht Beschwerde erhoben hat,

dass jede Partei zur Beschwerde legitimiert ist, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO) und dies beim Beschwerdeführer als möglichen Eigentümer der Skulptur und als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall ist,

dass die zuständige Beschwerdeinstanz das Appellationsgericht als Einzelgericht ist (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und die Kognition des Beschwerdegerichts frei und nicht auf Willkür beschränkt ist (Art. 393 Abs. 2 StPO),

dass der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahme lediglich geltend macht, dass diese treuwidrig und unverhältnismässig sei und sich der massgebende Sachverhalt seit August 2016 nicht verändert habe, dass sich die Staatsanwaltschaft am 20. Oktober 2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde hat vernehmen lassen,

dass diese auf das Schreiben der Stv. Leiterin Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer des Bundesamts für Kultur (BAK) vom

11. Juli 2017 hinweist, mit welchem die Beschlagnahme und Einziehung der fraglichen Skulptur empfohlen wird, da nach wie vor der Verdacht auf unrechtmässige Beschaffung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 bzw. Art. 24 Abs. 1 lit. a KGTG bestehe,

dass gemäss Art. 20 Abs. 1 (KGTG) bei Verdacht, dass Kulturgut gestohlen, gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhandengekommen oder rechtswidrig in die Schweiz eingeführt worden ist, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden seine Beschlagnahme anordnen, dass sich mit Schreiben des BAK vom 10. August 2016 (S. 3, Titel IV. b und V.) der Verdacht u.a. daraus ergibt, dass der […]kopf grundsätzlich als Kulturgut und somit als Staatseigentum von Peru als „gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen“ zu betrachten ist und die definitive Ausfuhr eines solchen Guts einem strikten Verbot unterliegt, dass die Beschlagnahme und Einziehung eines Kulturguts, wie das BAK im Schreiben treffend ausführt, gestützt auf Art. 28 KGTG i.V.m. Art. 69 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) auch unabhängig von der Strafbarkeit einer Person zulässig sind, dass ein selbstständiges Einziehungsverfahren durchgeführt wird, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist (Art. 376 StPO),

dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich in einem selbstständigen Verfahren einzuziehen sind, beschlagnahmt werden (Art. 377 Abs. 1 StPO), dass der Beschwerdeführer hiergegen trotz Möglichkeit zur Replik nichts eingewendet und namentlich keine Unterlagen eingereicht hat, welche den von der Staatsanwaltschaft und vom BAK erhobenen Verdacht, dass es sich beim […]kopf um ein Kulturgut verbrecherischer Herkunft handelt, widerlegen und die rechtmässige Ausfuhr aus Peru belegen könnten, dass sich zusammenfassend die Beschlagnahme des […]kopfs und die Eröffnung des Einziehungsverfahrens als rechtmässig erweisen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen sind, wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 500.– festzulegen ist (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810), und erkennt:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.